Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Fallkonstellationen Allgeme<strong>in</strong>e Fragen / Interne Organisation<br />
von den Mitarbeitern zu verlangen, gegen geltendes Recht zu<br />
verstoßen.<br />
Für den freien Träger gilt folgendes:<br />
Erbr<strong>in</strong>gt er <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Fragen <strong>der</strong> Erziehung (§ 16<br />
Abs. 2 Nr. 2) o<strong>der</strong> Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung (§ 28)<br />
als Leistung gemäß § 3 KJHG (was die Regel se<strong>in</strong> dürfte), so ist er<br />
an die gleichen Grundsätze gebunden, wie <strong>der</strong> öffentliche Träger.<br />
(4) Es soll e<strong>in</strong> neuer Mitarbeiter <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle e<strong>in</strong>gestellt<br />
werden. Wer ist an den Vorstellungsgesprächen zu beteiligen, wer<br />
entscheidet über die E<strong>in</strong>stellung?<br />
Die Fallkonstellation berührt wie<strong>der</strong>um Inhalt und Umfang <strong>der</strong><br />
Organisationskompetenz des Trägers. Da <strong>der</strong> Dienst- o<strong>der</strong> Arbeitsvertrag<br />
des neuen Mitarbeiters mit dem Träger abgeschlossen wird,<br />
bestimmt <strong>der</strong> Träger die Modalitäten <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellungsgespräche<br />
und somit auch, wer die E<strong>in</strong>stellungsgespräche führt und wer daran<br />
teilnimmt. Über die E<strong>in</strong>stellung entscheidet <strong>der</strong> Träger o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
von ihm bestimmte Person. Da bei Erziehungsberatung nach § 28<br />
KJHG jedoch Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammen<br />
wirken sollen, kommt es entscheidend darauf an, ob dieses<br />
Zusammenwirken auch mit <strong>der</strong> neu e<strong>in</strong>zustellenden Fachkraft<br />
möglich ist. Es ist daher zweckmäßig, e<strong>in</strong>en Vertreter des Fachteams<br />
an <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung zu beteiligen.<br />
(5) E<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong>sstelle möchte das Angebot <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung um<br />
„Spieltherapie“ ergänzen. Der Träger hält dies nicht <strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Ob die <strong>Beratung</strong>sstelle ihr Angebot um die Spieltherapie (o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e methodische Ansätze) erweitern kann, ist gesetzlich nicht<br />
geregelt. § 28 KJHG regelt, daß bei <strong>der</strong> Klärung und Bewältigung<br />
<strong>in</strong>dividueller und familienbezogener Probleme Fachkräfte verschiedener<br />
Fachrichtungen zusammenwirken sollen, die mit unterschiedlichen<br />
methodischen Ansätzen vertraut s<strong>in</strong>d. Wie und <strong>in</strong> welcher Form<br />
(<strong>Beratung</strong>, Therapie) dies im Rahmen e<strong>in</strong>es anerkannten Verfahrens<br />
zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies bleibt also <strong>der</strong><br />
fachlichen Kompetenz <strong>der</strong> Erziehungsberater überlassen. Der Träger<br />
<strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle kann und darf hierauf grundsätzlich<br />
ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluß nehmen. Dies gilt jedenfalls <strong>für</strong> die methodischen<br />
Ansätze, die bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung angeboten werden.<br />
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Ob e<strong>in</strong>e Ergänzung des Angebotes erfor<strong>der</strong>lich ist, kann <strong>der</strong><br />
Träger <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle mangels eigener Fachkompetenz<br />
nicht beurteilen. Mit dieser Argumentation kann e<strong>in</strong>e Ablehnung<br />
<strong>der</strong> Ergänzung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung um „Spieltherapie“ nicht<br />
erfolgen. Allerd<strong>in</strong>gs können bei <strong>der</strong> Ergänzung des Angebotes<br />
Interessen des Trägers <strong>in</strong>sofern berührt se<strong>in</strong>, als zusätzliche<br />
Ressourcen benötigt werden. Stellt <strong>der</strong> Träger diese nicht zur<br />
Verfügung, z.B. weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht<br />
vorliegen, muß die <strong>Beratung</strong>sstelle auf e<strong>in</strong>e Ergänzung des Angebotes<br />
verzichten. Wenn durch die ablehnende Entscheidung des<br />
Trägers <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle gefährdet ist, könnte e<strong>in</strong>e<br />
Verpflichtung des Trägers <strong>in</strong> Betracht kommen. Dies könnte etwa<br />
<strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, wenn die Akzeptanz <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />
wegen unzureichen<strong>der</strong> Methoden immer ger<strong>in</strong>ger wird und deshalb<br />
e<strong>in</strong>e methodische Schwerpunktverlagerung notwendig wird.<br />
Das Argument des Trägers, die Ergänzung <strong>der</strong> Angebote <strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>richtung sei nicht erfor<strong>der</strong>lich, vermag e<strong>in</strong>e Ablehnung aber<br />
nicht zu tragen.<br />
Interne Organisation<br />
(6) In <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle e<strong>in</strong>es freien Trägers sollen Arbeitsplatzanalysen<br />
angefertigt werden. Der Geschäftsführer möchte zu<br />
diesem Zweck persönlich Telefonkontakte, Teambesprechungen<br />
usw. kontrollieren.<br />
Arbeitsplatzanalysen dienen unterschiedlichen Zwecken. Sie<br />
können die E<strong>in</strong>haltung fachlicher Grundsätze o<strong>der</strong> des Gebotes des<br />
wirtschaftlichen E<strong>in</strong>satzes <strong>der</strong> Arbeitskraft (Effektivität) zum Gegenstand<br />
haben. Häufig dienen sie auch als Grundlage <strong>für</strong> die tarifliche<br />
E<strong>in</strong>ordnung <strong>der</strong> Fachkräfte. Grundsätzlich haben sowohl <strong>der</strong> öffentliche<br />
sowie <strong>der</strong> freie Träger <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als Dienstherren das<br />
Recht, solche Kontrollen vorzunehmen. Datenschutzrechtlich gelten<br />
folgende Regelungen:<br />
• Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt o<strong>der</strong> genutzt<br />
werden, zu dem sie erhoben worden s<strong>in</strong>d (§ 64 Abs. 1 KJHG).<br />
• E<strong>in</strong>e Speicherung, Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Nutzung <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Zwecke<br />
liegt nicht vor, wenn sie <strong>für</strong> die Wahrnehmung von Aufsichts-,<br />
Kontroll- und Diszipl<strong>in</strong>arbefugnissen, <strong>der</strong> Rechnungsprüfung<br />
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