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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Zur fachpolitischen Diskussion Neuregelung des K<strong>in</strong>dschaftsrechts<br />

Das Recht des K<strong>in</strong>des auf Erziehung und Entwicklung<br />

und auf persönlichen Umgang mit se<strong>in</strong>en Eltern<br />

Beide Elternteile s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam <strong>für</strong> die Erziehung und Entwicklung<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des verantwortlich. Darüber h<strong>in</strong>aus be<strong>in</strong>haltet die<br />

UN-K<strong>in</strong><strong>der</strong>konvention (Art.9), daß e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, das von e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong><br />

beiden Elternteilen getrennt lebt, e<strong>in</strong> Recht auf regelmäßige<br />

Beziehungen und persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat,<br />

soweit es nicht se<strong>in</strong>em Wohl wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Die UN-Konvention ist Ausdruck e<strong>in</strong>es Perspektivenwechsels:<br />

Das K<strong>in</strong>d wird nicht mehr primär aus dem Blickw<strong>in</strong>kel <strong>der</strong> Erwachsenen<br />

gesehen, son<strong>der</strong>n es wird die Perspektive des K<strong>in</strong>des<br />

e<strong>in</strong>genommen. Das K<strong>in</strong>d wird als Träger eigener Rechte beschrieben.<br />

So hat das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Recht auf Fürsorge se<strong>in</strong>er Eltern und e<strong>in</strong><br />

Recht auf Umgang mit ihnen.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung vollzieht diesen Perspektivenwechsel<br />

nicht: Sorgerecht und Umgangsrecht werden als<br />

Elternrechte formuliert (§§ 1671ff, 1684ff RegE).<br />

Die <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong> Erziehungsberatung empfiehlt, bei <strong>der</strong><br />

Regelung des Sorge- und Umgangsrecht das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Mittelpunkt<br />

zu stellen. Zum<strong>in</strong>dest wäre aber zu ergänzen, daß auch das<br />

K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Recht auf Umgang mit se<strong>in</strong>en Eltern und auf ihre Sorge hat<br />

(beispielsweise <strong>in</strong> den §§ 1626 und 1684 BGB)<br />

Das Recht des K<strong>in</strong>des auf rechtliches Gehör<br />

Die Ausgestaltung des K<strong>in</strong>dschaftsrechts aus <strong>der</strong> Perspektive des<br />

Elternrechts ist nur dann unproblematisch, wenn e<strong>in</strong>e Interessenidentität<br />

von Eltern und K<strong>in</strong><strong>der</strong>n angenommen wird. In Konfliktsituationen,<br />

die durch unterschiedliche Interessenlagen von Vätern,<br />

Müttern und K<strong>in</strong><strong>der</strong>n geprägt s<strong>in</strong>d, besteht demgegenüber die<br />

Gefahr, daß K<strong>in</strong>des<strong>in</strong>teressen zu kurz kommen.<br />

Die UN-K<strong>in</strong><strong>der</strong>konvention for<strong>der</strong>t deshalb, daß K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> sie<br />

berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entsprechend<br />

ihrer Reife unmittelbar o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en Vertreter o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

geeignete Stelle gehört werden (Artikel 12).<br />

Durch die vorgesehene Herauslösung <strong>der</strong> Regelung des Sorgeund<br />

Umgangsrechts aus dem Scheidungsverbund würde dieses<br />

Recht des K<strong>in</strong>des auf rechtliches Gehör h<strong>in</strong>fällig, da die Regelung<br />

se<strong>in</strong>er Zukunft nicht mehr regelmäßig im Zuständigkeitsbereich des<br />

118<br />

Gerichtes liegt. Hierbei wird davon ausgegangen, daß die Eltern <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> eigener Verantwortung <strong>für</strong> das Wohl ihres K<strong>in</strong>des<br />

zu sorgen, ohne daß e<strong>in</strong>e staatliche Kontrolle zur Wahrung <strong>der</strong><br />

Interessen des K<strong>in</strong>des nötig wäre. Das geme<strong>in</strong>same Sorgerecht soll<br />

nach <strong>der</strong> Scheidung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel fortbestehen. Nur auf Antrag e<strong>in</strong>es<br />

Elternteils soll die elterliche Sorge durch das Familiengericht<br />

geregelt werden. E<strong>in</strong> eigenes Antragsrecht des K<strong>in</strong>des (o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Person, die se<strong>in</strong>e Interessen vertritt) ist nicht vorgesehen.<br />

Die <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong> Erziehungsberatung begrüßt, daß mit<br />

dem Fortbestehen <strong>der</strong> elterlichen Sorge als Regelfall <strong>der</strong> Verantwortung<br />

bei<strong>der</strong> Eltern <strong>für</strong> die Erziehung und Entwicklung ihres K<strong>in</strong>des<br />

Rechnung getragen wird. Es muß allerd<strong>in</strong>gs bezweifelt werden, daß<br />

Eltern <strong>in</strong> <strong>der</strong> durch Trennung, Scheidung und gerichtliche Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung<br />

belasteten Situation je<strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, die<br />

Interessen des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>reichend im Auge zu behalten. Es besteht<br />

die Gefahr, daß <strong>in</strong> durch Machtkampf geprägten Situationen das<br />

K<strong>in</strong>d als <strong>der</strong> schwächste Teil zu kurz kommt und schlimmstenfalls<br />

zum Spielball <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> mächtigeren Erwachsenen wird.<br />

Die <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong> Erziehungsberatung empfiehlt deshalb,<br />

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß im Falle e<strong>in</strong>er<br />

Interessenkollision zwischen Eltern und K<strong>in</strong>d die Rechte des K<strong>in</strong>des<br />

im Gerichtsverfahren angemessen vertreten werden, und dem K<strong>in</strong>d<br />

e<strong>in</strong> eigenes Antragsrecht im Scheidungsverfahren e<strong>in</strong>zuräumen.<br />

Die Verantwortung <strong>der</strong> Eltern und ihr Recht auf<br />

Unterstützung<br />

Für die Erziehung und Entwicklung des K<strong>in</strong>des s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

die Eltern verantwortlich. Dabei ist das Wohl des K<strong>in</strong>des ihr<br />

Grundanliegen. Damit dieses auch <strong>in</strong> schwierigen Situationen<br />

gewährleistet ist, formuliert die UN-K<strong>in</strong><strong>der</strong>konvention e<strong>in</strong> Recht <strong>der</strong><br />

Eltern auf staatliche Unterstützung bei ihrer Erziehungsaufgabe<br />

(Artikel 18). Das Fortbestehen <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen elterlichen Sorge<br />

nach <strong>der</strong> Ehescheidung stellt erfahrungsgemäß hohe Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Kooperation <strong>der</strong> Eltern; nicht selten benötigen sie<br />

Unterstützung bei <strong>der</strong> Bewältigung dieser Situation.<br />

E<strong>in</strong>e solche Unterstützung geschieht zunächst durch das Schaffen<br />

von Rechtssicherheit, um überflüssige und eskalierende Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzungen<br />

zu vermeiden.<br />

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