Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Der Hessische Datenschutzbeauftragte<br />
Die Geheimhaltungspflicht <strong>der</strong> Mitarbeiter von <strong>Beratung</strong>sstellen<br />
E<strong>in</strong>deutig <strong>in</strong>stitutionell abgrenzbar im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es abzuschottenden<br />
„<strong>in</strong>formationellen Freiraums“ s<strong>in</strong>d die <strong>Beratung</strong>sstellen <strong>für</strong><br />
Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Drogenprobleme. Auch wenn sie<br />
von Kommunen o<strong>der</strong> sonstigen öffentlichen Stellen betrieben<br />
werden, muß die <strong>Beratung</strong> und Betreuung unter den gleichen<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen stattf<strong>in</strong>den können wie bei freien Trägern.<br />
Dazu gehört aber auch die sichere Erwartung des Ratsuchenden,<br />
daß strikte Vertraulichkeit gewahrt wird, auch <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne, daß<br />
se<strong>in</strong>e persönlichen Daten nicht zu an<strong>der</strong>en, etwa adm<strong>in</strong>istrativen<br />
Zwecken verwandt werden. Die staatliche Organisation dieser<br />
Stellen darf nicht dazu führen, daß <strong>der</strong> hilfesuchende Bürger mit<br />
se<strong>in</strong>en Problemen verwaltet wird. Die öffentlich-rechtliche Trägerschaft<br />
ebenso wie die organisatorische Anb<strong>in</strong>dung an Behörden<br />
o<strong>der</strong> Ämter dürfen daher h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Schweigepflicht<br />
ke<strong>in</strong>en Unterschied machen. Diesem Postulat entspricht es,<br />
wenn die hessischen Richtl<strong>in</strong>ien sowohl <strong>für</strong> Erziehungsberatungsstellen<br />
(StAnz. 51/1980 S. 2391) als auch <strong>für</strong> Jugend- und Drogenberatungsstellen<br />
(StAnz. 1/1981 S. 35) Aufgaben, Tätigkeiten,<br />
Arbeitsweise und Ausstattung unabhängig von <strong>der</strong> Trägerschaft<br />
gleich regeln. Die Erziehungsberatungsstelle arbeitet nach diesen<br />
Richtl<strong>in</strong>ien „<strong>in</strong> eigener Verantwortung”, „sie soll getrennt von den<br />
Räumen e<strong>in</strong>er Behörde ... untergebracht se<strong>in</strong>“ (Nr. 7.2), Verb<strong>in</strong>dung<br />
wegen e<strong>in</strong>es bestimmten Klienten zu Sozial-, Jugend- und Gesundheitsamt<br />
soll sie nur mit Zustimmung des Ratsuchenden aufnehmen<br />
(Nr. 8.5).<br />
Diese konkreten Anfor<strong>der</strong>ungen aus fachlicher Sicht unterstreichen,<br />
was die Sammlung und Nutzung personenbezogener Angaben<br />
angeht, exemplarisch die Notwendigkeit, diese Stellen vom<br />
Datenbestand auch <strong>der</strong>jenigen Ämter und Behörden, denen sie ano<strong>der</strong><br />
<strong>in</strong> diese sie e<strong>in</strong>geglie<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d, abzutrennen. Konkret: Mitarbeitern<br />
dieser Stellen erlegt § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a StGB auch<br />
„<strong>in</strong>nerbehördlich“ e<strong>in</strong>e Geheimhaltungspflicht auf, weil ihnen „zum<br />
persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse“ <strong>in</strong>dividuell<br />
anvertraut worden s<strong>in</strong>d. Die Weitergabe e<strong>in</strong>zelner Mitteilungen,<br />
erst recht von Gutachten o<strong>der</strong> Akten, bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des<br />
Klienten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es beson<strong>der</strong>en Rechtfertigungsgrundes (z.B.<br />
gesetzliche Mitteilungspflicht, übergesetzlicher Notstand usw.).<br />
Damit nicht zu verwechseln ist die Frage, ob <strong>der</strong> Betroffene <strong>in</strong><br />
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bestimmten Fällen dazu verpflichtet ist, se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung zu<br />
geben, damit e<strong>in</strong>e Sozialbehörde den Anspruch auf beantragte<br />
Sozialleistungen überprüfen kann (vgl. dazu §§ 60 ff. SGB I über<br />
die Mitwirkungspflicht).<br />
Anmerkung<br />
* Auszug aus dem Zehnten Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten<br />
vom 31. Dezember 1981, S. 56-60.<br />
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