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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Der Hessische Datenschutzbeauftragte<br />

Die Geheimhaltungspflicht <strong>der</strong> Mitarbeiter von <strong>Beratung</strong>sstellen<br />

E<strong>in</strong>deutig <strong>in</strong>stitutionell abgrenzbar im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es abzuschottenden<br />

„<strong>in</strong>formationellen Freiraums“ s<strong>in</strong>d die <strong>Beratung</strong>sstellen <strong>für</strong><br />

Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Drogenprobleme. Auch wenn sie<br />

von Kommunen o<strong>der</strong> sonstigen öffentlichen Stellen betrieben<br />

werden, muß die <strong>Beratung</strong> und Betreuung unter den gleichen<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen stattf<strong>in</strong>den können wie bei freien Trägern.<br />

Dazu gehört aber auch die sichere Erwartung des Ratsuchenden,<br />

daß strikte Vertraulichkeit gewahrt wird, auch <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne, daß<br />

se<strong>in</strong>e persönlichen Daten nicht zu an<strong>der</strong>en, etwa adm<strong>in</strong>istrativen<br />

Zwecken verwandt werden. Die staatliche Organisation dieser<br />

Stellen darf nicht dazu führen, daß <strong>der</strong> hilfesuchende Bürger mit<br />

se<strong>in</strong>en Problemen verwaltet wird. Die öffentlich-rechtliche Trägerschaft<br />

ebenso wie die organisatorische Anb<strong>in</strong>dung an Behörden<br />

o<strong>der</strong> Ämter dürfen daher h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Schweigepflicht<br />

ke<strong>in</strong>en Unterschied machen. Diesem Postulat entspricht es,<br />

wenn die hessischen Richtl<strong>in</strong>ien sowohl <strong>für</strong> Erziehungsberatungsstellen<br />

(StAnz. 51/1980 S. 2391) als auch <strong>für</strong> Jugend- und Drogenberatungsstellen<br />

(StAnz. 1/1981 S. 35) Aufgaben, Tätigkeiten,<br />

Arbeitsweise und Ausstattung unabhängig von <strong>der</strong> Trägerschaft<br />

gleich regeln. Die Erziehungsberatungsstelle arbeitet nach diesen<br />

Richtl<strong>in</strong>ien „<strong>in</strong> eigener Verantwortung”, „sie soll getrennt von den<br />

Räumen e<strong>in</strong>er Behörde ... untergebracht se<strong>in</strong>“ (Nr. 7.2), Verb<strong>in</strong>dung<br />

wegen e<strong>in</strong>es bestimmten Klienten zu Sozial-, Jugend- und Gesundheitsamt<br />

soll sie nur mit Zustimmung des Ratsuchenden aufnehmen<br />

(Nr. 8.5).<br />

Diese konkreten Anfor<strong>der</strong>ungen aus fachlicher Sicht unterstreichen,<br />

was die Sammlung und Nutzung personenbezogener Angaben<br />

angeht, exemplarisch die Notwendigkeit, diese Stellen vom<br />

Datenbestand auch <strong>der</strong>jenigen Ämter und Behörden, denen sie ano<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> diese sie e<strong>in</strong>geglie<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d, abzutrennen. Konkret: Mitarbeitern<br />

dieser Stellen erlegt § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a StGB auch<br />

„<strong>in</strong>nerbehördlich“ e<strong>in</strong>e Geheimhaltungspflicht auf, weil ihnen „zum<br />

persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse“ <strong>in</strong>dividuell<br />

anvertraut worden s<strong>in</strong>d. Die Weitergabe e<strong>in</strong>zelner Mitteilungen,<br />

erst recht von Gutachten o<strong>der</strong> Akten, bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

Klienten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es beson<strong>der</strong>en Rechtfertigungsgrundes (z.B.<br />

gesetzliche Mitteilungspflicht, übergesetzlicher Notstand usw.).<br />

Damit nicht zu verwechseln ist die Frage, ob <strong>der</strong> Betroffene <strong>in</strong><br />

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bestimmten Fällen dazu verpflichtet ist, se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung zu<br />

geben, damit e<strong>in</strong>e Sozialbehörde den Anspruch auf beantragte<br />

Sozialleistungen überprüfen kann (vgl. dazu §§ 60 ff. SGB I über<br />

die Mitwirkungspflicht).<br />

Anmerkung<br />

* Auszug aus dem Zehnten Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten<br />

vom 31. Dezember 1981, S. 56-60.<br />

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