Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) *<br />
Allgeme<strong>in</strong>er Teil<br />
§ 8 K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfe<br />
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen<br />
dieses Gesetzbuchs e<strong>in</strong> Recht, Leistungen <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe<br />
<strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger<br />
Menschen för<strong>der</strong>n und die Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie unterstützen<br />
und ergänzen.<br />
§ 11 Leistungsarten<br />
Gegenstand <strong>der</strong> sozialen Rechte s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> diesem Gesetzbuch<br />
vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen).<br />
Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den<br />
Dienstleistungen.<br />
§ 12 Leistungsträger<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Sozialleistungen s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> den §§ 18 bis 29<br />
genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger).<br />
Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den<br />
beson<strong>der</strong>en Teilen dieses Gesetzbuches<br />
§ 14 <strong>Beratung</strong><br />
Je<strong>der</strong> hat Anspruch auf <strong>Beratung</strong> über se<strong>in</strong>e Rechte und Pflichten<br />
nach diesem Gesetzbuch. Zuständig <strong>für</strong> die <strong>Beratung</strong> s<strong>in</strong>d die<br />
Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen<br />
o<strong>der</strong> die Pflichten zu erfüllen s<strong>in</strong>d.<br />
§ 16 Antragstellung<br />
(1) Anträge auf Sozialleistungen s<strong>in</strong>d beim zuständigen Leistungsträger<br />
zu stellen. Sie werden auch von allen an<strong>der</strong>en Leistungsträgern,<br />
von allen Geme<strong>in</strong>den und bei Personen, die sich im<br />
Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.<br />
(2)Anträge, die bei e<strong>in</strong>em unzuständigen Leistungsträger, bei e<strong>in</strong>er<br />
<strong>für</strong> die Sozialleistung nicht zuständigen Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er<br />
amtlichen Vertretung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland im Ausland<br />
gestellt werden, s<strong>in</strong>d unverzüglich an den zuständigen Leistungs-<br />
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träger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von e<strong>in</strong>em Antrag<br />
abhängig, gilt <strong>der</strong> Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, <strong>in</strong> dem er<br />
bei e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> <strong>in</strong> Satz 1 genannten Stellen e<strong>in</strong>gegangen ist.<br />
(3)Die Leistungsträger s<strong>in</strong>d verpflichtet, darauf h<strong>in</strong>zuwirken, daß<br />
unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und<br />
unvollständige Angaben ergänzt werden.<br />
§ 17 Ausführung <strong>der</strong> Sozialleistungen<br />
(1) Die Leistungsträger s<strong>in</strong>d verpflichtet, darauf h<strong>in</strong>zuwirken, daß<br />
1. je<strong>der</strong> Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen <strong>in</strong><br />
zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält,<br />
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor<strong>der</strong>lichen sozialen<br />
Dienste und E<strong>in</strong>richtungen rechtzeitig und ausreichend zur<br />
Verfügung stehen und<br />
3. <strong>der</strong> Zugang zu den Sozialleistungen möglichst e<strong>in</strong>fach gestaltet<br />
wird, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Verwendung allgeme<strong>in</strong> verständlicher<br />
Antragsvordrucke.<br />
(2)(gestrichen).<br />
(3)In <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit geme<strong>in</strong>nützigen und freien E<strong>in</strong>richtungen<br />
und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf h<strong>in</strong>,<br />
daß sich ihre Tätigkeit und die <strong>der</strong> genannten E<strong>in</strong>richtungen und<br />
Organisationen zum Wohl <strong>der</strong> Leistungsempfänger wirksam ergänzen.<br />
Sie haben dabei <strong>der</strong>en Selbständigkeit <strong>in</strong> Zielsetzung und<br />
Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechen<strong>der</strong><br />
Verwendung bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme öffentlicher<br />
Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis<br />
zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong> aus den beson<strong>der</strong>en Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97<br />
Abs. 2 des Zehnten Buches f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />
§ 27 Leistungen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendhilfe<br />
(1) Nach dem Recht <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfe können <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden:<br />
1. Angebote <strong>der</strong> Jugendarbeit, <strong>der</strong> Jugendsozialarbeit und des<br />
erzieherischen Jugendschutzes,<br />
2. Angebote zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie,<br />
3. Angebote zur För<strong>der</strong>ung K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen und<br />
<strong>in</strong> Tagespflege,<br />
4. Hilfe zur Erziehung, E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe <strong>für</strong> seelisch beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche sowie Hilfe <strong>für</strong> junge Volljährige<br />
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