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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) *<br />

Allgeme<strong>in</strong>er Teil<br />

§ 8 K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfe<br />

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen<br />

dieses Gesetzbuchs e<strong>in</strong> Recht, Leistungen <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe<br />

<strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger<br />

Menschen för<strong>der</strong>n und die Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie unterstützen<br />

und ergänzen.<br />

§ 11 Leistungsarten<br />

Gegenstand <strong>der</strong> sozialen Rechte s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> diesem Gesetzbuch<br />

vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen).<br />

Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den<br />

Dienstleistungen.<br />

§ 12 Leistungsträger<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Sozialleistungen s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> den §§ 18 bis 29<br />

genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger).<br />

Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den<br />

beson<strong>der</strong>en Teilen dieses Gesetzbuches<br />

§ 14 <strong>Beratung</strong><br />

Je<strong>der</strong> hat Anspruch auf <strong>Beratung</strong> über se<strong>in</strong>e Rechte und Pflichten<br />

nach diesem Gesetzbuch. Zuständig <strong>für</strong> die <strong>Beratung</strong> s<strong>in</strong>d die<br />

Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen<br />

o<strong>der</strong> die Pflichten zu erfüllen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 16 Antragstellung<br />

(1) Anträge auf Sozialleistungen s<strong>in</strong>d beim zuständigen Leistungsträger<br />

zu stellen. Sie werden auch von allen an<strong>der</strong>en Leistungsträgern,<br />

von allen Geme<strong>in</strong>den und bei Personen, die sich im<br />

Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.<br />

(2)Anträge, die bei e<strong>in</strong>em unzuständigen Leistungsträger, bei e<strong>in</strong>er<br />

<strong>für</strong> die Sozialleistung nicht zuständigen Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er<br />

amtlichen Vertretung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland im Ausland<br />

gestellt werden, s<strong>in</strong>d unverzüglich an den zuständigen Leistungs-<br />

296<br />

träger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von e<strong>in</strong>em Antrag<br />

abhängig, gilt <strong>der</strong> Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, <strong>in</strong> dem er<br />

bei e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> <strong>in</strong> Satz 1 genannten Stellen e<strong>in</strong>gegangen ist.<br />

(3)Die Leistungsträger s<strong>in</strong>d verpflichtet, darauf h<strong>in</strong>zuwirken, daß<br />

unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und<br />

unvollständige Angaben ergänzt werden.<br />

§ 17 Ausführung <strong>der</strong> Sozialleistungen<br />

(1) Die Leistungsträger s<strong>in</strong>d verpflichtet, darauf h<strong>in</strong>zuwirken, daß<br />

1. je<strong>der</strong> Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen <strong>in</strong><br />

zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält,<br />

2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor<strong>der</strong>lichen sozialen<br />

Dienste und E<strong>in</strong>richtungen rechtzeitig und ausreichend zur<br />

Verfügung stehen und<br />

3. <strong>der</strong> Zugang zu den Sozialleistungen möglichst e<strong>in</strong>fach gestaltet<br />

wird, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch Verwendung allgeme<strong>in</strong> verständlicher<br />

Antragsvordrucke.<br />

(2)(gestrichen).<br />

(3)In <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit geme<strong>in</strong>nützigen und freien E<strong>in</strong>richtungen<br />

und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf h<strong>in</strong>,<br />

daß sich ihre Tätigkeit und die <strong>der</strong> genannten E<strong>in</strong>richtungen und<br />

Organisationen zum Wohl <strong>der</strong> Leistungsempfänger wirksam ergänzen.<br />

Sie haben dabei <strong>der</strong>en Selbständigkeit <strong>in</strong> Zielsetzung und<br />

Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechen<strong>der</strong><br />

Verwendung bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme öffentlicher<br />

Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis<br />

zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong> aus den beson<strong>der</strong>en Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97<br />

Abs. 2 des Zehnten Buches f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

§ 27 Leistungen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendhilfe<br />

(1) Nach dem Recht <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfe können <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden:<br />

1. Angebote <strong>der</strong> Jugendarbeit, <strong>der</strong> Jugendsozialarbeit und des<br />

erzieherischen Jugendschutzes,<br />

2. Angebote zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie,<br />

3. Angebote zur För<strong>der</strong>ung K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen und<br />

<strong>in</strong> Tagespflege,<br />

4. Hilfe zur Erziehung, E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe <strong>für</strong> seelisch beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche sowie Hilfe <strong>für</strong> junge Volljährige<br />

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