16.12.2012 Aufrufe

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gerichtsurteile Schutz des Privatgeheimnisses <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> …<br />

hierbei ist <strong>der</strong> Verfassungsgrundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zu<br />

beachten.<br />

(S. 372f.)<br />

Das Interesse an e<strong>in</strong>er leistungsfähigen Strafjustiz gehört <strong>in</strong> den<br />

Gewährleistungsbereich des Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zips (Art. 20 Abs. 3<br />

GG). Soweit <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit die Idee <strong>der</strong><br />

Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, verlangt er auch<br />

die Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>er funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne<br />

die Gerechtigkeit nicht verwirklicht werden kann. Wie<strong>der</strong>holt hat<br />

das Bundesverfassungsgericht deshalb die Bedürfnisse e<strong>in</strong>er wirksamen<br />

Strafverfolgung anerkannt, das öffentliche Interesse an<br />

e<strong>in</strong>er möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß<br />

betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen<br />

Auftrag e<strong>in</strong>es rechtsstaatlichen Geme<strong>in</strong>wesens bezeichnet (BVerfGE<br />

33, 367 [383]; 38, 105 [115 f.]; 38, 312 [321]; 39, 156 [163]; 41, 246<br />

[250]).<br />

(S. 374)<br />

Die Belange <strong>der</strong> Gesundheits<strong>für</strong>sorge verdichten sich im Bereich<br />

<strong>der</strong> Hilfsmaßnahmen <strong>für</strong> Suchtkranke und Suchtgefährdete zum<br />

Interesse an <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung von Drogenberatungsstellen und am<br />

Schutz ihrer Tätigkeit. Unabd<strong>in</strong>gbare Voraussetzung <strong>für</strong> die Arbeit<br />

solcher Stellen ist die Bildung e<strong>in</strong>es Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen Berater und Klienten. Dies gilt sowohl <strong>für</strong> die Anbahnung<br />

<strong>der</strong> Berater-Klienten-Beziehung als auch <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Aufrechterhaltung.<br />

Muß <strong>der</strong> Klient damit rechnen, daß se<strong>in</strong>e während <strong>der</strong><br />

<strong>Beratung</strong> gemachten Äußerungen und die dabei mitgeteilten<br />

Tatsachen aus e<strong>in</strong>em persönlichen Lebensbereich – e<strong>in</strong>schließlich<br />

des E<strong>in</strong>geständnisses strafbarer Handlungen: des Erwerbs und<br />

Besitzes von Drogen – Dritten zugänglich werden, so wird er<br />

regelmäßig gar nicht erst bereit se<strong>in</strong>, von <strong>der</strong> Möglichkeit, sich<br />

beraten zu lassen, Gebrauch zu machen. Darüber h<strong>in</strong>aus kann er<br />

vom Berater wirksame Hilfe zumeist nur erwarten, wenn er sich<br />

rückhaltlos offenbart und ihn zum Mitwisser von Angelegenheiten<br />

se<strong>in</strong>es privaten Lebensbereichs macht. Das ist vor allem im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die Ursachen und Motive notwendig, die <strong>für</strong> den Drogenmißbrauch<br />

bestimmend s<strong>in</strong>d und die oft <strong>in</strong> tieferen Schichten <strong>der</strong><br />

Persönlichkeit wurzeln. Demgemäß sichert auch die Drogenbera-<br />

210<br />

tungsstelle des Caritasverbandes <strong>in</strong> Aachen ihren Klienten ausdrücklich<br />

Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zu. Die grundsätzliche<br />

Wahrung des Geheimhaltungs<strong>in</strong>teresses <strong>der</strong> Klienten ist<br />

Vorbed<strong>in</strong>gung des Vertrauens, das sie um ihrer selbst willen dem<br />

Berater entgegenbr<strong>in</strong>gen müssen und damit zugleich Grundlage <strong>für</strong><br />

die funktionsgerechte Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle, <strong>der</strong>en Beistand<br />

die Klienten brauchen. Die <strong>für</strong> die Arbeit e<strong>in</strong>er solchen Stelle<br />

notwendige Vertrauensbasis ist folglich im Regelfall zerstört,<br />

sobald Strafverfolgungsorgane Klientenakten beschlagnahmen.<br />

E<strong>in</strong>e solche Zwangsmaßnahme gefährdet zugleich das Wirken<br />

an<strong>der</strong>er, nicht unmittelbar betroffener <strong>Beratung</strong>sstellen.<br />

(S. 375f.)<br />

Die Beschlagnahme von Klientenakten bietet <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur<br />

<strong>in</strong>soweit Aussicht auf Ermittlungserfolge, als es sich um die<br />

Aufklärung von Straftaten <strong>der</strong> Klienten selbst handelt, die sich des<br />

verbotenen Erwerbs und Besitzes von Rauschgift schuldig gemacht<br />

haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Strafverfolgungsbelange<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Bereichs <strong>der</strong> Aufklärung und Ahndung von<br />

Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz e<strong>in</strong> unterschiedliches<br />

Gewicht haben. Die schärfste Strafdrohung gilt den illegalen<br />

Händlern, während die strafgesetzlichen Sanktionen den Drogenverbraucher<br />

nicht mit vergleichbarer Härte treffen (vgl. e<strong>in</strong>erseits<br />

Absatz 4, an<strong>der</strong>erseits Abs. 5 des § 11 BTMG). Die Interessen <strong>der</strong><br />

Strafverfolgung wiegen mith<strong>in</strong> schwerer, soweit die Bekämpfung<br />

illegaler Händler <strong>in</strong> Rede steht, h<strong>in</strong>gegen leichter, soweit es darum<br />

geht, den staatlichen Strafanspruch gegenüber Drogenverbrauchern<br />

zur Geltung zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Das geltende Recht schützt das Vertrauen <strong>der</strong> Klienten auf die<br />

Geheimhaltung <strong>der</strong> Angaben, die sie im Rahmen des <strong>Beratung</strong>sverhältnisses<br />

gemacht haben. Das folgt aus § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB,<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter von Suchtkrankenberatungsstellen e<strong>in</strong>em strafbewehrten<br />

Schweigegebot unterwirft. Indem dieser Tatbestand von<br />

<strong>der</strong> Möglichkeit e<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlichen Anerkennung solcher<br />

Stellen ausgeht, setzt er ihre Existenzberechtigung voraus. Das<br />

öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Unterhaltung von Drogenberatungsstellen<br />

kommt auch dar<strong>in</strong> zum Ausdruck, daß Bund, Län<strong>der</strong> und<br />

kommunale Gebietskörperschaften beträchtliche Mittel aufwenden,<br />

um die Arbeit solcher Stellen zu för<strong>der</strong>n.<br />

211

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!