Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Bundesm<strong>in</strong>ister <strong>für</strong> Post und Telekommunikation Verordnung über den Datenschutz <strong>für</strong> Unternehmen …<br />
(7) Auf schriftlichen Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 3<br />
Satz 2 und Absatz 4 bis zur Versendung <strong>der</strong> Rechnung<br />
gespeicherten Daten <strong>der</strong>jenigen Verb<strong>in</strong>dungen mitgeteilt werden,<br />
<strong>für</strong> die er entgeltpflichtig ist (E<strong>in</strong>zelverb<strong>in</strong>dungsnachweis).<br />
Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig,<br />
wenn <strong>der</strong> Kunde schriftlich erklärt hat, daß er alle zum Haushalt<br />
gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber <strong>in</strong>formiert<br />
hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber <strong>in</strong>formieren<br />
werde, daß ihm die Verb<strong>in</strong>dungsdaten zur Erteilung des Nachweises<br />
bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen <strong>in</strong> Betrieben<br />
und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Kunde<br />
schriftlich erklärt hat, daß die Mitarbeiter <strong>in</strong>formiert worden<br />
s<strong>in</strong>d und künftige Mitarbeiter unverzüglich <strong>in</strong>formiert werden<br />
und daß <strong>der</strong> Betriebsrat o<strong>der</strong> die Personalvertretung entsprechend<br />
den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
solche Beteiligung nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. (...)<br />
(8) Der E<strong>in</strong>zelverb<strong>in</strong>dungsnachweis nach Absatz 7 darf nicht<br />
Verb<strong>in</strong>dungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen,<br />
Behörden o<strong>der</strong> Organisationen, die selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Mitarbeiter<br />
beson<strong>der</strong>en Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen,<br />
erkennen lassen, soweit die betreffenden Telefonanschlüsse<br />
überwiegend e<strong>in</strong>er anonymen <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> sozialen o<strong>der</strong> kirchlichen<br />
Bereichen dienen und <strong>der</strong> Inhaber des angerufenen<br />
Anschlusses e<strong>in</strong>en begründeten Antrag gestellt hat. Hierzu<br />
gehören neben den <strong>in</strong> § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des<br />
Strafgesetzbuchs genannten Personengruppen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.<br />
§ 9 Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer des Anrufers; Anrufweiterschaltung<br />
(1) Hat <strong>der</strong> Diensteanbieter Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer<br />
des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln,<br />
hat er dem anrufenden Kunden kostenfrei die Wahl zwischen<br />
1. dauerndem Ausschluß <strong>der</strong> Anzeige se<strong>in</strong>er Rufnummer o<strong>der</strong><br />
2. fallweisem Ausschluß <strong>der</strong> Anzeige se<strong>in</strong>er Rufnummer <strong>für</strong><br />
jeden Anruf, soweit die technischen Voraussetzungen hier<strong>für</strong><br />
gegeben s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong><br />
3. Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer bei jedem von se<strong>in</strong>em Anschluß<br />
getätigten Anruf<br />
e<strong>in</strong>zuräumen. Auf Antrag s<strong>in</strong>d Anschlüsse bereitzustellen, bei<br />
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denen e<strong>in</strong>e Übermittlung <strong>der</strong> Rufnummer des anrufenden<br />
Anschlusses an den angerufenen Anschluß kostenfrei ausgeschlossen<br />
ist. Die Anschlüsse nach Satz 2 s<strong>in</strong>d auf Antrag des<br />
Kunden <strong>in</strong> dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1<br />
entsprechend zu kennzeichnen. Ist <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 2<br />
e<strong>in</strong>e Kennzeichnung nach Satz 3 erfolgt, so darf an den so<br />
gekennzeichneten Anschluß e<strong>in</strong>e Übermittlung <strong>der</strong> Rufnummer<br />
des anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn zuvor die<br />
Kennzeichnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Neuauflage des öffentlichen Kundenverzeichnisses<br />
nicht mehr enthalten ist.<br />
(...)<br />
(3) Werden Anschlüsse mit <strong>der</strong> Funktion angeboten, die <strong>für</strong> diesen<br />
Anschluß bestimmten Verb<strong>in</strong>dungen zu e<strong>in</strong>em im E<strong>in</strong>zelfall<br />
bestimmten an<strong>der</strong>en Anschluß weiterzuleiten, so muß <strong>der</strong><br />
Diensteanbieter dem Inhaber dieses an<strong>der</strong>en Anschlusses die<br />
Möglichkeit gewährleisten, die Weiterschaltung des Anrufes zu<br />
unterdrücken.<br />
(4) Wird e<strong>in</strong> Anruf weitergeschaltet (Absatz 3), so muß sichergestellt<br />
werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt wird,<br />
soweit dies technisch möglich ist.<br />
Anmerkung<br />
* Auszug aus <strong>der</strong> Verordnung vom 12. Juli 1996.<br />
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