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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Bundesm<strong>in</strong>ister <strong>für</strong> Post und Telekommunikation Verordnung über den Datenschutz <strong>für</strong> Unternehmen …<br />

(7) Auf schriftlichen Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 3<br />

Satz 2 und Absatz 4 bis zur Versendung <strong>der</strong> Rechnung<br />

gespeicherten Daten <strong>der</strong>jenigen Verb<strong>in</strong>dungen mitgeteilt werden,<br />

<strong>für</strong> die er entgeltpflichtig ist (E<strong>in</strong>zelverb<strong>in</strong>dungsnachweis).<br />

Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig,<br />

wenn <strong>der</strong> Kunde schriftlich erklärt hat, daß er alle zum Haushalt<br />

gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber <strong>in</strong>formiert<br />

hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber <strong>in</strong>formieren<br />

werde, daß ihm die Verb<strong>in</strong>dungsdaten zur Erteilung des Nachweises<br />

bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen <strong>in</strong> Betrieben<br />

und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Kunde<br />

schriftlich erklärt hat, daß die Mitarbeiter <strong>in</strong>formiert worden<br />

s<strong>in</strong>d und künftige Mitarbeiter unverzüglich <strong>in</strong>formiert werden<br />

und daß <strong>der</strong> Betriebsrat o<strong>der</strong> die Personalvertretung entsprechend<br />

den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

solche Beteiligung nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. (...)<br />

(8) Der E<strong>in</strong>zelverb<strong>in</strong>dungsnachweis nach Absatz 7 darf nicht<br />

Verb<strong>in</strong>dungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen,<br />

Behörden o<strong>der</strong> Organisationen, die selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Mitarbeiter<br />

beson<strong>der</strong>en Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen,<br />

erkennen lassen, soweit die betreffenden Telefonanschlüsse<br />

überwiegend e<strong>in</strong>er anonymen <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> sozialen o<strong>der</strong> kirchlichen<br />

Bereichen dienen und <strong>der</strong> Inhaber des angerufenen<br />

Anschlusses e<strong>in</strong>en begründeten Antrag gestellt hat. Hierzu<br />

gehören neben den <strong>in</strong> § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des<br />

Strafgesetzbuchs genannten Personengruppen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.<br />

§ 9 Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer des Anrufers; Anrufweiterschaltung<br />

(1) Hat <strong>der</strong> Diensteanbieter Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer<br />

des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln,<br />

hat er dem anrufenden Kunden kostenfrei die Wahl zwischen<br />

1. dauerndem Ausschluß <strong>der</strong> Anzeige se<strong>in</strong>er Rufnummer o<strong>der</strong><br />

2. fallweisem Ausschluß <strong>der</strong> Anzeige se<strong>in</strong>er Rufnummer <strong>für</strong><br />

jeden Anruf, soweit die technischen Voraussetzungen hier<strong>für</strong><br />

gegeben s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong><br />

3. Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer bei jedem von se<strong>in</strong>em Anschluß<br />

getätigten Anruf<br />

e<strong>in</strong>zuräumen. Auf Antrag s<strong>in</strong>d Anschlüsse bereitzustellen, bei<br />

190<br />

denen e<strong>in</strong>e Übermittlung <strong>der</strong> Rufnummer des anrufenden<br />

Anschlusses an den angerufenen Anschluß kostenfrei ausgeschlossen<br />

ist. Die Anschlüsse nach Satz 2 s<strong>in</strong>d auf Antrag des<br />

Kunden <strong>in</strong> dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1<br />

entsprechend zu kennzeichnen. Ist <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 2<br />

e<strong>in</strong>e Kennzeichnung nach Satz 3 erfolgt, so darf an den so<br />

gekennzeichneten Anschluß e<strong>in</strong>e Übermittlung <strong>der</strong> Rufnummer<br />

des anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn zuvor die<br />

Kennzeichnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Neuauflage des öffentlichen Kundenverzeichnisses<br />

nicht mehr enthalten ist.<br />

(...)<br />

(3) Werden Anschlüsse mit <strong>der</strong> Funktion angeboten, die <strong>für</strong> diesen<br />

Anschluß bestimmten Verb<strong>in</strong>dungen zu e<strong>in</strong>em im E<strong>in</strong>zelfall<br />

bestimmten an<strong>der</strong>en Anschluß weiterzuleiten, so muß <strong>der</strong><br />

Diensteanbieter dem Inhaber dieses an<strong>der</strong>en Anschlusses die<br />

Möglichkeit gewährleisten, die Weiterschaltung des Anrufes zu<br />

unterdrücken.<br />

(4) Wird e<strong>in</strong> Anruf weitergeschaltet (Absatz 3), so muß sichergestellt<br />

werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt wird,<br />

soweit dies technisch möglich ist.<br />

Anmerkung<br />

* Auszug aus <strong>der</strong> Verordnung vom 12. Juli 1996.<br />

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