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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Weitere Gesetze und Rechtsvorschriften<br />

Familiengericht die elterliche Sorge o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong> elterlichen<br />

Sorge alle<strong>in</strong> überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn<br />

die Übertragung dem Wohl des K<strong>in</strong>des dient.<br />

(2) Soweit e<strong>in</strong>e Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann<br />

das Familiengericht auf Antrag e<strong>in</strong>es Elternteils mit Zustimmung<br />

des an<strong>der</strong>en Elternteils entscheiden, daß die elterliche<br />

Sorge den Eltern geme<strong>in</strong>sam zusteht, wenn dies dem Wohl des<br />

K<strong>in</strong>des nicht wi<strong>der</strong>spricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung<br />

nach Absatz 1 wie<strong>der</strong> aufgehoben wurde.<br />

§ 1684<br />

(1) Das K<strong>in</strong>d hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Je<strong>der</strong><br />

Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt.<br />

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des<br />

K<strong>in</strong>des zum jeweils an<strong>der</strong>en Elternteil bee<strong>in</strong>trächtigt o<strong>der</strong> die<br />

Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das K<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Obhut e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Person bef<strong>in</strong>det.<br />

(3) Das Familiengericht kann über den Umgang des Umgangsrechts<br />

entscheiden und se<strong>in</strong>e Ausübung, auch gegenüber<br />

Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen<br />

zur Erfüllung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.<br />

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht o<strong>der</strong> den Vollzug<br />

früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht e<strong>in</strong>schränken<br />

o<strong>der</strong> ausschließen, soweit dies zum Wohl des K<strong>in</strong>des erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. E<strong>in</strong>e Entscheidung, die das Umgangsrecht o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Vollzug <strong>für</strong> längere Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer e<strong>in</strong>schränkt o<strong>der</strong><br />

ausschließt, kann nur ergehen, wenn an<strong>der</strong>enfalls das Wohl<br />

des K<strong>in</strong>des gefährdet wäre. Das Familiengericht kann <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

anordnen, daß <strong>der</strong> Umgang nur stattf<strong>in</strong>den darf, wenn e<strong>in</strong><br />

mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch e<strong>in</strong><br />

Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> se<strong>in</strong>; dieser bestimmt<br />

dann jeweils welche E<strong>in</strong>zelperson die Aufgabe wahrnimmt.<br />

§ 1685<br />

(1) Großeltern und Geschwister haben e<strong>in</strong> Recht auf Umgang mit<br />

dem K<strong>in</strong>d, wenn dieser dem Wohl des K<strong>in</strong>des dient.<br />

(2) Gleiches gilt <strong>für</strong> den Ehegatten o<strong>der</strong> früheren Ehegatten e<strong>in</strong>es<br />

Elternteils, <strong>der</strong> mit dem K<strong>in</strong>d längere Zeit <strong>in</strong> häuslicher<br />

Geme<strong>in</strong>schaft gelebt hat, und <strong>für</strong> Personen, bei denen das K<strong>in</strong>d<br />

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längere Zeit <strong>in</strong> Familienpflege war.<br />

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

§ 1687<br />

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge geme<strong>in</strong>sam zusteht,<br />

nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen<br />

<strong>in</strong> Angelegenheiten, <strong>der</strong>en Regelung <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>d von erheblicher<br />

Bedeutung ist, ihr gegenseitiges E<strong>in</strong>vernehmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der Elternteil, bei dem sich das K<strong>in</strong>d mit E<strong>in</strong>willigung des<br />

an<strong>der</strong>en Elternteils o<strong>der</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung<br />

gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alle<strong>in</strong>igen<br />

Entscheidung <strong>in</strong> Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen<br />

<strong>in</strong> Angelegenheiten des täglichen Lebens s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel solche, die häufig vorkommen und die ke<strong>in</strong>e schwer<br />

abzuän<strong>der</strong>nden Auswirkungen auf die Entwicklung des K<strong>in</strong>des<br />

haben. Solange sich das K<strong>in</strong>d mit E<strong>in</strong>willigung dieses Elternteils<br />

o<strong>der</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung bei dem<br />

an<strong>der</strong>en Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alle<strong>in</strong>igen<br />

Entscheidung <strong>in</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong> tatsächlichen Betreuung.<br />

§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.<br />

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2<br />

und 4 e<strong>in</strong>schränken o<strong>der</strong> ausschließen, wenn dies zum Wohl<br />

des K<strong>in</strong>des erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>- Jugendhilfegesetz (KJHG)<br />

§ 17<br />

(1) Mütter und Väter haben im Rahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe Anspruch<br />

auf <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Partnerschaft, wenn sie <strong>für</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Jugendlichen zu sorgen haben o<strong>der</strong> tatsächlich<br />

sorgen. Die <strong>Beratung</strong> soll helfen,<br />

1. e<strong>in</strong> partnerschaftliches Zusammenleben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie aufzubauen,<br />

2. Konflikte und Krisen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie zu bewältigen,<br />

3. im Falle <strong>der</strong> Trennung o<strong>der</strong> Scheidung, die Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong><br />

e<strong>in</strong>e dem Wohl des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> des Jugendlichen för<strong>der</strong>liche<br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> Elternverantwortung zu schaffen.<br />

(2) Im Falle <strong>der</strong> Trennung o<strong>der</strong> Scheidung s<strong>in</strong>d Eltern unter<br />

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