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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Der Deutsche Bundestag Rechtsberatungsgesetz<br />

II. 1. Gemäß Artikel 1 § 1 RBerG ist die geschäftsmäßige Besorgung<br />

frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Rechtsberatung<br />

– ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher<br />

o<strong>der</strong> entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur mit<br />

Erlaubnis <strong>der</strong> zuständigen Behörde zulässig. Ausnahme von<br />

diesem Erlaubniszwang sieht Artikel 1 § 3 <strong>für</strong> die dort <strong>in</strong> Nr. 1<br />

bis 8 ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten vor – so u.a. <strong>für</strong> die<br />

Berufstätigkeit <strong>der</strong> Notare, sonstigen Personen, die e<strong>in</strong> öffentliches<br />

Amt ausüben sowie <strong>der</strong> Rechtsanwälte (Nr. 2); o<strong>der</strong> die<br />

Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, von<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

ausgeübt wird (Nr. 1). Für die Tätigkeit <strong>der</strong> Träger<br />

<strong>der</strong> freien Jugendhilfe ist e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige, ausdrückliche Ausnahme<br />

nicht vorgesehen.<br />

2. S<strong>in</strong>n und Zweck des als Berufsordnungsgesetz <strong>der</strong> Rechtsbeistände<br />

aufzufassenden Rechtsberatungsgesetzes (BVerfG<br />

NJW 1976, 1349) ist <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit.<br />

Der Rechtssuchende soll vor <strong>der</strong> Gefahr bewahrt werden, die<br />

Erledigung se<strong>in</strong>er Rechtsangelegenheiten Personen zu überlassen,<br />

die nicht über die <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Erledigung<br />

erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde verfügen (Altenhoff/Busch/Kampmann/<br />

Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 2;<br />

Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Artikel 1 § 1 Rdnr. 2):<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus soll auch die reibungslose Abwicklung des<br />

Rechtsverkehrs gewährleistet werden und die Anwaltschaft vor<br />

dem Wettbewerb mit Personen geschützt werden, die we<strong>der</strong><br />

berufsrechtlichen, gebührenrechtlichen noch sonstigen im Interesse<br />

<strong>der</strong> Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen<br />

(Rennen/Caliebe a.a.O. m.w.N.).<br />

3. Das Rechtsberatungsgesetz schreibt aber nur <strong>für</strong> die geschäftsmäßige<br />

Besorgung frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Rechtsberatung e<strong>in</strong>e Erlaubnispflicht vor; die<br />

Besorgung von Geschäften wirtschaftlicher Art o<strong>der</strong> unentgeltliche<br />

soziale Hilfeleistungen werden durch das Gesetz h<strong>in</strong>gegen<br />

nicht berührt. Im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung ist – wie<br />

Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz ausdrücklich vorsieht –<br />

auch die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten zulässig, wenn<br />

diese <strong>in</strong> unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft des<br />

Gewerbebetriebes stehen.<br />

184<br />

Die – ähnlich gelagerte – Frage, ob auch bei <strong>der</strong> Erledigung<br />

sozialer Angelegenheiten e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> unmittelbarem Zusammenhang<br />

stehende Rechtsberatung zulässig se<strong>in</strong> soll, wird vom<br />

Rechtsberatungsgesetz, bei dessen Verabschiedung die Entwicklung<br />

zum mo<strong>der</strong>nen Sozialstaat nicht absehbar war, h<strong>in</strong>gegen<br />

nicht ausdrücklich beantwortet. Aus dem dargelegten S<strong>in</strong>n<br />

und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes und <strong>der</strong> Regelung des<br />

Artikels 1 § 5 ist jedoch zu entnehmen, daß e<strong>in</strong>e Rechtsberatung<br />

die untrennbar verbunden ist mit e<strong>in</strong>er im Vor<strong>der</strong>grund stehenden<br />

Erledigung e<strong>in</strong>er sozialen Angelegenheit, welche ohne<br />

diese Rechtsberatung nicht vollständig o<strong>der</strong> nicht wirksam<br />

durchgeführt werden könnte, nicht von <strong>der</strong> Erlaubnispflicht<br />

erfaßt se<strong>in</strong> soll (so auch: Mergler/Z<strong>in</strong>k, BSHG, 3. Aufl., § 8 Rdnr.<br />

47; Knopp/Fichtner, BSHG, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 27).<br />

Dementsprechend s<strong>in</strong>d zu <strong>der</strong> Frage, <strong>in</strong>wieweit Rechtsberatung<br />

bei <strong>der</strong> „<strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> sonstigen sozialen Angelegenheiten“<br />

gemäß § 8 Abs. 2 BSHG durch die Verbände <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege<br />

– <strong>der</strong>en selbständige Betätigung auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> sozialen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 BSHG ebenso zu<br />

achten ist, wie die selbständige Arbeit <strong>der</strong> freien Jugendhilfe<br />

gemäß § 4 Abs. 1, 2 KJHG – erteilt werden darf, bestimmte<br />

Grundsätze entwickelt worden (abgedruckt <strong>in</strong>: Knopp/Fichtner,<br />

a.a.O., Rdnr. 29a), die allgeme<strong>in</strong> anerkannt s<strong>in</strong>d. Danach darf<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sozialen Angelegenheit auch auf<br />

<strong>Rechtsfragen</strong> aus sonstigen Rechtsgebieten e<strong>in</strong>gegangen werden,<br />

wenn dies notwendig ist, so z.B. bei rechtlichen H<strong>in</strong>weisen,<br />

die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> persönlichen Hilfe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

beson<strong>der</strong>en Lebenslage gegeben werden (etwa Aufklärung über<br />

die rechtlichen Folgen <strong>der</strong> Scheidung [vgl. Knopp/Fichtner,<br />

a.a.O., Ziffer II 2 a) bb]).<br />

4. Diese <strong>für</strong> die Rechtsberatung durch freie Verbände <strong>der</strong><br />

Wohlfahrtspflege zu § 8 Abs. 2 BSHG aufgestellten Grundsätze<br />

lassen sich auf die Betätigung <strong>der</strong> Träger freier Jugendhilfe<br />

übertragen. Auch die Träger freier Jugendhilfe nehmen –<br />

beson<strong>der</strong>e – soziale Aufgaben wahr, bei denen die persönliche<br />

Hilfeleistung im Vor<strong>der</strong>grund steht. Die etwaige Erörterung und<br />

<strong>Beratung</strong> von <strong>Rechtsfragen</strong> durch Trennungs- und Scheidungsberatungsstellen<br />

im Rahmen des § 17 KJHG steht <strong>in</strong> untrennbarem<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> den Schwerpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

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