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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />

(2)E<strong>in</strong>e Übermittlung <strong>für</strong> die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des<br />

Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig,<br />

soweit dadurch <strong>der</strong> Erfolg e<strong>in</strong>er zu gewährenden Leistung nicht<br />

<strong>in</strong> Frage gestellt wird.<br />

(3)(gestrichen)<br />

(4)Sozialdaten dürfen beim Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe zum<br />

Zwecke <strong>der</strong> Planung im S<strong>in</strong>ne des § 80 gespeichert o<strong>der</strong> genutzt<br />

werden; sie s<strong>in</strong>d unverzüglich zu anonymisieren.<br />

§ 65 Beson<strong>der</strong>er Vertrauensschutz <strong>in</strong> <strong>der</strong> persönlichen<br />

und erzieherischen Hilfe<br />

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Trägers <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe<br />

anvertraut worden s<strong>in</strong>d, dürfen von diesem nur weitergegeben<br />

werden<br />

1. mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung dessen, <strong>der</strong> die Daten anvertraut hat, o<strong>der</strong><br />

2. dem Vormundschafts- o<strong>der</strong> dem Familiengericht zur Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn angesichts e<strong>in</strong>er Gefährdung<br />

des Wohls e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Jugendlichen ohne diese<br />

Mitteilung e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> die Gewährung von Leistungen notwendige<br />

gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, o<strong>der</strong><br />

3. unter den Voraussetzungen, unter denen e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 203<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu<br />

befugt wäre.<br />

Gibt <strong>der</strong> Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie<br />

vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergeben werden, zu dem<br />

er diese befugt erhalten hat.<br />

(2)§ 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit e<strong>in</strong> behörden<strong>in</strong>ternes<br />

Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.<br />

§ 66 (gestrichen)<br />

§ 67 Auskunft an den Betroffenen<br />

Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu se<strong>in</strong>er Person<br />

<strong>in</strong> Akten o<strong>der</strong> auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten<br />

nach Maßgabe des § 83 des Zehnten Buches zu erteilen.<br />

§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung<br />

(1) Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern<br />

und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen<br />

336<br />

beschäftigen, die sich <strong>für</strong> die jeweilige Aufgabe nach ihrer<br />

Persönlichkeit eignen und e<strong>in</strong>e dieser Aufgabe entsprechende<br />

Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) o<strong>der</strong> aufgrund beson<strong>der</strong>er<br />

Erfahrungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> sozialen Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, die<br />

Aufgaben zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfor<strong>der</strong>t,<br />

s<strong>in</strong>d mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte o<strong>der</strong> Fachkräfte<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte<br />

verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit<br />

die jeweilige Aufgabe dies erfor<strong>der</strong>t.<br />

(2)Leitende Funktionen des Jugendamts o<strong>der</strong> des Landesjugendamtes<br />

sollen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur Fachkräften übertragen werden.<br />

(3)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und<br />

Praxisberatung <strong>der</strong> Mitarbeiter des Jugendamtes und des Landesjugendamtes<br />

sicherzustellen.<br />

§ 74 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> freien Jugendhilfe<br />

(1) Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige<br />

Tätigkeit auf dem Gebiet <strong>der</strong> Jugendhilfe anregen; sie sollen sie<br />

för<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> jeweilige Träger<br />

1. die fachlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die geplante Maßnahme<br />

erfüllt,<br />

2. die Gewähr <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e zweckentsprechende und wirtschaftliche<br />

Verwendung <strong>der</strong> Mittel bietet,<br />

3. geme<strong>in</strong>nützige Ziele verfolgt,<br />

4. e<strong>in</strong>e angemessene Eigenleistung erbr<strong>in</strong>gt und<br />

5. die Gewähr <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e den Zielen des Grundgesetzes för<strong>der</strong>liche<br />

Arbeit bietet.<br />

E<strong>in</strong>e auf Dauer angelegte För<strong>der</strong>ung setzt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die<br />

Anerkennung als Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.<br />

(2)Soweit von <strong>der</strong> freien Jugendhilfe E<strong>in</strong>richtungen, Dienste und<br />

Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von<br />

Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die För<strong>der</strong>ung<br />

von <strong>der</strong> Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese<br />

E<strong>in</strong>richtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Jugendhilfeplanung und unter Beachtung <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 9 genannten<br />

Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

(3)Über die Art und Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung entscheidet <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong><br />

öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen <strong>der</strong> verfügbaren Haushaltsmittel<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt,<br />

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