Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />
(2)E<strong>in</strong>e Übermittlung <strong>für</strong> die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des<br />
Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig,<br />
soweit dadurch <strong>der</strong> Erfolg e<strong>in</strong>er zu gewährenden Leistung nicht<br />
<strong>in</strong> Frage gestellt wird.<br />
(3)(gestrichen)<br />
(4)Sozialdaten dürfen beim Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Planung im S<strong>in</strong>ne des § 80 gespeichert o<strong>der</strong> genutzt<br />
werden; sie s<strong>in</strong>d unverzüglich zu anonymisieren.<br />
§ 65 Beson<strong>der</strong>er Vertrauensschutz <strong>in</strong> <strong>der</strong> persönlichen<br />
und erzieherischen Hilfe<br />
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Trägers <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe<br />
anvertraut worden s<strong>in</strong>d, dürfen von diesem nur weitergegeben<br />
werden<br />
1. mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung dessen, <strong>der</strong> die Daten anvertraut hat, o<strong>der</strong><br />
2. dem Vormundschafts- o<strong>der</strong> dem Familiengericht zur Erfüllung<br />
<strong>der</strong> Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn angesichts e<strong>in</strong>er Gefährdung<br />
des Wohls e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Jugendlichen ohne diese<br />
Mitteilung e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> die Gewährung von Leistungen notwendige<br />
gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, o<strong>der</strong><br />
3. unter den Voraussetzungen, unter denen e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 203<br />
Abs. 1 o<strong>der</strong> 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu<br />
befugt wäre.<br />
Gibt <strong>der</strong> Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie<br />
vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergeben werden, zu dem<br />
er diese befugt erhalten hat.<br />
(2)§ 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit e<strong>in</strong> behörden<strong>in</strong>ternes<br />
Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.<br />
§ 66 (gestrichen)<br />
§ 67 Auskunft an den Betroffenen<br />
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu se<strong>in</strong>er Person<br />
<strong>in</strong> Akten o<strong>der</strong> auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten<br />
nach Maßgabe des § 83 des Zehnten Buches zu erteilen.<br />
§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung<br />
(1) Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern<br />
und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen<br />
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beschäftigen, die sich <strong>für</strong> die jeweilige Aufgabe nach ihrer<br />
Persönlichkeit eignen und e<strong>in</strong>e dieser Aufgabe entsprechende<br />
Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) o<strong>der</strong> aufgrund beson<strong>der</strong>er<br />
Erfahrungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> sozialen Arbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, die<br />
Aufgaben zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfor<strong>der</strong>t,<br />
s<strong>in</strong>d mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte o<strong>der</strong> Fachkräfte<br />
mit entsprechen<strong>der</strong> Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte<br />
verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit<br />
die jeweilige Aufgabe dies erfor<strong>der</strong>t.<br />
(2)Leitende Funktionen des Jugendamts o<strong>der</strong> des Landesjugendamtes<br />
sollen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nur Fachkräften übertragen werden.<br />
(3)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und<br />
Praxisberatung <strong>der</strong> Mitarbeiter des Jugendamtes und des Landesjugendamtes<br />
sicherzustellen.<br />
§ 74 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> freien Jugendhilfe<br />
(1) Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige<br />
Tätigkeit auf dem Gebiet <strong>der</strong> Jugendhilfe anregen; sie sollen sie<br />
för<strong>der</strong>n, wenn <strong>der</strong> jeweilige Träger<br />
1. die fachlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die geplante Maßnahme<br />
erfüllt,<br />
2. die Gewähr <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e zweckentsprechende und wirtschaftliche<br />
Verwendung <strong>der</strong> Mittel bietet,<br />
3. geme<strong>in</strong>nützige Ziele verfolgt,<br />
4. e<strong>in</strong>e angemessene Eigenleistung erbr<strong>in</strong>gt und<br />
5. die Gewähr <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e den Zielen des Grundgesetzes för<strong>der</strong>liche<br />
Arbeit bietet.<br />
E<strong>in</strong>e auf Dauer angelegte För<strong>der</strong>ung setzt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die<br />
Anerkennung als Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.<br />
(2)Soweit von <strong>der</strong> freien Jugendhilfe E<strong>in</strong>richtungen, Dienste und<br />
Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von<br />
Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die För<strong>der</strong>ung<br />
von <strong>der</strong> Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese<br />
E<strong>in</strong>richtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
Jugendhilfeplanung und unter Beachtung <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 9 genannten<br />
Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
(3)Über die Art und Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung entscheidet <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong><br />
öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen <strong>der</strong> verfügbaren Haushaltsmittel<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt,<br />
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