Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Fallkonstellationen Interne Organisation / Verhältnis zu Klienten<br />
Der Jugendamtsleiter darf personenbezogene Daten, wie sie<br />
Term<strong>in</strong>kalen<strong>der</strong> gewöhnlich enthalten (Name von Klienten, Zeitpunkt<br />
des vere<strong>in</strong>barten Gesprächs), nur <strong>für</strong> die Zwecke verwenden,<br />
die § 67c Abs. 3 SGB X aufführt:<br />
• Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollaufgaben,<br />
• zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen.<br />
Der Offenbarung <strong>der</strong> Namen <strong>der</strong> Klienten steht jedoch § 203<br />
Abs. 1 Nr. 4 StGB entgegen. Die Fachkräfte s<strong>in</strong>d gebunden, diese<br />
Angaben als Privatgeheimnis zu wahren. Der Jugendamtsleiter<br />
se<strong>in</strong>erseits ist an das Erfor<strong>der</strong>lichkeitsgebot gebunden. D.h. zur<br />
Wahrnehmung <strong>der</strong> o.a. Aufgaben ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, die<br />
Namen <strong>der</strong> Klienten zu erfahren. Dem Erfor<strong>der</strong>lichkeitsgebot kann<br />
Genüge getan werden, wenn die Fachkraft die aufgeführten Term<strong>in</strong>e<br />
ohne Nennung des Namens <strong>der</strong> Klienten mitteilt.<br />
(14) In e<strong>in</strong>er kommunalen <strong>Beratung</strong>sstelle machen nach Dienstschluß<br />
Re<strong>in</strong>igungskräfte sauber. Sie haben dabei auch Zugang zum<br />
Sekretariat, <strong>in</strong> dem nach Dienstschluß <strong>der</strong> Anrufbeantworter läuft,<br />
um ggf. Anrufe von Klienten entgegenzunehmen. Diese Anrufe<br />
können mitgehört werden. Darf das se<strong>in</strong>?<br />
Der Träger <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle muß das Sozialgeheimnis wahren,<br />
d.h. er hat aktiv durch geeignete Maßnahmen Vorsorge da<strong>für</strong> zu<br />
treffen, daß personenbezogene Daten von Klienten ausreichend<br />
geschützt werden. Das ist hier nicht <strong>der</strong> Fall. Zu den Sicherheitsvorkehrungen<br />
gehört auch, den Telefonverkehr so zu organisieren, daß<br />
personenbezogene Daten Dritten gegenüber nicht durch Zufall<br />
offenbart werden. Die notwendigen technischen Vorkehrungen können<br />
bei den heute üblichen Anrufbeantwortern getroffen werden.<br />
(15) In e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle hat je<strong>der</strong> Mitarbeiter über<br />
e<strong>in</strong>en zentralen Schlüsselkasten Zugang zu den Schreibtischen <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Mitarbeiter, <strong>in</strong> denen sich <strong>der</strong>en aktuelle <strong>Beratung</strong>sakten<br />
bef<strong>in</strong>den. Ist das erlaubt?<br />
H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Pflicht des Dienstherrn, aktiv Vorsorge da<strong>für</strong> zu<br />
treffen, daß personenbezogene Daten <strong>in</strong> den Diensträumen ausreichend<br />
geschützt s<strong>in</strong>d, kann auf den vorstehenden Fall verwiesen<br />
werden. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, e<strong>in</strong>en im Verhältnis<br />
zum angestrebten Erfolg unangemessenen Aufwand zu betreiben,<br />
um die Daten zu schützen. Es muß grundsätzlich von jedem<br />
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Mitarbeiter erwartet werden, daß er nicht unbefugt mit den<br />
Schlüsseln an<strong>der</strong>er Fachkräfte <strong>der</strong>en Schreibtische öffnet, um<br />
Fallunterlagen e<strong>in</strong>zusehen. Im allgeme<strong>in</strong>en reicht deshalb die<br />
Aufbewahrung von Schlüsseln <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em verschließbaren Schlüsselkasten<br />
aus. E<strong>in</strong>e alternative Lösung wäre, daß je<strong>der</strong> Mitarbeiter den<br />
Schlüssel <strong>für</strong> se<strong>in</strong>en Schreibtisch behält und <strong>der</strong> Leiter e<strong>in</strong>en<br />
Zentralschlüssel besitzt, mit dem im Notfall die Schreibtischfächer<br />
geöffnet werden können.<br />
Verhältnis zu Klienten<br />
(16) E<strong>in</strong>e 14-jährige Jugendliche will die Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
<strong>in</strong> Anspruch nehmen. Sie teilt zugleich mit, daß ihre<br />
Eltern dies untersagen würden. Darf sie beraten werden?<br />
E<strong>in</strong>e 14-jährige Jugendliche ist sozialrechtlich noch nicht handlungsfähig.<br />
§ 36 SGB I räumt erst mit Vollendung des fünfzehnten<br />
Lebensjahres das Recht e<strong>in</strong>, Anträge auf Sozialleistungen zu<br />
stellen. Abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung ist aber<br />
im K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz <strong>der</strong> Anspruch auf Hilfe zur<br />
Erziehung und damit auch auf Erziehungsberatung dem Personensorgeberechtigten<br />
zugeordnet worden (§ 27 Abs. 1 KJHG). D.h. daß<br />
die Entscheidung über e<strong>in</strong>e Inanspruchnahme bei den Eltern bzw.<br />
an<strong>der</strong>en Personensorgeberechtigten liegt.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs gestattet § 8 Abs. 3 KJHG e<strong>in</strong>e Ausnahme. K<strong>in</strong><strong>der</strong> und<br />
Jugendliche können auch ohne Kenntnis und folglich auch ohne<br />
E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn<br />
dies aufgrund e<strong>in</strong>er Not- und Konfliktlage erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />
Tatsache <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> braucht ihnen auch nicht mitgeteilt werden,<br />
solange dies den <strong>Beratung</strong>szweck vereiteln würde.<br />
An<strong>der</strong>s gestaltet sich die Situation, wenn den Personensorgeberechtigten<br />
bekannt ist, daß ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong>sstelle <strong>in</strong><br />
Anspruch nimmt o<strong>der</strong> aufsuchen will. In diesem Fall können die<br />
Eltern <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Erziehungsberatung rechtswirksam<br />
wi<strong>der</strong>sprechen, mit <strong>der</strong> Folge, daß sie ggf. beendet werden muß.<br />
Ist die Durchführung <strong>der</strong> Erziehungsberatung jedoch sehr wichtig<br />
<strong>für</strong> das K<strong>in</strong>d/den Jugendlichen und läßt demnach das Verbot <strong>der</strong><br />
Eltern e<strong>in</strong>en Mißbrauch <strong>der</strong> elterlichen Sorge be<strong>für</strong>chten, so kann<br />
das Vormundschaftsgericht gemäß § 50 Abs. 3 KJHG angerufen<br />
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