Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Gerichtsurteile Rechtsberatung im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsberatung<br />
II. Der Rechtsstreit ist e<strong>in</strong>vernehmlich von den Parteien rechtswirksam<br />
<strong>für</strong> erledigt erklärt worden. ...<br />
Da <strong>der</strong> Rechtsstreit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptsache <strong>für</strong> erledigt erklärt ist, ist<br />
nunmehr gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des<br />
Verfahrens zu entscheiden.<br />
Dabei ist die Entscheidung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />
Grundsätze des Kostenrechts nach billigem Ermessen danach<br />
zu treffen, wer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sache mutmaßlich obsiegt hätte.<br />
a) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, weil<br />
<strong>der</strong> Kläger e<strong>in</strong>en Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger<br />
Rechtsberatung geltend macht. Diese ist nicht e<strong>in</strong>e Frage des<br />
Verwaltungs- o<strong>der</strong> Sozialrechts son<strong>der</strong>n des materiellen-bürgerlichen<br />
Rechts.<br />
b) Der Kläger hierzu gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert,<br />
erblickt <strong>in</strong> <strong>der</strong> beanstandeten Vorgehensweise (vgl. den Antrag<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Unterlassungsklage) des <strong>für</strong> die städtische <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
tätigen Richters a.D. e<strong>in</strong>e unzulässige geschäftsmäßige Besorgung<br />
frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten, die e<strong>in</strong>en wettbewerbsrechtlichen<br />
Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründe.<br />
c) Unstreitig ist die vom Kläger beanstandete Aktivität erfolgt im<br />
Rahmen e<strong>in</strong>er – geschäftsmäßigen – <strong>Beratung</strong> e<strong>in</strong>es zur Scheidung<br />
entschlossenen Ehepaares durch die „Städtische <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
<strong>für</strong> Familien und Jugendliche”, wobei – wie die<br />
Beklagte vorträgt – bei diesem <strong>Beratung</strong>sgespräch <strong>der</strong> ehrenamtlich<br />
tätige Vorsitzende Richter a.D. beim Landgericht und<br />
jedenfalls zeitweilig auch e<strong>in</strong> Psychologe e<strong>in</strong>geschaltet war.<br />
Diese <strong>Beratung</strong>sstelle nimmt die Aufgaben wahr im Rahmen des<br />
Sozialgesetzes zur Neuordnung des K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilferechts<br />
(vgl. § 1 SGB VIII KJHG) vom 26.6.1990, das am 1.1.1991 <strong>in</strong> Kraft<br />
getreten ist.<br />
Ihren Aufgabenbereich beschreibt § 2 und wird <strong>in</strong>haltlich durch<br />
die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 17, 18 KJHG näher ausgefüllt. Danach trifft<br />
grundsätzlich zu, wovon auch <strong>der</strong> Kläger ausgeht, daß <strong>Beratung</strong>sziel<br />
e<strong>in</strong>er solchen K<strong>in</strong>des- und Jugendhilfee<strong>in</strong>richtung alle<strong>in</strong> das<br />
Wohl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu se<strong>in</strong> hat, d.h. das Ziel muß se<strong>in</strong>, im Falle <strong>der</strong><br />
Trennung o<strong>der</strong> Scheidung <strong>der</strong> Eltern diese zu befähigen, geme<strong>in</strong>sam<br />
mit dem Berater Konfliktlösungsmodelle und e<strong>in</strong> Konzept zu<br />
entwickeln <strong>für</strong> die nacheheliche Elternschaft (vgl. MünchKomm<br />
Anm. 8 zu § 1 KJHG). Es geht also bei <strong>der</strong> nach § 17 KJHG<br />
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durchzuführenden <strong>Beratung</strong> (<strong>für</strong> die ab 1.1.1995 e<strong>in</strong> Rechtsanspruch<br />
besteht) nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie um Informationserteilung über Rechte<br />
des e<strong>in</strong>en Ehegatten gegenüber dem Partner, von dem man sich<br />
trennen will, o<strong>der</strong> darum, wie die Eltern ihre persönlichen Scheidungsfolgen<br />
(Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugew<strong>in</strong>n...)<br />
regeln wollen, son<strong>der</strong>n um Information über rechtliche<br />
Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer verantwortlichen Elternschaft im<br />
Interesse <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Schaffung und Ausarbeitung entsprechen<strong>der</strong><br />
Bed<strong>in</strong>gungen und Modelle (MünchKomm Anm. 12 zu § 17 KJHG;<br />
FamRZ 92, 617, FamRZ 93, 621, FamRZ 91, 253; NJW 91, 1 ff.).<br />
Das sieht im Grunde auch die Beklagte so, wie sich aus ihrem<br />
Schreiben vom 14.4.1994 ergibt, welches <strong>der</strong> Kläger zum Anlaß<br />
genommen hat, die Hauptsache <strong>für</strong> erledigt zu erklären.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs hält die Kammer da<strong>für</strong>, daß die Jugendberatungsstelle<br />
im Rahmen ihrer Mittlerschaft e<strong>in</strong>e strikte Trennung und Ausklammerung<br />
auch solcher Scheidungsfolgenfragen nicht stets wird<br />
vornehmen können.<br />
Die Kammer schließt sich <strong>in</strong>soweit <strong>der</strong> Rechtsme<strong>in</strong>ung von<br />
Coester an (FamRZ 92, 620), wenn dieser ausführt, fachliche<br />
<strong>Beratung</strong> o<strong>der</strong> Mediation i.S.d. § 17 KJHG setze nicht nur Kenntnisse<br />
<strong>der</strong> sorgerechtlichen Grundsätze bei Trennung und Scheidung<br />
voraus, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> sonstigen Scheidungsfolgen (so im<br />
übrigen auch Zettner FamRZ 93, 622). Oft wird deshalb ohne<br />
Klarheit über das Scheidungsverfahren, <strong>der</strong> Ehewohnung, des<br />
K<strong>in</strong>des- und Ehegattenunterhalts e<strong>in</strong> tragfähiges Sorgerechtskonzept<br />
nicht entwickelt werden können. Der Elternteil, <strong>der</strong> um das<br />
Sorgerecht kämpft, wird deshalb vielfach wissen müssen und<br />
wollen, was er vom an<strong>der</strong>en an Unterhalt zu gewärtigen hat o<strong>der</strong><br />
wie überhaupt sich se<strong>in</strong>e vermögensrechtliche Situation nach <strong>der</strong><br />
Trennung und Scheidung entwickeln wird.<br />
In solchen Fällen kann deshalb diese sozialpädagogische Hilfestellung<br />
<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>se<strong>in</strong>richtung auch die Erteilung solcher<br />
zusätzlicher rechtlicher Informationen vom gesetzlichen Auftrag zur<br />
umfassenden Sorgerechtsberatung <strong>der</strong> Eltern mit umfaßt se<strong>in</strong>.<br />
Wegen des <strong>in</strong> solchen Fällen nicht ausschließbaren untrennbaren<br />
Zusammenhangs, liegt deshalb <strong>in</strong>soweit auch e<strong>in</strong>e unerlaubte<br />
Rechtsberatung i.S.d. § 1 RBerG nicht vor.<br />
Das RBerG geht im übrigen von solchen untrennbaren Zusammenhängen<br />
<strong>für</strong> bestimmte Tätigkeitsbereiche als notwendige Hilfs-<br />
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