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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gerichtsurteile Rechtsberatung im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsberatung<br />

II. Der Rechtsstreit ist e<strong>in</strong>vernehmlich von den Parteien rechtswirksam<br />

<strong>für</strong> erledigt erklärt worden. ...<br />

Da <strong>der</strong> Rechtsstreit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hauptsache <strong>für</strong> erledigt erklärt ist, ist<br />

nunmehr gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des<br />

Verfahrens zu entscheiden.<br />

Dabei ist die Entscheidung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Grundsätze des Kostenrechts nach billigem Ermessen danach<br />

zu treffen, wer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sache mutmaßlich obsiegt hätte.<br />

a) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, weil<br />

<strong>der</strong> Kläger e<strong>in</strong>en Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger<br />

Rechtsberatung geltend macht. Diese ist nicht e<strong>in</strong>e Frage des<br />

Verwaltungs- o<strong>der</strong> Sozialrechts son<strong>der</strong>n des materiellen-bürgerlichen<br />

Rechts.<br />

b) Der Kläger hierzu gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert,<br />

erblickt <strong>in</strong> <strong>der</strong> beanstandeten Vorgehensweise (vgl. den Antrag<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Unterlassungsklage) des <strong>für</strong> die städtische <strong>Beratung</strong>sstelle<br />

tätigen Richters a.D. e<strong>in</strong>e unzulässige geschäftsmäßige Besorgung<br />

frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten, die e<strong>in</strong>en wettbewerbsrechtlichen<br />

Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründe.<br />

c) Unstreitig ist die vom Kläger beanstandete Aktivität erfolgt im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>er – geschäftsmäßigen – <strong>Beratung</strong> e<strong>in</strong>es zur Scheidung<br />

entschlossenen Ehepaares durch die „Städtische <strong>Beratung</strong>sstelle<br />

<strong>für</strong> Familien und Jugendliche”, wobei – wie die<br />

Beklagte vorträgt – bei diesem <strong>Beratung</strong>sgespräch <strong>der</strong> ehrenamtlich<br />

tätige Vorsitzende Richter a.D. beim Landgericht und<br />

jedenfalls zeitweilig auch e<strong>in</strong> Psychologe e<strong>in</strong>geschaltet war.<br />

Diese <strong>Beratung</strong>sstelle nimmt die Aufgaben wahr im Rahmen des<br />

Sozialgesetzes zur Neuordnung des K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilferechts<br />

(vgl. § 1 SGB VIII KJHG) vom 26.6.1990, das am 1.1.1991 <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten ist.<br />

Ihren Aufgabenbereich beschreibt § 2 und wird <strong>in</strong>haltlich durch<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 17, 18 KJHG näher ausgefüllt. Danach trifft<br />

grundsätzlich zu, wovon auch <strong>der</strong> Kläger ausgeht, daß <strong>Beratung</strong>sziel<br />

e<strong>in</strong>er solchen K<strong>in</strong>des- und Jugendhilfee<strong>in</strong>richtung alle<strong>in</strong> das<br />

Wohl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu se<strong>in</strong> hat, d.h. das Ziel muß se<strong>in</strong>, im Falle <strong>der</strong><br />

Trennung o<strong>der</strong> Scheidung <strong>der</strong> Eltern diese zu befähigen, geme<strong>in</strong>sam<br />

mit dem Berater Konfliktlösungsmodelle und e<strong>in</strong> Konzept zu<br />

entwickeln <strong>für</strong> die nacheheliche Elternschaft (vgl. MünchKomm<br />

Anm. 8 zu § 1 KJHG). Es geht also bei <strong>der</strong> nach § 17 KJHG<br />

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durchzuführenden <strong>Beratung</strong> (<strong>für</strong> die ab 1.1.1995 e<strong>in</strong> Rechtsanspruch<br />

besteht) nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie um Informationserteilung über Rechte<br />

des e<strong>in</strong>en Ehegatten gegenüber dem Partner, von dem man sich<br />

trennen will, o<strong>der</strong> darum, wie die Eltern ihre persönlichen Scheidungsfolgen<br />

(Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugew<strong>in</strong>n...)<br />

regeln wollen, son<strong>der</strong>n um Information über rechtliche<br />

Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer verantwortlichen Elternschaft im<br />

Interesse <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Schaffung und Ausarbeitung entsprechen<strong>der</strong><br />

Bed<strong>in</strong>gungen und Modelle (MünchKomm Anm. 12 zu § 17 KJHG;<br />

FamRZ 92, 617, FamRZ 93, 621, FamRZ 91, 253; NJW 91, 1 ff.).<br />

Das sieht im Grunde auch die Beklagte so, wie sich aus ihrem<br />

Schreiben vom 14.4.1994 ergibt, welches <strong>der</strong> Kläger zum Anlaß<br />

genommen hat, die Hauptsache <strong>für</strong> erledigt zu erklären.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs hält die Kammer da<strong>für</strong>, daß die Jugendberatungsstelle<br />

im Rahmen ihrer Mittlerschaft e<strong>in</strong>e strikte Trennung und Ausklammerung<br />

auch solcher Scheidungsfolgenfragen nicht stets wird<br />

vornehmen können.<br />

Die Kammer schließt sich <strong>in</strong>soweit <strong>der</strong> Rechtsme<strong>in</strong>ung von<br />

Coester an (FamRZ 92, 620), wenn dieser ausführt, fachliche<br />

<strong>Beratung</strong> o<strong>der</strong> Mediation i.S.d. § 17 KJHG setze nicht nur Kenntnisse<br />

<strong>der</strong> sorgerechtlichen Grundsätze bei Trennung und Scheidung<br />

voraus, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> sonstigen Scheidungsfolgen (so im<br />

übrigen auch Zettner FamRZ 93, 622). Oft wird deshalb ohne<br />

Klarheit über das Scheidungsverfahren, <strong>der</strong> Ehewohnung, des<br />

K<strong>in</strong>des- und Ehegattenunterhalts e<strong>in</strong> tragfähiges Sorgerechtskonzept<br />

nicht entwickelt werden können. Der Elternteil, <strong>der</strong> um das<br />

Sorgerecht kämpft, wird deshalb vielfach wissen müssen und<br />

wollen, was er vom an<strong>der</strong>en an Unterhalt zu gewärtigen hat o<strong>der</strong><br />

wie überhaupt sich se<strong>in</strong>e vermögensrechtliche Situation nach <strong>der</strong><br />

Trennung und Scheidung entwickeln wird.<br />

In solchen Fällen kann deshalb diese sozialpädagogische Hilfestellung<br />

<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>se<strong>in</strong>richtung auch die Erteilung solcher<br />

zusätzlicher rechtlicher Informationen vom gesetzlichen Auftrag zur<br />

umfassenden Sorgerechtsberatung <strong>der</strong> Eltern mit umfaßt se<strong>in</strong>.<br />

Wegen des <strong>in</strong> solchen Fällen nicht ausschließbaren untrennbaren<br />

Zusammenhangs, liegt deshalb <strong>in</strong>soweit auch e<strong>in</strong>e unerlaubte<br />

Rechtsberatung i.S.d. § 1 RBerG nicht vor.<br />

Das RBerG geht im übrigen von solchen untrennbaren Zusammenhängen<br />

<strong>für</strong> bestimmte Tätigkeitsbereiche als notwendige Hilfs-<br />

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