Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Bedeutung <strong>der</strong> Datenschutzregelungen des KJHG <strong>für</strong> die Erziehungsberatung<br />
speichert werden. Wenn über e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Klienten gesprochen<br />
wird, <strong>der</strong> sich ebenfalls <strong>in</strong> <strong>Beratung</strong> bef<strong>in</strong>det, dürfen diese<br />
Informationen nicht <strong>in</strong> dessen <strong>Beratung</strong>szusammenhang e<strong>in</strong>gebracht<br />
werden (unabhängig davon ob <strong>der</strong> berichtende Klient<br />
etwa <strong>in</strong> die Weitergabe e<strong>in</strong>willigt: er kann nur über se<strong>in</strong>e eigenen<br />
Daten verfügen).<br />
• Aus <strong>der</strong> Tatsache, daß e<strong>in</strong> Klient schon bei <strong>der</strong> telefonischen<br />
Anmeldung Probleme benennt, die dann bei <strong>der</strong> Fallverteilung<br />
im Team bekanntwerden, darf nicht <strong>der</strong> Schluß gezogen werden,<br />
daß <strong>für</strong> alle weiteren Mitteilungen des Klienten ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>verständniserklärung<br />
mehr e<strong>in</strong>geholt werden müsse.<br />
• Auch <strong>für</strong> Fallsupervisionen, sofern dabei Dritte von außerhalb<br />
des Teams beteiligt s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong>e neuerliche E<strong>in</strong>willigung des<br />
betroffenen Klienten erfor<strong>der</strong>lich; es sei denn, daß bereits unter<br />
<strong>der</strong> Arbeitsweise <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle auch Supervision dargestellt<br />
worden ist und <strong>der</strong> Klient e<strong>in</strong>gewilligt hat, daß se<strong>in</strong>e<br />
Sozialdaten (personenbezogenen Daten) berichtet werden dürfen.<br />
In jedem Fall ist Supervision mit anonymisierten Daten<br />
möglich und zu empfehlen. Wird im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> mit<br />
Medien gearbeitet (Tonband/Video), so ist e<strong>in</strong>e Zustimmung<br />
sowohl <strong>für</strong> die Aufnahme wie zur beabsichtigten Verwendung<br />
erfor<strong>der</strong>lich (siehe Musterformular <strong>in</strong> diesem Band, S. 105). Die<br />
H<strong>in</strong>weise zur Supervision gelten s<strong>in</strong>ngemäß auch <strong>für</strong> etwaige<br />
Helferkonferenzen.<br />
Aktenführung<br />
Mit <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Datenspeicherung <strong>in</strong> § 63 trägt das KJHG<br />
wesentlich zur Klärung <strong>der</strong> sehr umstrittenen Aktenführung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
sozialen Arbeit bei. § 63 stellt klar, daß die Akte e<strong>in</strong>e unter<br />
mehreren Arten von Datenträgern ist. Die Aufnahme von Sozialdaten<br />
(personenbezogener Daten) auf Datenträger ist Datenspeicherung.<br />
Soweit dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> überlieferten Form <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Aufzeichnung geschieht, handelt es sich um Datenspeicherung <strong>in</strong><br />
Akten.<br />
Auch hier<strong>für</strong> gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit mit se<strong>in</strong>en<br />
beiden Aspekten <strong>der</strong> Zweckb<strong>in</strong>dung und E<strong>in</strong>zelfallorientierung.<br />
Sozialdaten (personenbezogene Daten), die <strong>für</strong> die Erfüllung <strong>der</strong><br />
jeweiligen Aufgabe nicht erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, dürfen nicht <strong>in</strong> die Akte<br />
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aufgenommen werden. Diese ist grundsätzlich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelfallakte.<br />
Mit dem Begriff <strong>der</strong> „Akte“ ist nicht die Akte im S<strong>in</strong>ne des<br />
Verwaltungsverfahrens geme<strong>in</strong>t, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e Entscheidung herbeigeführt<br />
werden soll (vgl. § 8 SGB X). <strong>Beratung</strong> folgt nicht <strong>der</strong> Logik<br />
<strong>der</strong> Verwaltung und führt nicht zu Entscheidungen über Ansprüche<br />
<strong>der</strong> Klienten. Die schriftlichen Unterlagen <strong>in</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen<br />
verfolgen alle<strong>in</strong> den Zweck e<strong>in</strong>er Dokumentation des <strong>Beratung</strong>sverlaufs.<br />
Nutzung, Übermittlung und Weitergabe von Sozialdaten<br />
§ 64 b<strong>in</strong>det die Nutzung und Übermittlung von Sozialdaten<br />
(personenbezogener Daten) an den Zweck, zu dem sie erhoben<br />
worden s<strong>in</strong>d (Abs. 1). Die Legitimation <strong>für</strong> die Datenerhebung deckt<br />
auch <strong>der</strong>en Verwendung durch die dazu befugten Stellen, sofern<br />
<strong>der</strong> Zweck identisch bleibt.<br />
Sollen aber die zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck erhobenen Daten<br />
nicht zu diesem, son<strong>der</strong>n zu e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Zweck verwendet<br />
werden, so genügt die Rechtsgrundlage, auf <strong>der</strong> die Datenerhebung<br />
beruhte, nicht mehr. Das regelt § 64 Abs. 2. Die Übermittlung von<br />
Sozialdaten zu e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en als dem Erhebungszweck ist nur<br />
zulässig zur Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches<br />
des Sozialgesetzbuchs. Diese Zweckän<strong>der</strong>ung hatte das KJHG <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>er Fassung vom 26. Juni 1990 als „Offenbarung“ bezeichnet.<br />
Jetzt wird auch bei e<strong>in</strong>er Zweckän<strong>der</strong>ung von „Übermittlung“<br />
gesprochen. Immer dann, wenn Sozialdaten nicht zu dem Zweck<br />
verwendet werden sollen, zu dem sie erhoben worden s<strong>in</strong>d,<br />
son<strong>der</strong>n zu e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Zweck, setzt dies e<strong>in</strong>e erneute Legitimation<br />
voraus: Entwe<strong>der</strong> legitimiert <strong>der</strong> Betroffene die neue Zwecksetzung<br />
durch se<strong>in</strong>e (erneute) E<strong>in</strong>willigung (Verfügung) o<strong>der</strong> die neue<br />
Zwecksetzung wird durch e<strong>in</strong>e gesetzliche Befugnis gestattet<br />
(E<strong>in</strong>griff). Zu den gesetzlichen Offenbarungsbefugnissen, die neben<br />
den Übermittlungsbefugnissen des Sozialgesetzbuches bestehen,<br />
zählen die Pflicht zur Anzeige drohen<strong>der</strong>, aber noch abwendbarer<br />
Straftaten im S<strong>in</strong>ne des § 138 StGB, <strong>der</strong> rechtfertigende Notstand<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 34 StGB und die Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls<br />
§ 1666 BGB. Insbeson<strong>der</strong>e im letzten Fall kommt zu <strong>der</strong> Befugnis<br />
das fachliche Ermessen h<strong>in</strong>zu, ob von <strong>der</strong> Befugnis auch Gebrauch<br />
gemacht werden soll, weil ansonsten die Situation <strong>für</strong> das betrof-<br />
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