Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Strafprozeßordnung (StPO) *<br />
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen<br />
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses s<strong>in</strong>d ferner berechtigt<br />
1. Geistliche über das, was ihnen <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als<br />
Seelsorger anvertraut worden o<strong>der</strong> bekanntgeworden ist;<br />
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen <strong>in</strong> dieser<br />
Eigenschaft anvertraut o<strong>der</strong> bekanntgeworden ist;<br />
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte<br />
Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,<br />
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen<br />
<strong>in</strong> dieser Eigenschaft anvertraut worden o<strong>der</strong> bekanntgeworden<br />
ist;<br />
3a. Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Beauftragte e<strong>in</strong>er anerkannten <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />
über das, was ihnen <strong>in</strong> dieser Eigenschaft anvertraut worden<br />
o<strong>der</strong> bekanntgeworden ist;<br />
3b. Berater <strong>für</strong> Fragen <strong>der</strong> Betäubungsmittelabhängigkeit <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong>sstelle, die e<strong>in</strong>e Behörde o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Körperschaft,<br />
Anstalt o<strong>der</strong> Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt o<strong>der</strong> bei<br />
sich e<strong>in</strong>gerichtet hat, über das, was ihnen <strong>in</strong> dieser Eigenschaft<br />
anvertraut worden o<strong>der</strong> bekanntgeworden ist;<br />
4. Mitglie<strong>der</strong> des Bundestages, e<strong>in</strong>es Landtages o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />
zweiten Kammer über Personen, die ihnen <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft<br />
als Mitglie<strong>der</strong> dieser Organe o<strong>der</strong> denen sie <strong>in</strong> dieser Eigenschaft<br />
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;<br />
5. Personen, die bei <strong>der</strong> Vorbereitung, Herstellung o<strong>der</strong> Verbreitung<br />
von periodischen Druckwerken o<strong>der</strong> Rundfunksendungen<br />
berufsmäßig mitwirken o<strong>der</strong> mitgewirkt haben, über die Person<br />
des Verfassers, E<strong>in</strong>sen<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> Gewährsmanns von Beiträgen<br />
und Unterlagen sowie über die ihnen im H<strong>in</strong>blick auf ihre<br />
Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge,<br />
Unterlagen und Mitteilungen <strong>für</strong> den redaktionellen Teil handelt.<br />
(2)Die <strong>in</strong> Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht<br />
verweigern, wenn sie von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />
entbunden s<strong>in</strong>d.<br />
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§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht <strong>der</strong> Berufshelfer<br />
(1) Den <strong>in</strong> § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und<br />
die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an <strong>der</strong><br />
berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des<br />
Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden<br />
die <strong>in</strong> § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn,<br />
daß diese Entscheidung <strong>in</strong> absehbarer Zeit nicht herbeigeführt<br />
werden kann.<br />
(2)Die Entb<strong>in</strong>dung von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />
(§ 53 Abs. 2) gilt auch <strong>für</strong> die Hilfspersonen.<br />
§ 75 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens<br />
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat <strong>der</strong> Ernennung Folge zu<br />
leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>ten Art<br />
öffentlich bestellt ist o<strong>der</strong> wenn er die Wissenschaft, die Kunst<br />
o<strong>der</strong> das Gewerbe, <strong>der</strong>en Kenntnis Voraussetzung <strong>der</strong> Begutachtung<br />
ist, öffentlich zum Erwerb ausübt o<strong>der</strong> wenn er zu ihrer<br />
Ausübung öffentlich bestellt o<strong>der</strong> ermächtigt ist.<br />
(2)Zur Erstattung des Gutachtens ist auch <strong>der</strong> verpflichtet, welcher<br />
sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.<br />
§ 76 Gutachtenverweigerungsrecht<br />
(1) Dieselben Gründe, die e<strong>in</strong>en Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu<br />
verweigern, berechtigen e<strong>in</strong>en Sachverständigen zur Verweigerung<br />
des Gutachtens. Auch aus an<strong>der</strong>en Gründen kann e<strong>in</strong><br />
Sachverständiger von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Erstattung des<br />
Gutachtens entbunden werden.<br />
(2)Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und an<strong>der</strong>en<br />
Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten<br />
die beson<strong>der</strong>en beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Bundes- o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Landesregierung gelten die <strong>für</strong> sie<br />
maßgebenden beson<strong>der</strong>en Vorschriften.<br />
§ 97 Der Beschlagnahme nicht unterliegende Gegenstände<br />
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht<br />
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und<br />
den Personen, die nach § 52 o<strong>der</strong> § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 b das<br />
Zeugnis verweigern dürfen;<br />
2. Aufzeichnungen, welche die <strong>in</strong> § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b<br />
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