16.12.2012 Aufrufe

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />

<strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Planungsverantwortung.<br />

(2)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten,<br />

daß die zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Buch erfor<strong>der</strong>lichen<br />

und geeigneten E<strong>in</strong>richtungen, Dienste und Veranstaltungen<br />

den verschiedenen Grundrichtungen <strong>der</strong> Erziehung entsprechend<br />

rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu<br />

zählen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch Pfleger, Vormün<strong>der</strong> und Pflegepersonen.<br />

Von den <strong>für</strong> die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben<br />

sie e<strong>in</strong>en angemessenen Anteil <strong>für</strong> die Jugendarbeit zu verwenden.<br />

(3)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Jugendämter und <strong>der</strong> Landesjugendämter<br />

zu sorgen; hierzu gehört auch e<strong>in</strong>e dem Bedarf entsprechende<br />

Zahl von Fachkräften.<br />

§ 80 Jugendhilfeplanung<br />

(1) Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer<br />

Planungsverantwortung<br />

1. den Bestand an E<strong>in</strong>richtungen und Diensten festzustellen,<br />

2. den Bedarf unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wünsche, Bedürfnisse<br />

und Interessen <strong>der</strong> jungen Menschen und <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten<br />

<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und<br />

3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig<br />

und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen,<br />

daß auch e<strong>in</strong> unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.<br />

(2)E<strong>in</strong>richtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

1. Kontakte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie und im sozialen Umfeld erhalten und<br />

gepflegt werden können,<br />

2. e<strong>in</strong> möglichst wirksames, vielfältiges und aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abgestimmtes<br />

Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,<br />

3. junge Menschen und Familien <strong>in</strong> gefährdeten Lebens- und<br />

Wohnbereichen beson<strong>der</strong>s geför<strong>der</strong>t werden,<br />

4. Mütter und Väter Aufgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie und Erwerbstätigkeit<br />

besser mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> vere<strong>in</strong>baren können.<br />

(3)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten<br />

Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe <strong>in</strong> allen Phasen ihrer Planung<br />

frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck s<strong>in</strong>d sie vom Jugend-<br />

340<br />

hilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig s<strong>in</strong>d, im Rahmen <strong>der</strong><br />

Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß<br />

zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.<br />

(4)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf h<strong>in</strong>wirken,<br />

daß die Jugendhilfeplanung und an<strong>der</strong>e örtliche und überörtliche<br />

Planungen aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abgestimmt werden und die Planungen<br />

<strong>in</strong>sgesamt den Bedürfnissen und Interessen <strong>der</strong> jungen<br />

Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.<br />

§ 82 Aufgaben <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>n<br />

(1) Die obersten Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit <strong>der</strong> Träger<br />

<strong>der</strong> öffentlichen und <strong>der</strong> freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> Jugendhilfe anzuregen und zu för<strong>der</strong>n.<br />

(2)Die Län<strong>der</strong> haben auf e<strong>in</strong>en gleichmäßigen Ausbau <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />

und Angebote h<strong>in</strong>zuwirken und die Jugendämter und<br />

Landesjugendämter bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu<br />

unterstützen.<br />

§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen<br />

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten<br />

1. <strong>der</strong> Jugendarbeit nach § 11,<br />

2. <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie nach<br />

§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und<br />

3. <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen nach den<br />

§§ 22, 24<br />

können Teilnahmebeiträge o<strong>der</strong> Gebühren festgesetzt werden.<br />

Landesrecht kann e<strong>in</strong>e Staffelung <strong>der</strong> Teilnahmebeiträge und<br />

Gebühren, die <strong>für</strong> die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>für</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu entrichten s<strong>in</strong>d, nach E<strong>in</strong>kommensgruppen und<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>zahl o<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Familienangehörigen vorschreiben<br />

o<strong>der</strong> selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.<br />

(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann <strong>der</strong> Teilnahmebeitrag<br />

o<strong>der</strong> die Gebühr auf Antrag ganz o<strong>der</strong> teilweise erlassen o<strong>der</strong> vom<br />

Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn<br />

1. die Belastung<br />

a) dem K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> dem Jugendlichen und se<strong>in</strong>en Eltern o<strong>der</strong><br />

b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und<br />

2. die För<strong>der</strong>ung <strong>für</strong> die Entwicklung des jungen Menschen<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Lebt das K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendliche nur mit e<strong>in</strong>em<br />

Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle <strong>der</strong> Eltern.<br />

341

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!