Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />
<strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung<br />
e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Planungsverantwortung.<br />
(2)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten,<br />
daß die zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Buch erfor<strong>der</strong>lichen<br />
und geeigneten E<strong>in</strong>richtungen, Dienste und Veranstaltungen<br />
den verschiedenen Grundrichtungen <strong>der</strong> Erziehung entsprechend<br />
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu<br />
zählen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch Pfleger, Vormün<strong>der</strong> und Pflegepersonen.<br />
Von den <strong>für</strong> die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben<br />
sie e<strong>in</strong>en angemessenen Anteil <strong>für</strong> die Jugendarbeit zu verwenden.<br />
(3)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e ausreichende<br />
Ausstattung <strong>der</strong> Jugendämter und <strong>der</strong> Landesjugendämter<br />
zu sorgen; hierzu gehört auch e<strong>in</strong>e dem Bedarf entsprechende<br />
Zahl von Fachkräften.<br />
§ 80 Jugendhilfeplanung<br />
(1) Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer<br />
Planungsverantwortung<br />
1. den Bestand an E<strong>in</strong>richtungen und Diensten festzustellen,<br />
2. den Bedarf unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wünsche, Bedürfnisse<br />
und Interessen <strong>der</strong> jungen Menschen und <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten<br />
<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und<br />
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig<br />
und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen,<br />
daß auch e<strong>in</strong> unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.<br />
(2)E<strong>in</strong>richtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
1. Kontakte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie und im sozialen Umfeld erhalten und<br />
gepflegt werden können,<br />
2. e<strong>in</strong> möglichst wirksames, vielfältiges und aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abgestimmtes<br />
Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,<br />
3. junge Menschen und Familien <strong>in</strong> gefährdeten Lebens- und<br />
Wohnbereichen beson<strong>der</strong>s geför<strong>der</strong>t werden,<br />
4. Mütter und Väter Aufgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie und Erwerbstätigkeit<br />
besser mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> vere<strong>in</strong>baren können.<br />
(3)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten<br />
Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe <strong>in</strong> allen Phasen ihrer Planung<br />
frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck s<strong>in</strong>d sie vom Jugend-<br />
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hilfeausschuß, soweit sie überörtlich tätig s<strong>in</strong>d, im Rahmen <strong>der</strong><br />
Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß<br />
zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.<br />
(4)Die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf h<strong>in</strong>wirken,<br />
daß die Jugendhilfeplanung und an<strong>der</strong>e örtliche und überörtliche<br />
Planungen aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abgestimmt werden und die Planungen<br />
<strong>in</strong>sgesamt den Bedürfnissen und Interessen <strong>der</strong> jungen<br />
Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.<br />
§ 82 Aufgaben <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>n<br />
(1) Die obersten Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit <strong>der</strong> Träger<br />
<strong>der</strong> öffentlichen und <strong>der</strong> freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung<br />
<strong>der</strong> Jugendhilfe anzuregen und zu för<strong>der</strong>n.<br />
(2)Die Län<strong>der</strong> haben auf e<strong>in</strong>en gleichmäßigen Ausbau <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />
und Angebote h<strong>in</strong>zuwirken und die Jugendämter und<br />
Landesjugendämter bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu<br />
unterstützen.<br />
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen<br />
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten<br />
1. <strong>der</strong> Jugendarbeit nach § 11,<br />
2. <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie nach<br />
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und<br />
3. <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen nach den<br />
§§ 22, 24<br />
können Teilnahmebeiträge o<strong>der</strong> Gebühren festgesetzt werden.<br />
Landesrecht kann e<strong>in</strong>e Staffelung <strong>der</strong> Teilnahmebeiträge und<br />
Gebühren, die <strong>für</strong> die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen<br />
<strong>für</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu entrichten s<strong>in</strong>d, nach E<strong>in</strong>kommensgruppen und<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>zahl o<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Familienangehörigen vorschreiben<br />
o<strong>der</strong> selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.<br />
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann <strong>der</strong> Teilnahmebeitrag<br />
o<strong>der</strong> die Gebühr auf Antrag ganz o<strong>der</strong> teilweise erlassen o<strong>der</strong> vom<br />
Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn<br />
1. die Belastung<br />
a) dem K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> dem Jugendlichen und se<strong>in</strong>en Eltern o<strong>der</strong><br />
b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und<br />
2. die För<strong>der</strong>ung <strong>für</strong> die Entwicklung des jungen Menschen<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Lebt das K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendliche nur mit e<strong>in</strong>em<br />
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle <strong>der</strong> Eltern.<br />
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