Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Fallkonstellationen Interne Organisation<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Durchführung von Organisationsuntersuchungen <strong>für</strong><br />
die speichernde Stelle erfor<strong>der</strong>lich ist (§ 67c SGB X).<br />
Die Kontrollbefugnis des Dienstherrn be<strong>in</strong>haltet auch die Befugnis,<br />
Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontrollbefugnissen<br />
etc., die <strong>für</strong> die <strong>Beratung</strong> erhoben wurden, zu nutzen. Dieses<br />
Nutzungsrecht wird aber e<strong>in</strong>geschränkt durch das Erfor<strong>der</strong>lichkeitsgebot.<br />
Was zur Kontrolle erfor<strong>der</strong>lich ist, kann nicht abstrakt–<br />
generell, son<strong>der</strong>n muß <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall unter Berücksichtigung<br />
des Vertrauensschutzbedürfnisses des Bürgers bestimmt werden.<br />
Was als erfor<strong>der</strong>lich anzusehen ist, ergibt sich aus <strong>der</strong> die Kontrolle<br />
auslösenden Situation.<br />
Der Dienstherr muß also alle Vorkehrungen zum Schutz <strong>der</strong><br />
personenbezogenen Daten des Bürgers treffen. Im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
Arbeitsplatzanalyse reicht es zur Effektivitätskontrolle <strong>in</strong> bezug auf<br />
Telefonkontakte aus, die Zahl und die Dauer <strong>der</strong> Gespräche auf <strong>der</strong><br />
Grundlage von Arbeitsaufzeichnungen <strong>der</strong> Fachkräfte festzustellen.<br />
Es ist daher nicht zulässig, die angewählten Rufnummern, die<br />
Adressaten <strong>der</strong> Telefongespräche o<strong>der</strong> gar den Inhalt dieser<br />
Gespräche zu kontrollieren.<br />
An Teambesprechungen kann <strong>der</strong> Vorgesetzte nur dann teilnehmen,<br />
wenn <strong>in</strong> den Gesprächen über Klienten <strong>der</strong>en personenbezogene<br />
Daten so anonymisiert vorgetragen werden können, daß es<br />
nicht möglich ist, die Identität des Klienten offen zu legen.<br />
Ähnliche Grundsätze gelten bei <strong>Beratung</strong>sstellen freier Träger.<br />
Hier beruht <strong>der</strong> Vertrauensschutz des Klienten auf e<strong>in</strong>em Vertrag<br />
zwischen ihm und dem Träger <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle (<strong>Beratung</strong>svertrag).<br />
Der Vertrag hat Haupt- und Nebenpflichten. Grundsätzlich ist<br />
davon auszugehen, daß <strong>der</strong> freie Träger se<strong>in</strong>em Klienten Vertrauensschutz<br />
<strong>in</strong> gleichem Umfang zusichert, wie er ihn hätte, wenn er<br />
e<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong>sstelle e<strong>in</strong>es öffentlichen Trägers aufsuchen würde.<br />
Die Inhalte <strong>der</strong> §§ 64 Abs. 1 KJHG sowie 67c Abs. 3 SGB X fließen<br />
somit <strong>in</strong> die vertragliche Beziehung e<strong>in</strong>, so daß auch beim freien<br />
Träger ähnliche Grundsätze gelten wie beim öffentlichen Träger.<br />
Der Vertreter e<strong>in</strong>es Trägers ist aus <strong>der</strong> Perspektive des <strong>in</strong><br />
Anspruch nehmenden Bürgers e<strong>in</strong> Dritter, dem gegenüber <strong>der</strong><br />
Berater <strong>in</strong> vollem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.<br />
(7) Der Träger <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle möchte se<strong>in</strong>e Aufgabe <strong>der</strong><br />
Dienstaufsicht durch E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die geführten <strong>Beratung</strong>sdokumen-<br />
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tationen wahrnehmen. Ist dies zulässig?<br />
Dem Träger obliegt die Dienst- und Fachaufsicht, d.h. er stellt<br />
durch Aufsicht sicher, daß se<strong>in</strong>e Fachkräfte die von ihm vorgegebenen<br />
dienstlichen Pflichten e<strong>in</strong>halten und daß <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Erziehungsberatungsstelle auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Vorschriften des KJHG nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Erziehungsberatung<br />
erfolgt. Dienst- und Fachaufsicht s<strong>in</strong>d aber nicht<br />
grenzenlos. Sie werden durch das Vertrauensschutzbedürfnis des<br />
Klienten begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, wie im<br />
vorstehenden Fall, auf die hier verwiesen wird (Anonymisierung,<br />
Grundsatz <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit).<br />
(8) E<strong>in</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle bewahrt die Dokumentation<br />
<strong>der</strong> von ihm geführten <strong>Beratung</strong>en nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung, son<strong>der</strong>n<br />
grundsätzlich zu Hause auf. Ist dies zulässig?<br />
Der Träger <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung muß gegenüber dem Klienten sicherstellen,<br />
daß Fachkräfte <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle als „Erfüllungshilfen“ des<br />
Trägers im S<strong>in</strong>ne § 278 BGB gegenüber dem Klienten alle dem Träger<br />
obliegenden Pflichten erfüllen. Der Träger hat Vorkehrungen zu<br />
treffen, die sicherstellen, daß Aufzeichnungen über <strong>Beratung</strong>en<br />
Unbefugten nicht zugänglich s<strong>in</strong>d (§ 35 Abs. 1 SGB I). Dazu gehört,<br />
sie an e<strong>in</strong>em sicheren Ort verschlossen aufzubewahren. Dieser Ort ist<br />
grundsätzlich <strong>der</strong> Arbeitsplatz des Mitarbeiters o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er vom<br />
Träger angegebener Ort, weil nur diese Orte <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> vom Träger<br />
beherrschbaren Sphäre liegen. Damit scheidet die Aufbewahrung <strong>der</strong><br />
<strong>Beratung</strong>sdokumentation <strong>in</strong> <strong>der</strong> Privatsphäre <strong>der</strong> Fachkraft aus.<br />
(9) E<strong>in</strong> Mitarbeiter erkrankt. Ist e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Mitarbeiter o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Leiter <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung befugt, die <strong>Beratung</strong>sdokumentation e<strong>in</strong>zusehen,<br />
um die <strong>Beratung</strong> fortzusetzen?<br />
Die <strong>Beratung</strong>sdokumentation wird Inhalte enthalten, die h<strong>in</strong>sichtlich<br />
des Grades <strong>der</strong> Vertraulichkeit von unterschiedlichem<br />
Gewicht s<strong>in</strong>d. Auf ke<strong>in</strong>en Fall ist jedoch auszuschließen, daß sie<br />
Daten enthält, die sowohl im S<strong>in</strong>ne von § 203 StGB als auch von<br />
§ 65 KJHG nur dem erkrankten Mitarbeiter anvertraut wurden. Aus<br />
diesem Grunde ist es notwendig, vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>blicknahme <strong>in</strong> die<br />
Dokumentation die Zustimmung des Bürgers e<strong>in</strong>zuholen.<br />
(10) E<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong>sstelle des öffentlichen Trägers ist im Sozialrat-<br />
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