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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gesetz über die Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) *<br />

§ 12 Ermittlungen von Amts wegen<br />

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung <strong>der</strong> Tatsachen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet<br />

ersche<strong>in</strong>enden Beweise aufzunehmen.<br />

§ 49 Anhörung des Jugendamtes durch das Vormundschaftsgericht<br />

(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor e<strong>in</strong>er Entscheidung<br />

1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

a) Anfechtung <strong>der</strong> Ehelichkeit und <strong>der</strong> Anerkennung (§ 1597<br />

Abs. 1 und 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3),<br />

b) Übertragung von Angelegenheiten <strong>der</strong> elterlichen Sorge auf<br />

die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),<br />

c) Unterstützung <strong>der</strong> Eltern bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Personensorge<br />

(§ 1631 Abs. 3),<br />

d) Unterbr<strong>in</strong>gung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist<br />

(§§ 1631b, 1705, 1800, 1915),<br />

e) Herausgabe des K<strong>in</strong>des, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme<br />

von <strong>der</strong> Pflegeperson (§ 1632),<br />

f) Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls (§ 1666),<br />

g) Ruhen <strong>der</strong> elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),<br />

h) Entziehung <strong>der</strong> elterlichen Sorge (§ 1680),<br />

i) elterliche Sorge nach Tod e<strong>in</strong>es Elternteils (§ 1681 Abs. 1 Satz<br />

2 und Abs. 2 Satz 1),<br />

j) Nichte<strong>in</strong>tritt, Aufhebung o<strong>der</strong> Beschränkung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Amtspflegschaft (§ 1707),<br />

k) persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen<br />

K<strong>in</strong>de (§ 1711 Abs. 2),<br />

l) Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a),<br />

m) Annahme als K<strong>in</strong>d (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht e<strong>in</strong>e<br />

gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung<br />

des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung<br />

<strong>der</strong> elterlichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),<br />

2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes<br />

a) Befreiung von dem H<strong>in</strong><strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2),<br />

372<br />

b) Ersetzung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung zur Eheschließung (§ 3 Abs. 3).<br />

(2)In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />

hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch<br />

<strong>der</strong> Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des<br />

Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />

beteiligt worden ist. Ist e<strong>in</strong>e zentrale Adoptionsstelle<br />

nicht beteiligt worden, so tritt an se<strong>in</strong>e Stelle das<br />

Landesjugendamt, <strong>in</strong> dessen Bereich das Jugendamt liegt, das<br />

nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält<br />

o<strong>der</strong> das e<strong>in</strong>e gutachtliche Äußerung nach § 56 d abgegeben<br />

hat.<br />

(3)Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt s<strong>in</strong>d alle Entscheidungen<br />

des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach<br />

dieser Vorschrift zu hören waren.<br />

(4)Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht e<strong>in</strong>stweilige<br />

Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts<br />

treffen.<br />

§ 49 a Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht<br />

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor e<strong>in</strong>er Entscheidung<br />

nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

1. Umgang mit dem K<strong>in</strong>d (§ 1634 Abs. 2 und 4),<br />

2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben <strong>der</strong><br />

Eltern (§§ 1671 und 1672),<br />

3. Ruhen <strong>der</strong> elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2).<br />

(2)§ 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

Anmerkung<br />

* Zuletzt durch Gesetz geän<strong>der</strong>t am 6. Juni 1996.<br />

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