Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)<br />
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sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes<br />
ergibt.<br />
§ 40 Entstehen <strong>der</strong> Ansprüche<br />
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im<br />
Gesetz o<strong>der</strong> auf Grund e<strong>in</strong>es Gesetzes bestimmten Voraussetzungen<br />
vorliegen.<br />
(2)Bei Ermessensleistungen ist <strong>der</strong> Zeitpunkt maßgebend, <strong>in</strong> dem<br />
die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei<br />
denn, daß <strong>in</strong> <strong>der</strong> Entscheidung e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Zeitpunkt bestimmt<br />
ist.<br />
§ 41 Fälligkeit<br />
Soweit die beson<strong>der</strong>en Teile dieses Gesetzbuchs ke<strong>in</strong>e Regelung<br />
enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem<br />
Entstehen fällig.<br />
§ 60 Angabe von Tatsachen<br />
(1) Wer Sozialleistungen beantragt o<strong>der</strong> erhält, hat<br />
1. alle Tatsachen anzugeben, die <strong>für</strong> die Leistung erheblich s<strong>in</strong>d,<br />
und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers <strong>der</strong> Erteilung<br />
<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,<br />
2. Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> den Verhältnissen, die <strong>für</strong> die Leistung erheblich<br />
s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> über die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Leistung<br />
Erklärungen abgegeben worden s<strong>in</strong>d, unverzüglich mitzuteilen,<br />
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen<br />
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen o<strong>der</strong> ihrer<br />
Vorlage zuzustimmen.<br />
Satz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> denjenigen, <strong>der</strong> Leistungen zu erstatten<br />
hat.<br />
(2)Soweit <strong>für</strong> die <strong>in</strong> Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben<br />
Vordrucke vorgesehen s<strong>in</strong>d, sollen diese benutzt werden.<br />
§ 65 Grenzen <strong>der</strong> Mitwirkung<br />
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht,<br />
soweit<br />
1. ihre Erfüllung nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zu <strong>der</strong><br />
<strong>in</strong> Anspruch genommenen Sozialleistung o<strong>der</strong> ihrer Erstattung<br />
steht o<strong>der</strong><br />
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus e<strong>in</strong>em wichtigen Grund<br />
nicht zugemutet werden kann o<strong>der</strong><br />
3. <strong>der</strong> Leistungsträger sich durch e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren Aufwand als<br />
<strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> Leistungsberechtigte die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Kenntnisse selbst beschaffen kann.<br />
(2)Behandlungen und Untersuchungen,<br />
1. bei denen im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong> Schaden <strong>für</strong> Leben o<strong>der</strong> Gesundheit<br />
nicht mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit ausgeschlossen werden<br />
kann,<br />
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />
3. die e<strong>in</strong>en erheblichen E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die körperliche Unversehrtheit<br />
bedeuten,<br />
können abgelehnt werden.<br />
(3)Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten<br />
o<strong>der</strong> ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>der</strong><br />
Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen e<strong>in</strong>er<br />
Straftat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,<br />
können verweigert werden.<br />
§ 66 Folgen fehlen<strong>der</strong> Mitwirkung<br />
(1) Kommt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Sozialleistung beantragt o<strong>der</strong> erhält,<br />
se<strong>in</strong>en Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht<br />
nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts<br />
erheblich erschwert, kann <strong>der</strong> Leistungsträger ohne weitere<br />
Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung <strong>der</strong> Mitwirkung<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise versagen o<strong>der</strong> entziehen, soweit die Voraussetzungen<br />
<strong>der</strong> Leistung nicht nachgewiesen s<strong>in</strong>d. Dies gilt<br />
entsprechend, wenn <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> Leistungsberechtigte<br />
<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts<br />
erheblich erschwert.<br />
(2)Kommt <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit,<br />
wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung o<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit o<strong>der</strong> wegen Arbeitslosigkeit beantragt<br />
o<strong>der</strong> erhält, se<strong>in</strong>en Mitwirkungspflichten nach den §§ 62<br />
bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit<br />
Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit anzunehmen, daß deshalb die Arbeits-,<br />
Erwerbs-, o<strong>der</strong> Vermittlungsfähigkeit bee<strong>in</strong>trächtigt o<strong>der</strong> nicht<br />
verbessert wird, kann <strong>der</strong> Leistungsträger die Leistung bis zur<br />
Nachholung <strong>der</strong> Mitwirkung ganz o<strong>der</strong> teilweise versagen o<strong>der</strong><br />
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