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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gesetzestexte Strafgesetzbuch (StGB)<br />

die <strong>für</strong> Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung erfaßt worden<br />

s<strong>in</strong>d; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche E<strong>in</strong>zelangaben<br />

an<strong>der</strong>en Behörden o<strong>der</strong> sonstigen Stellen <strong>für</strong> Aufgaben<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das<br />

Gesetz dies nicht untersagt.<br />

(3)Den <strong>in</strong> Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen<br />

Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung<br />

auf den Beruf tätig s<strong>in</strong>d. Den <strong>in</strong> Absatz 1 und den <strong>in</strong> Satz 1<br />

Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses<br />

Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem<br />

Verstorbenen o<strong>der</strong> aus dessen Nachlaß erlangt hat.<br />

(4)Die Absätze 1 bis 3 s<strong>in</strong>d auch anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Täter das<br />

fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt<br />

offenbart.<br />

(5)Handelt <strong>der</strong> Täter gegen Entgelt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Absicht, sich o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en zu bereichern o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en zu schädigen, so<br />

ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>der</strong> Geldstrafe.<br />

§ 219 <strong>Beratung</strong> <strong>der</strong> Schwangeren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Not- und<br />

Konfliktlage<br />

(1) Die <strong>Beratung</strong> dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat<br />

sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung<br />

<strong>der</strong> Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />

Leben mit dem K<strong>in</strong>d zu eröffnen; sie soll ihr helfen, e<strong>in</strong>e<br />

verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.<br />

Dabei muß <strong>der</strong> Frau bewußt se<strong>in</strong>, daß das Ungeborene <strong>in</strong> jedem<br />

Stadium <strong>der</strong> Schwangerschaft auch ihr gegenüber e<strong>in</strong> eigenes<br />

Recht auf Leben hat und daß deshalb nach <strong>der</strong> Rechtsordnung<br />

e<strong>in</strong> Schwangerschaftsabbruch nur <strong>in</strong> Ausnahmesituationen <strong>in</strong><br />

Betracht kommen kann, wenn <strong>der</strong> Frau durch das Austragen des<br />

K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>e Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich<br />

ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die<br />

<strong>Beratung</strong> soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die <strong>in</strong><br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Schwangerschaft bestehende Konfliktlage<br />

zu bewältigen und e<strong>in</strong>er Notlage abzuhelfen. Das Nähere<br />

regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.<br />

(2)Die <strong>Beratung</strong> hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />

durch e<strong>in</strong>e anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />

358<br />

zu erfolgen. Die <strong>Beratung</strong>sstelle hat <strong>der</strong> Schwangeren nach<br />

Abschluß <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> hierüber e<strong>in</strong>e mit dem Datum des letzten<br />

<strong>Beratung</strong>sgesprächs und dem Namen <strong>der</strong> Schwangeren versehene<br />

Besche<strong>in</strong>igung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />

auszustellen. Der Arzt, <strong>der</strong> den Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />

vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.<br />

§ 223 b Mißhandlung von Schutzbefohlenen<br />

(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren o<strong>der</strong> wegen Gebrechlichkeit<br />

o<strong>der</strong> Krankheit Wehrlose, die se<strong>in</strong>er Fürsorge o<strong>der</strong> Obhut<br />

unterstehen o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em Hausstand angehören o<strong>der</strong> die von<br />

dem Fürsorgepflichtigen se<strong>in</strong>er Gewalt überlassen worden o<strong>der</strong><br />

durch e<strong>in</strong> Dienst- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnis von ihm abhängig s<strong>in</strong>d,<br />

quält o<strong>der</strong> roh mißhandelt, o<strong>der</strong> wer durch böswillige Vernachlässigung<br />

se<strong>in</strong>er Pflicht, <strong>für</strong> sie zu sorgen, sie an <strong>der</strong> Gesundheit<br />

schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf<br />

Jahren bestraft.<br />

(2)In beson<strong>der</strong>en schweren Fällen ist die strafe Freiheitsstrafe von<br />

e<strong>in</strong>em Jahr bis zu zehn Jahren. E<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s schwerer Fall liegt<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel vor, wenn <strong>der</strong> Täter die schutzbefohlene Person<br />

durch die Tat <strong>in</strong> die Gefahr<br />

1. des Todes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er schweren Körperverletzung (§ 224) o<strong>der</strong><br />

2. e<strong>in</strong>er erheblichen Schädigung <strong>der</strong> körperlichen o<strong>der</strong> psychischen<br />

Entwicklung<br />

br<strong>in</strong>gt.<br />

§ 357 Verleitung e<strong>in</strong>es Untergebenen zu e<strong>in</strong>er Straftat<br />

(1) E<strong>in</strong> Vorgesetzter, welcher se<strong>in</strong>e Untergebenen zu e<strong>in</strong>er rechtswidrigen<br />

Tat im Amt verleitet o<strong>der</strong> zu verleiten unternimmt o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e solche rechtswidrige Tat se<strong>in</strong>er Untergebenen geschehen<br />

läßt, hat die <strong>für</strong> diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe<br />

verwirkt.<br />

(2)Dieselbe Bestimmung f<strong>in</strong>det auf e<strong>in</strong>en Amtsträger Anwendung,<br />

welchem e<strong>in</strong>e Aufsicht o<strong>der</strong> Kontrolle über die Dienstgeschäfte<br />

e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem<br />

letzten Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht<br />

o<strong>der</strong> Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.<br />

Anmerkung<br />

* Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 21. August 1995<br />

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