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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Praxish<strong>in</strong>weise Telefonanlagen <strong>in</strong> Erziehngsberatungsstellen<br />

Ratsuchenden nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Telefonzentrale des Trägers gespeichert<br />

werden. Durch die Speicherung <strong>der</strong> Rufnummer <strong>der</strong> Ratsuchenden<br />

würde sonst Dritten die Tatsache <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle<br />

bekannt werden können. Dies ist nach <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 13.01.87, <strong>in</strong> diesem<br />

Band, S. 222ff.) nicht zulässig.<br />

E<strong>in</strong>zelentgeltnachweis<br />

Die E<strong>in</strong>führung des „dienst<strong>in</strong>tegrierenden Fernmeldenetzes“ (ISDN)<br />

ermöglicht, daß Telekomkunden <strong>für</strong> ihren Anschluß den Nachweis<br />

über alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abrechnungszeitraum geführten Telefongespräche<br />

beantragen können. Dadurch kann die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Beratung</strong>sstelle allen Mitbenutzer<strong>in</strong>nen des Anschlusses, über den<br />

die Ratsuchende angerufen hat, bekannt werden. Da die Inanspruchnahme<br />

e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong>sstelle jedoch rechtlich als e<strong>in</strong> schützenswertes<br />

Geheimnis e<strong>in</strong>zustufen ist, bietet die Datenschutzverordnung<br />

<strong>der</strong> Telekom vom 12. Juli 1996 (<strong>in</strong> diesem Band, S. 187ff.)<br />

die Möglichkeit, die Rufnummern von E<strong>in</strong>richtungen, <strong>der</strong>en Mitarbeiter<br />

e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Verschwiegenheitspflicht unterliegen, aus<br />

diesem Nachweis auszunehmen (§ 6 Abs. 8).<br />

Die Erziehungsberatungsstellen sollten durch e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />

Antrag sicherstellen, daß ihre Rufnummer nicht im E<strong>in</strong>zelentgeltnachweis<br />

<strong>der</strong> anrufenden Ratsuchenden ersche<strong>in</strong>t.<br />

Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer<br />

Im Rahmen des ISDN kann die Telefonnummer <strong>der</strong> Anrufenden im<br />

Display <strong>der</strong> Telefonanlage <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen ersche<strong>in</strong>en. Damit<br />

Ratsuchende <strong>Beratung</strong>sstellen auch dann anrufen können, wenn<br />

sie anonym bleiben und daher ihre Rufnummer nicht bekannt<br />

geben wollen, hat die Telekom die Möglichkeit geschaffen, diese<br />

Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer auszuschließen. Die Sicherstellung <strong>der</strong><br />

Anonymität von Anrufern kann auf Antrag <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung auch im<br />

Telefonbuch kenntlich gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – 4).<br />

Die Erziehungsberatungsstellen sollten durch eigenen Antrag<br />

(ggf. ihres Trägers) sicherstellen, daß <strong>in</strong> ihrer Telefonanlage die<br />

Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer <strong>der</strong> Anrufenden unterbleibt und dieses im<br />

Telefonbuch auch angegeben wird.<br />

102<br />

Löschung aller Verb<strong>in</strong>dungsdaten<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus sollten die Erziehungsberatungsstellen von ihrem<br />

Recht Gebrauch machen, die Löschung aller Verb<strong>in</strong>dungsdaten<br />

nach Erstellung <strong>der</strong> Entgeltrechnung zu beantragen. Denn im<br />

Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage des § 12 des Fernmeldeanlagengesetzes von<br />

1928 die Herausgabe von Verb<strong>in</strong>dungsdaten verlangen, wenn dies<br />

<strong>für</strong> ihre Ermittlungen von Bedeutung ist.<br />

13. Februar 1997<br />

103

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