Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Praxish<strong>in</strong>weise Telefonanlagen <strong>in</strong> Erziehngsberatungsstellen<br />
Ratsuchenden nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Telefonzentrale des Trägers gespeichert<br />
werden. Durch die Speicherung <strong>der</strong> Rufnummer <strong>der</strong> Ratsuchenden<br />
würde sonst Dritten die Tatsache <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
bekannt werden können. Dies ist nach <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />
des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 13.01.87, <strong>in</strong> diesem<br />
Band, S. 222ff.) nicht zulässig.<br />
E<strong>in</strong>zelentgeltnachweis<br />
Die E<strong>in</strong>führung des „dienst<strong>in</strong>tegrierenden Fernmeldenetzes“ (ISDN)<br />
ermöglicht, daß Telekomkunden <strong>für</strong> ihren Anschluß den Nachweis<br />
über alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abrechnungszeitraum geführten Telefongespräche<br />
beantragen können. Dadurch kann die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er<br />
<strong>Beratung</strong>sstelle allen Mitbenutzer<strong>in</strong>nen des Anschlusses, über den<br />
die Ratsuchende angerufen hat, bekannt werden. Da die Inanspruchnahme<br />
e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong>sstelle jedoch rechtlich als e<strong>in</strong> schützenswertes<br />
Geheimnis e<strong>in</strong>zustufen ist, bietet die Datenschutzverordnung<br />
<strong>der</strong> Telekom vom 12. Juli 1996 (<strong>in</strong> diesem Band, S. 187ff.)<br />
die Möglichkeit, die Rufnummern von E<strong>in</strong>richtungen, <strong>der</strong>en Mitarbeiter<br />
e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Verschwiegenheitspflicht unterliegen, aus<br />
diesem Nachweis auszunehmen (§ 6 Abs. 8).<br />
Die Erziehungsberatungsstellen sollten durch e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />
Antrag sicherstellen, daß ihre Rufnummer nicht im E<strong>in</strong>zelentgeltnachweis<br />
<strong>der</strong> anrufenden Ratsuchenden ersche<strong>in</strong>t.<br />
Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer<br />
Im Rahmen des ISDN kann die Telefonnummer <strong>der</strong> Anrufenden im<br />
Display <strong>der</strong> Telefonanlage <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen ersche<strong>in</strong>en. Damit<br />
Ratsuchende <strong>Beratung</strong>sstellen auch dann anrufen können, wenn<br />
sie anonym bleiben und daher ihre Rufnummer nicht bekannt<br />
geben wollen, hat die Telekom die Möglichkeit geschaffen, diese<br />
Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer auszuschließen. Die Sicherstellung <strong>der</strong><br />
Anonymität von Anrufern kann auf Antrag <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung auch im<br />
Telefonbuch kenntlich gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – 4).<br />
Die Erziehungsberatungsstellen sollten durch eigenen Antrag<br />
(ggf. ihres Trägers) sicherstellen, daß <strong>in</strong> ihrer Telefonanlage die<br />
Anzeige <strong>der</strong> Rufnummer <strong>der</strong> Anrufenden unterbleibt und dieses im<br />
Telefonbuch auch angegeben wird.<br />
102<br />
Löschung aller Verb<strong>in</strong>dungsdaten<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus sollten die Erziehungsberatungsstellen von ihrem<br />
Recht Gebrauch machen, die Löschung aller Verb<strong>in</strong>dungsdaten<br />
nach Erstellung <strong>der</strong> Entgeltrechnung zu beantragen. Denn im<br />
Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage des § 12 des Fernmeldeanlagengesetzes von<br />
1928 die Herausgabe von Verb<strong>in</strong>dungsdaten verlangen, wenn dies<br />
<strong>für</strong> ihre Ermittlungen von Bedeutung ist.<br />
13. Februar 1997<br />
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