Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Der Hessische Datenschutzbeauftragte Konsequenzen des § 65 SGB VIII <strong>für</strong> kommunale Erziehungsberatungsstellen<br />
Daher ist die Organisation <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> so zu gestalten, daß<br />
e<strong>in</strong>erseits dem Klienten bewußt wird, wer welche Informationen<br />
bekommen kann, und an<strong>der</strong>erseits auch nur im wirklich erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Umfang personenbezogene Informationen zur Organisation<br />
<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle verwendet werden. Über die Strukturen <strong>der</strong><br />
<strong>Beratung</strong>sstelle, aber auch über notwendige Kontakte mit an<strong>der</strong>en<br />
Teilen <strong>der</strong> Verwaltung muß <strong>der</strong> Bürger <strong>in</strong>formiert werden. Nur dann<br />
kann er e<strong>in</strong>e Vorstellung davon entwickeln, wie mit se<strong>in</strong>en<br />
Informationen umgegangen wird.<br />
6.3.4 Zur <strong>in</strong>neren Organisation <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen<br />
Die eigentliche <strong>Beratung</strong> ist e<strong>in</strong>e persönliche Hilfe, die von e<strong>in</strong>er<br />
Person und nicht von e<strong>in</strong>er Organisation geleistet wird. Soweit aus<br />
fachlichen Gründen e<strong>in</strong> Austausch über den Inhalt o<strong>der</strong> die<br />
Umstände e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong> stattf<strong>in</strong>den soll, muß <strong>der</strong> Klient darüber<br />
<strong>in</strong>formiert se<strong>in</strong>. Sieht das Konzept <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle vor, daß <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Regel die Behandlung bzw. die <strong>Beratung</strong> durch e<strong>in</strong> Team erfolgt,<br />
ist <strong>der</strong> Betroffene vorab darüber zu <strong>in</strong>formieren. Danach kann e<strong>in</strong><br />
Austausch im Team stattf<strong>in</strong>den. Dient <strong>der</strong> Austausch im Team<br />
jedoch im wesentlichen <strong>der</strong> Reflexion des eigenen Verhaltens des<br />
Beraters, dem fachlichen Me<strong>in</strong>ungsaustausch o<strong>der</strong> f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e<br />
Supervision ggf. auch mit Außenstehenden statt, ist dies <strong>in</strong> aller<br />
Regel nur <strong>in</strong> anonymisierter Form zulässig.<br />
Von <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> konkreten <strong>Beratung</strong>sstelle hängt es<br />
auch ab, ob <strong>der</strong> Leiter e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong>sstelle, <strong>der</strong> hauptsächlich<br />
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, noch zum Team dieser <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
gehört. Zum Team gehört <strong>in</strong> aller Regel nicht e<strong>in</strong><br />
Abteilungsleiter <strong>in</strong>nerhalb des Jugendamtes, <strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> die<br />
konkrete <strong>Beratung</strong>stätigkeit <strong>in</strong>tegriert ist. Unerheblich ist <strong>in</strong>soweit,<br />
welche beruflichen Qualifikationen dieser Abteilungsleiter hat. E<strong>in</strong>e<br />
Durchbrechung <strong>der</strong> Schweigepflicht i.S.d. § 65 SGB VIII f<strong>in</strong>det<br />
nämlich auch dann statt, wenn <strong>der</strong> Empfänger selbst e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />
beruflichen Schweigepflicht unterliegt.<br />
Bei <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Abläufe <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle sowie<br />
<strong>der</strong> Aktenführung ist entsprechend zu verfahren. Zu trennen ist<br />
zwischen den Unterlagen und Informationen, die <strong>für</strong> die re<strong>in</strong>e<br />
Organisation notwendig s<strong>in</strong>d, und den Unterlagen, die sich auf die<br />
Inhalte <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> beziehen.<br />
Zur Organisation gehören u.a. Term<strong>in</strong>e, zuständiger Betreuer,<br />
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soweit notwendig Vertretungsregelungen, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch Daten zur Abrechnung beson<strong>der</strong>er Sachverhalte.<br />
Auch diese Informationen s<strong>in</strong>d zwar vom Bereich <strong>der</strong> Schweigepflicht<br />
und dem beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz umfaßt; e<strong>in</strong>e Mitteilung<br />
an die Mitarbeiter, die <strong>für</strong> die organisatorische Abwicklung<br />
zuständig s<strong>in</strong>d, ist jedoch zulässig. Der Klient läßt sich auf die<br />
<strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> dieser <strong>Beratung</strong>sstelle mit <strong>der</strong> vorgegebenen Organisationsstruktur<br />
e<strong>in</strong>, damit erklärt er auch se<strong>in</strong>e Zustimmung zur<br />
Datenweitergabe <strong>für</strong> diese Zwecke im notwendigen Umfang.<br />
6.3.4.1 Term<strong>in</strong>kalen<strong>der</strong><br />
Manche <strong>Beratung</strong>sstellen führen Anmeldebücher. Dort werden<br />
Namen, Telefonnummern, Datum <strong>der</strong> telefonischen Anmeldung<br />
sowie Datum und Berater des Erstgesprächs e<strong>in</strong>getragen. Dies soll<br />
<strong>der</strong> <strong>in</strong>ternen Kontrolle dienen, ob und mit wem e<strong>in</strong> erstes <strong>Beratung</strong>sgespräch<br />
stattgefunden hat. Dies hilft u.a. bei Auskünften, die<br />
aufgrund telefonischer Nachfrage an die Klienten zu geben s<strong>in</strong>d,<br />
etwa zu vere<strong>in</strong>barten Term<strong>in</strong>en u.ä. Auf diese Weise läßt sich auch<br />
feststellen, wer <strong>für</strong> den Betroffenen Ansprechperson <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
ist. Allerd<strong>in</strong>gs ist darauf zu achten, daß diese Term<strong>in</strong>bücher<br />
nicht unbegrenzt aufbewahrt werden dürfen. (...)<br />
6.3.4.3 Aktenführung durch die Berater<br />
Die Unterlagen, die zur Organisation <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle, sowie die<br />
Informationen, die im Rahmen <strong>der</strong> Mitwirkungspflichten notwendig<br />
s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d strikt zu trennen von allen Unterlagen, die <strong>der</strong> Berater <strong>für</strong><br />
sich als Hilfe im <strong>Beratung</strong>sprozeß erstellt. Die Aufzeichnungen, die<br />
sich <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Berater über Abläufe und Entwicklungen des<br />
<strong>Beratung</strong>sprozesses macht, dürfen nur ihm zugänglich se<strong>in</strong>. Dazu<br />
ist es notwendig, daß ihm die <strong>Beratung</strong>sstelle e<strong>in</strong>e Gelegenheit<br />
gibt, solche Unterlagen so aufzubewahren, daß sie vor dem Zugriff<br />
an<strong>der</strong>er Personen geschützt s<strong>in</strong>d. Diese <strong>Beratung</strong>sunterlagen s<strong>in</strong>d<br />
nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen an<strong>der</strong>en<br />
Beratern, etwa im Vertretungsfall, zugänglich. Sie müssen deutlich<br />
kürzer als sonstige Verwaltungsunterlagen aufbewahrt und dürfen<br />
nicht mit diesen vermischt werden.<br />
6.3.5 Fachliche <strong>Beratung</strong> <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />
Die Mitarbeiter müssen aus <strong>der</strong> Schweigepflicht auch Konsequen-<br />
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