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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten<br />

Mitteilungen o<strong>der</strong> über an<strong>der</strong>e Umstände gemacht haben, auf<br />

die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;<br />

3. an<strong>der</strong>e Gegenstände e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> ärztlichen Untersuchungsbefunde,<br />

auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.<br />

(2)Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im<br />

Gewahrsam <strong>der</strong> zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigen<br />

s<strong>in</strong>d. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände,<br />

auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>der</strong> Ärzte, Zahnärzte,<br />

Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam<br />

e<strong>in</strong>er Krankenanstalt s<strong>in</strong>d, sowie Gegenstände, auf die sich das<br />

Zeugnisverweigerungsrecht <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b<br />

genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam <strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

dieser Vorschrift bezeichneten <strong>Beratung</strong>sstelle s<strong>in</strong>d. Die Beschränkungen<br />

<strong>der</strong> Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur<br />

Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten e<strong>in</strong>er Teilnahme<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Begünstigung, Strafvereitelung o<strong>der</strong> Hehlerei verdächtig<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn es sich um Gegenstände handelt, die<br />

durch e<strong>in</strong>e Straftat hervorgebracht o<strong>der</strong> zur Begehung e<strong>in</strong>er<br />

Straftat gebraucht o<strong>der</strong> bestimmt s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> die aus e<strong>in</strong>er Straftat<br />

herrühren.<br />

(3) – (5) (...)<br />

§ 163 Aufgaben <strong>der</strong> Polizei<br />

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten<br />

zu erforschen und alle ke<strong>in</strong>en Aufschub gestattenden<br />

Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung <strong>der</strong> Sache zu<br />

verhüten.<br />

(2)Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre<br />

Verhandlungen ohne Verzug <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft. Ersche<strong>in</strong>t<br />

die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich, so kann die Übersendung unmittelbar an das<br />

Amtsgericht erfolgen.<br />

Anmerkung<br />

* Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 21. August 1995<br />

362<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) *<br />

§ 104 Geschäftsunfähigkeit<br />

Geschäftsunfähig ist:<br />

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;<br />

2. wer sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em die freie Willensbestimmung ausschließenden<br />

Zustande krankhafter Störung <strong>der</strong> Geistestätigkeit bef<strong>in</strong>det, sofern<br />

nicht <strong>der</strong> Zustand se<strong>in</strong>er Natur nach e<strong>in</strong> vorübergehen<strong>der</strong> ist.<br />

§ 278 Verschulden des Erfüllungsgehilfen<br />

Der Schuldner hat e<strong>in</strong> Verschulden se<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters<br />

und <strong>der</strong> Personen, <strong>der</strong>en er sich zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />

bedient, <strong>in</strong> gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.<br />

Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

§ 823 Schadenersatzpflicht<br />

(1) Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig das Leben, den Körper, die<br />

Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> sonstiges Recht<br />

e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt, ist dem an<strong>der</strong>en zum<br />

Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

(2)Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen e<strong>in</strong><br />

den Schutz e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en bezweckendes Gesetz verstößt. Ist<br />

nach dem Inhalte des Gesetzes e<strong>in</strong> Verstoß gegen dieses auch<br />

ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle<br />

des Verschuldens e<strong>in</strong>.<br />

§ 828 M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige; Taubstumme<br />

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Schaden, den er e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en zufügt, nicht verantwortlich.<br />

(2)Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet<br />

hat, ist <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Schaden, den er e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en zufügt, nicht<br />

verantwortlich, wenn er bei <strong>der</strong> Begehung <strong>der</strong> schädigenden<br />

Handlung nicht die zur Erkenntnis <strong>der</strong> Verantwortlichkeit erfor<strong>der</strong>liche<br />

E<strong>in</strong>sicht hat. Das gleiche gilt von e<strong>in</strong>em Taubstummen.<br />

§ 831 Haftung <strong>für</strong> den Verrichtungsgehilfen<br />

(1) Wer e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en zu e<strong>in</strong>er Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze<br />

des Schadens verpflichtet, den <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Ausführung <strong>der</strong><br />

363

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