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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Obersten Landesjuegndbehörden Jugendhilfe und Sozialdatenschutz<br />

zählt auch die <strong>der</strong>zeitige Anschrift des Betroffenen. Dies kann auch<br />

<strong>für</strong> den vorübergehenden Aufenthaltsort gelten. Angaben, die nach<br />

§ 68 SGB X offenbart werden können, sollen dazu dienen, mit dem<br />

Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Sofern ke<strong>in</strong> Grund zu <strong>der</strong><br />

Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden, kann z.B. auch <strong>der</strong> vorübergehende,<br />

kurzfristige Unterbr<strong>in</strong>gungsort von M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen, z.B. im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er Krisen<strong>in</strong>tervention, nach § 68 SGB X offenbart werden. Für<br />

entsprechende Ersuchen <strong>der</strong> Polizei durch Durchführung e<strong>in</strong>es<br />

Strafverfahrens ist § 73 SGB X als Spezialvorschrift zu beachten.<br />

4. Datenschutz <strong>in</strong> sozialen <strong>Beratung</strong>sstellen<br />

Für die Anwendbarkeit des Sozialdatenschutzes nach dem SGB<br />

muß bei sozialen <strong>Beratung</strong>sstellen zunächst geprüft werden, ob sie<br />

sich <strong>in</strong> kommunaler o<strong>der</strong> freier Trägerschaft bef<strong>in</strong>den. Soweit es<br />

sich um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Kommune handelt, f<strong>in</strong>det § 35 SGB I<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit §§ 67 ff. SGB X Anwendung. Soziale <strong>Beratung</strong>sstellen<br />

freier Träger fallen nicht unter den Anwendungsbereich des<br />

SGB. Wenn an freie Träger Sozialdaten weitergegeben werden, ist<br />

die Zweckb<strong>in</strong>dung und die Geheimhaltungspflicht des Empfängers<br />

nach § 78 SGB X von ihnen zu beachten. Danach dürfen sie solche<br />

Sozialdaten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt<br />

offenbart worden s<strong>in</strong>d und unterliegen darüber h<strong>in</strong>aus <strong>der</strong>selben<br />

Geheimhaltungsverpflichtung wie die <strong>in</strong> § 35 SGB I genannten<br />

Stellen.<br />

Bei sozialen <strong>Beratung</strong>sstellen, auf die das SGB Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det, muß vor allem die zusätzliche Schutzvorschrift des § 76 SGB<br />

X (E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Offenbarungsbefugnis bei beson<strong>der</strong>s<br />

schutzwürdigen personenbezogenen Daten) berücksichtigt werden.<br />

Die Pflicht <strong>der</strong> Behörden, gemäß § 161 StPO Auskunft zu erteilen, wird<br />

durch § 35 Abs. 3 SGB I <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 76 SGB X e<strong>in</strong>geschränkt,<br />

soweit es sich um Daten handelt, die <strong>der</strong> Behörde von e<strong>in</strong>em Arzt o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en <strong>in</strong> § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten<br />

Person zugänglich gemacht worden s<strong>in</strong>d.<br />

Neben <strong>der</strong> Prüfung, ob e<strong>in</strong>e Offenbarung von Sozialdaten nach<br />

dem SGB durch soziale <strong>Beratung</strong>sstellen zulässig ist, ist auch die<br />

strafrechtliche Sanktion des § 203 StGB <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Verletzung <strong>der</strong><br />

Geheimhaltungspflicht zu beachten. E<strong>in</strong>e befugte Weitergabe von<br />

Daten im S<strong>in</strong>ne des § 203 StGB liegt immer dann vor, wenn<br />

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<strong>der</strong>jenige, dem gegenüber die Schweigepflicht besteht, zugestimmt<br />

hat. E<strong>in</strong>e gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung ergibt sich z.B.<br />

aus § 138 StGB (siehe auch § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).<br />

Im Strafverfahren wird die Pflicht zur Geheimhaltung <strong>für</strong> die <strong>in</strong><br />

§ 203 StGB genannten Personen durchbrochen, soweit ihnen ke<strong>in</strong><br />

Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. aus beruflichen Gründen (§§ 53,<br />

53 a StPO), zusteht und wenn <strong>der</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die verfassungsrechtlich<br />

geschützte Privatspäre des Bürgers bei e<strong>in</strong>er Abwägung, die<br />

alle Umstände des E<strong>in</strong>zelfalles <strong>in</strong> Betracht zu ziehen hat, dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.<br />

Wenn die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes<br />

nach § 34 StGB vorliegen, ist die Weitergabe personenbezogener<br />

Daten ebenfalls befugt im S<strong>in</strong>ne des § 203 StGB.<br />

Wichtig ist, daß auch bei Vorliegen e<strong>in</strong>es gesetzlichen Offenbarungstatbestandes<br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> §§ 67ff. SGB X auf ke<strong>in</strong>en Fall<br />

zwangsläufig e<strong>in</strong>e Offenbarung im S<strong>in</strong>ne von § 203 StGB befugt ist.<br />

Vielmehr gilt <strong>für</strong> die Schweigepflicht nach § 203 StGB, daß im<br />

Regelfall e<strong>in</strong>e Offenbarung von anvertrauten persönlichen Daten an<br />

Dritte nur mit <strong>der</strong> Zustimmung dessen, dem gegenüber die<br />

Schweigepflicht besteht, zulässig ist.<br />

Die Vorschrift des § 203 StGB f<strong>in</strong>det Anwendung unter an<strong>der</strong>em<br />

auf Fachkräfte, die bei e<strong>in</strong>er anerkannten <strong>Beratung</strong>sstelle im Bereich<br />

<strong>der</strong> Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatung tätig s<strong>in</strong>d. Die<br />

strafrechtlichen Sanktionen des § 203 StGB gelten auch <strong>für</strong> Sozialarbeiter<br />

und Sozialpädagogen, sofern sie staatlich anerkannt s<strong>in</strong>d.<br />

Das Weisungsrecht des Vorgesetzten beseitigt nicht die <strong>in</strong>dividuelle<br />

persönliche Verantwortlichkeit des e<strong>in</strong>zelnen Mitarbeiters im<br />

S<strong>in</strong>ne von § 203 StGB. Der Grund da<strong>für</strong> ist, daß <strong>der</strong> Schutz des<br />

§ 203 StGB nicht zur Disposition des Vorgesetzten steht, se<strong>in</strong>e<br />

dienstliche Anordnung o<strong>der</strong> Genehmigung also e<strong>in</strong>e Offenbarung im<br />

S<strong>in</strong>ne von § 203 StGB nicht rechtfertigt. In <strong>der</strong> Praxis lassen sich<br />

solche Fälle, <strong>in</strong> denen sich die E<strong>in</strong>holung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong><br />

Betroffenen nicht anbietet o<strong>der</strong> nicht möglich ist, dadurch lösen, daß<br />

die Daten vollständig anonymisiert werden und somit bei <strong>der</strong><br />

Weitergabe von Daten ke<strong>in</strong>e Offenbarung im S<strong>in</strong>ne des SGB vorliegt.<br />

5. Datenschutz und Schule<br />

Zunehmend mehr stellt sich die Frage, <strong>in</strong> welchem Umfang und <strong>für</strong><br />

welche Aufgaben Schulen personenbezogene Daten an die Jugend-<br />

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