Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Aufsicht über Erziehungsberatungsstellen<br />
sen. Das dazu erfor<strong>der</strong>liche Vertrauen bei den Ratsuchenden setzt<br />
die Sicherheit voraus, daß die Inhalte von <strong>Beratung</strong>sgesprächen<br />
und Therapien vertraulich behandelt werden. Die Fachkräfte <strong>in</strong><br />
Erziehungsberatungsstellen s<strong>in</strong>d deshalb zum Schutz <strong>der</strong> Privatgeheimnisse<br />
<strong>der</strong> Ratsuchenden verpflichtet (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB).<br />
Die ihnen anvertrauten Informationen dürfen we<strong>der</strong> mündlich noch<br />
schriftlich weitergegeben werden. Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz<br />
hat diesen Grundatz als „beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
persönlichen und erzieherischen Hilfe“ <strong>für</strong> die Jugendhilfe verallgeme<strong>in</strong>ert<br />
(§ 65 KJHG) und damit die Eigenverantwortlichkeit des<br />
e<strong>in</strong>zelnen Mitarbeiters <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfe gestärkt. Die Pflicht zum<br />
Schutz <strong>der</strong> anvertrauten Informationen besteht auch gegenüber<br />
dem jeweiligen Träger e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle. Aufgrund<br />
§ 61 Abs. 4 KJHG gilt dies auch <strong>für</strong> freie Träger.<br />
Aufsicht über Erziehungsberatungsstellen<br />
Will man die beiden Steuerungsmechanismen <strong>der</strong> hierarchischen<br />
Kontrolle durch Aufsicht und <strong>der</strong> Selbststeuerung im Rahmen<br />
fachlicher Unabhängigkeit zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>in</strong> Beziehung setzen, so<br />
empfiehlt es sich, zwischen dem Träger und den Mitarbeitern zu<br />
vere<strong>in</strong>baren, welche Bereiche <strong>der</strong> Aufsicht des Trägers vorbehalten<br />
bleiben und welche Bereiche die fachliche Unabhängigkeit <strong>der</strong><br />
Erziehungsberatungsstelle ausmachen. Die <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong><br />
Erziehungsberatung (bke) empfiehlt dazu die Unterscheidung<br />
zwischen Kontrolle des E<strong>in</strong>richtungszwecks und Aufsicht <strong>in</strong>nerhalb<br />
<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle.<br />
Kontrolle des E<strong>in</strong>richtungszwecks<br />
Öffentliche o<strong>der</strong> freie Träger richten Erziehungsberatungsstellen<br />
e<strong>in</strong>, um Aufgaben nach §§ 16, 17, 18 (1) u. (4) u. 28 KJHG<br />
wahrzunehmen. Die Träger trifft daher die Verantwortung <strong>für</strong> die<br />
Bed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen.<br />
Hierzu zählen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie:<br />
• Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung (Erziehungs- und Familienberatung;<br />
Ehe- und Lebensberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung)<br />
• fachliche Qualifikation <strong>der</strong> Mitarbeiter (unterschiedliche Grundberufe;<br />
aufgabenbezogene Zusatzqualifikationen)<br />
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• Anwendung fachlich anerkannter und überprüfbarer Methoden<br />
• Regelung <strong>der</strong> Entscheidungsbildung <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
• Regelung <strong>der</strong> Kooperation mit an<strong>der</strong>en Diensten und E<strong>in</strong>richtungen<br />
• E<strong>in</strong>haltung aller rechtlichen Bestimmungen, die dem <strong>Beratung</strong>sund<br />
Behandlungsverhältnis zugrunde liegen<br />
• E<strong>in</strong>haltung sonstiger Gesetze und rechtlicher Regeln.<br />
Vgl. hierzu den bke-H<strong>in</strong>weis zu Qualitätsmerkmalen von Erziehungsberatungsstellen<br />
(Informationen <strong>für</strong> Erziehungsberatungsstellen,<br />
Heft 1/96, S. 3).<br />
Aufsicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle<br />
Zur Sicherung des <strong>für</strong> die fachliche Arbeit erfor<strong>der</strong>lichen Freiraums<br />
überträgt <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />
Aufsicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle auf den Leiter/die<br />
Leiter<strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung. (Werden Leitungsaufgaben durch das<br />
Team <strong>in</strong>sgesamt o<strong>der</strong> durch Rotieren <strong>der</strong> Leitung wahrgenommen,<br />
so sollte die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen ausdrücklich<br />
geregelt werden.) Die Dienstaufsicht durch den Leiter umfaßt die<br />
rechtlichen und die fachlichen Aspekte <strong>der</strong> Arbeit.<br />
Zur rechtlichen Seite <strong>der</strong> Aufsicht gehören:<br />
• Anwesenheit /Arbeitszeiten<br />
• Urlaub<br />
• Tätigwerden <strong>der</strong> Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen Stellenbeschreibung<br />
• E<strong>in</strong>halten <strong>der</strong> Bestimmungen des Datenschutzes<br />
• Meldungen im Rahmen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfestatistik<br />
• Genehmigung von Dienstreisen/Fortbildungen<br />
Zur fachlichen Seite <strong>der</strong> Aufsicht gehören:<br />
• Teilnahme <strong>der</strong> Mitarbeiter an regelmäßigen Fallbesprechungen<br />
• Darstellungen eigener Fälle <strong>in</strong> den Besprechungen<br />
• Supervision <strong>der</strong> fachlichen Arbeit<br />
• Personalentwicklung durch Planung <strong>der</strong> Fortbildung<br />
• E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Regeln fachlichen Könnens.<br />
Durch Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufsicht zu den dargestellten Punkten<br />
kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel sichergestellt werden, daß die e<strong>in</strong>zelne Fachkraft<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> bzw. dem therapeutischen Gespräch ihre Interven-<br />
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