Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Aktenführung <strong>in</strong> Erziehungsberatungsstellen<br />
Recht auf Auskunft und Aktene<strong>in</strong>sicht<br />
Die Datenschutzregelungen des KJHG gehen vom Grundsatz <strong>der</strong><br />
<strong>in</strong>formationellen Selbstbestimmung aus, wie ihn das Bundesverfassungsgericht<br />
entwickelt hat. Folgerichtig räumt § 67 KJHG dem<br />
Betroffenen e<strong>in</strong> Recht auf Auskunft über die zu se<strong>in</strong>er Person<br />
gespeicherten Daten e<strong>in</strong>. Durch den Bezug auf § 83 SGB X wird<br />
präzisiert, daß sich diese Auskunft auf die zur Person des Betroffenen<br />
gespeicherten Sozialdaten, <strong>der</strong>en Herkunft und ggf. <strong>der</strong>en<br />
Empfänger sowie den Zweck <strong>der</strong> Speicherung bezieht.<br />
E<strong>in</strong> Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht gewährt <strong>der</strong> Normtext des § 67 KJHG<br />
nicht (vgl. Schellhorn/Wienand, KJHG § 67 Rz 5; Mün<strong>der</strong> u.a., KJHG<br />
§ 67 Rz 2). Jedoch gewährt § 25 SGB X <strong>in</strong>nerhalb des Verwaltungsverfahrens<br />
e<strong>in</strong> Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht, das s<strong>in</strong>ngemäß auch bei<br />
<strong>Beratung</strong>sdokumentationen Anwendung f<strong>in</strong>den sollte. Jedenfalls<br />
s<strong>in</strong>d auch Schriftstücke die dem beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz<br />
gemäß § 65 KJHG unterliegen, <strong>in</strong> den Auskunftsanspruch des<br />
Betroffenen e<strong>in</strong>bezogen (Schellhorn/Wienand, KJHG § 67 Rz 7;<br />
§ 83 StGB X). In pflichtgemäßem Ermessen kann deshalb durch<br />
e<strong>in</strong>e Entscheidung im E<strong>in</strong>zelfall E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die geführte Akte<br />
gewährt werden.<br />
Das aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht folgende<br />
Recht, selbst <strong>in</strong> die „eigene Akte“ E<strong>in</strong>sicht zu nehmen, ist nicht<br />
identisch mit dem verfahrensrechtlichen Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht.<br />
Das Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht im Verwaltungsverfahren (bzw. auch<br />
gerichtlichen Verfahren) soll die Waffengleichheit <strong>der</strong> streitenden<br />
Parteien sicherstellen. Das Auskunftsrecht anerkennt vielmehr das<br />
Recht auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung des Klienten (Maas<br />
1992, S. 93).<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Erziehungsberatung kommt e<strong>in</strong> Recht auf<br />
Aktene<strong>in</strong>sicht nur im H<strong>in</strong>blick auf die Dokumentation <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong><br />
<strong>in</strong> Betracht. Sie enthält die Sozialdaten von Klienten. Statistische<br />
Daten s<strong>in</strong>d aufgrund <strong>der</strong> Anonymisierung ke<strong>in</strong>e personenbezogenen<br />
Daten, über die <strong>der</strong> Klient bestimmen könnte. Die persönlichen<br />
Notizen des Beraters enthalten dessen eigene schutzwürdigen<br />
Daten, die nicht offenbart zu werden brauchen. Die Dokumentation<br />
<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> kann auch (Sozialdaten) personenbezogene Daten<br />
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Dritter enthalten. Diese s<strong>in</strong>d (soweit sie nicht vom Klienten selbst<br />
stammen) zu schützen und stehen ohne die E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Dritten<br />
we<strong>der</strong> zur Auskunft noch zur E<strong>in</strong>sichtnahme zur Verfügung. Dies gilt<br />
regelmäßig <strong>für</strong> Dokumentationen von <strong>Beratung</strong>sgruppen.<br />
Wenn e<strong>in</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>jähriger Aktene<strong>in</strong>sicht verlangt, so ist dies nach<br />
dem Stand se<strong>in</strong>er Urteils- und E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit, regelmäßig aber<br />
nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres zu gewähren.<br />
Die Datenschutzbestimmungen des KJHG gelten <strong>für</strong> die öffentlichen<br />
Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe. Werden E<strong>in</strong>richtungen und Dienste <strong>der</strong><br />
Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe <strong>in</strong> Anspruch genommen, so ist<br />
sicherzustellen, daß <strong>der</strong> Schutz von Sozialdaten (personenbezogener<br />
Daten) bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung <strong>in</strong><br />
entsprechen<strong>der</strong> Weise gewährleistet ist (§ 61 Abs. 3 KJHG).<br />
Die <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong> Erziehungsberatung empfiehlt daher,<br />
die Dokumentation <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> so zu führen, daß dem Klienten<br />
Aktene<strong>in</strong>sicht gewährt werden kann.<br />
Ausnahme<br />
Ist aufgrund des Inhaltes <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sdokumentation e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
<strong>der</strong> Entwicklung und Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit des<br />
Auskunftsberechtigten zu be<strong>für</strong>chten, so kann an die Stelle <strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die <strong>Beratung</strong>sdokumentation die Vermittlung des<br />
Inhaltes durch e<strong>in</strong>en Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle treten (§ 25<br />
Abs. 2 SGB X; Schellhorn/Wienand, KJHG, § 67 Rz 6). Dem<br />
Auskunftsberechtigten steht gegen diese Handhabung <strong>der</strong> Weg<br />
zum Verwaltungsgericht offen.<br />
Schutzwürdige Belange des Beraters<br />
Für Berater kann sich die Frage stellen, wie sie nach Vernichtung<br />
<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sdokumentation etwaigen Haftungsansprüchen von<br />
Klienten o<strong>der</strong> ihrer Angehörigen begegnen können. Wenn e<strong>in</strong> Klient<br />
im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong> Vorwürfe gegen den Berater<br />
erhebt, so obliegt es ihm, den jeweiligen Vorwurf nachzuweisen. Es<br />
besteht ke<strong>in</strong>e rechtliche Vorschrift, die <strong>für</strong> diesen Fall vom Berater<br />
den Nachweis fachlich korrekten Handelns verlangt (dies wäre<br />
Beweislastumkehr). Während <strong>der</strong> jugendhilferechtliche Datenschutz<br />
spezialgesetzlich geregelt ist und entsprechend verfahren werden<br />
muß, regelt sich die Frage <strong>der</strong> Haftung nach den allgeme<strong>in</strong>en<br />
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