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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Bedeutung <strong>der</strong> Datenschutzregelungen des KJHG <strong>für</strong> die Erziehungsberatung<br />

Übermittlung wäre ohne E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen nicht gestattet.<br />

Dies betrifft z.B. das Jugendamt, wenn es nach § 49a FFG im<br />

Verfahren um die elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben<br />

<strong>der</strong> Eltern gehört wird. Inhalte e<strong>in</strong>er etwaigen <strong>Beratung</strong><br />

nach § 17 KJHG können daher vom Jugendamt nicht <strong>in</strong> das<br />

Familiengerichtsverfahren e<strong>in</strong>geführt werden.<br />

Gegenüber § 64 Abs. 2 bietet § 65 KJHG e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz,<br />

wenn Sozialdaten (personenbezogene Daten) dem<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck<br />

persönlicher und erzieherischer Hilfe (im weiten S<strong>in</strong>ne von § 11 Satz<br />

2 SGB I) anvertraut worden s<strong>in</strong>d. Damit ist jede persönlich<br />

ausgerichtete Hilfe geme<strong>in</strong>t, nicht nur die „erzieherische Hilfe“ <strong>der</strong><br />

§§ 27 – 41 KJHG. Die Problematik dieser Regelung liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Frage,<br />

wann Information „anvertraut“ s<strong>in</strong>d.<br />

§ 203 Abs. 1 StGB verwendet neben dem Begriff „anvertraut“<br />

gleichwertig den Begriff „sonst bekanntgeworden“. Diese Ergänzung<br />

fehlt <strong>in</strong> § 65 KJHG. Geht man aber davon aus, daß § 65<br />

KJHG den von § 203 Abs. 1 StGB <strong>in</strong>tendierten Schutzzweck auch<br />

dann erreichen will, wenn Mitarbeiter nicht zum Adressatenkreis<br />

von § 203 Abs. 1 StGB gehören, so muß <strong>der</strong> Begriff des „Anvertrauens“<br />

weit <strong>in</strong>terpretiert werden. Geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d alle personenbezogenen<br />

Informationen, die dem Mitarbeiter nur deshalb bekannt<br />

werden, weil die Betroffenen sich auf dessen Verschwiegenheit<br />

verlassen. Anvertraut s<strong>in</strong>d danach auch solche Informationen, die<br />

nicht ausdrücklich unter dem Siegel <strong>der</strong> Verschwiegenheit mitgeteilt<br />

werden. Es genügt, daß <strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Jugendhilfe E<strong>in</strong>blick<br />

<strong>in</strong> persönliche Verhältnisse von Betroffenen erhält, die ihm verwehrt<br />

blieben, wenn <strong>der</strong> Betroffene mit <strong>der</strong>en Offenbarung h<strong>in</strong>ter<br />

se<strong>in</strong>em Rücken rechnen müßte.<br />

Die <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne anvertrauten Informationen dürfen grundsätzlich<br />

nur mit E<strong>in</strong>willigung dessen, <strong>der</strong> die Daten anvertraut hat<br />

„offenbart“, d.h. <strong>in</strong> <strong>der</strong> neuen Term<strong>in</strong>ologie: „weitergegeben“<br />

werden (§ 65 Abs. 1 KJHG). Der alte Begriff <strong>der</strong> „Offenbarung“ ist<br />

also grundsätzlich durch „Übermittlung“ ersetzt worden. In den<br />

Fällen, <strong>in</strong> denen es sich bei den zu schützenden Sozialdaten aber<br />

um anvertraute personenbezogene Daten handelt, tritt an die Stelle<br />

<strong>der</strong> früheren „Offenbarung“ nun die „Weitergabe“. Während die<br />

an<strong>der</strong>en Bestimmungen des Vierten Kapitels SGB VIII <strong>für</strong> alle<br />

Stellen des öffentlichen bzw. freien Trägers gelten verpflichtet § 65<br />

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die e<strong>in</strong>zelne Fachkraft: d.h. <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Vertrauensschutz muß<br />

von <strong>der</strong> Fachkraft auch gegenüber jedem an<strong>der</strong>en Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong>selben Organisationse<strong>in</strong>heit gewahrt werden. Das Verbot <strong>der</strong><br />

Weitergabe errichtet also zusätzlich e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternes Übermittlungsverbot.<br />

2 Ohne E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen dürfen diese Sozialdaten<br />

nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>er Übermittlungsbefugnis nach dem Sozialgesetzbuch<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Offenbarungsbefugnis nach dem Strafgesetzbuch<br />

weitergegeben werden.<br />

§ 65 Abs. 2 KJHG stellt sicher, daß <strong>für</strong> die nach Abs. 1 geschützten<br />

Daten auch nach <strong>der</strong> term<strong>in</strong>ologischen Verän<strong>der</strong>ung ke<strong>in</strong>e<br />

Auskunft- bzw. Zeugnispflicht besteht.<br />

Exkurs II: Alternative Rechtsauffassung<br />

Auch dann, wenn <strong>der</strong> oben entwickelten Rechtsauffassung<br />

nicht gefolgt wird und Erziehungsberatungsstellen als „Stellen<br />

des Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe“ betrachtet werden,<br />

ist zunächst zu beachten, daß die aus § 69 SGB X resultierenden<br />

Übermittlungsbefugnisse wie dargelegt durch § 64 Abs. 2<br />

(<strong>in</strong> Frage stellen des Erfolgs) und darüber h<strong>in</strong>aus durch § 65<br />

(persönliche und erzieherische Hilfe) e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

Über die dann noch gegebene Zulässigkeit e<strong>in</strong>er Datenübermittlung<br />

entscheidet „die Stelle“, d.h. <strong>der</strong> Stellenverantwortliche,<br />

nicht <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Mitarbeiter.<br />

Der e<strong>in</strong>zelne Mitarbeiter e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle unterliegt<br />

e<strong>in</strong>er persönlichen Geheimhaltungspflicht aufgrund<br />

<strong>der</strong> Vorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Unabhängig von<br />

den Bestimmungen des Datenschutzes ist er verpflichtet, das<br />

Privatgeheimnis <strong>der</strong> betreuten Personen zu wahren. Se<strong>in</strong>e<br />

etwaige Befugnis zur Offenbarung von Geheimnissen folgt<br />

nicht aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, son<strong>der</strong>n<br />

aus <strong>der</strong> Strafrechtsnorm selbst, <strong>der</strong> er unterliegt (gesetzliche<br />

Offenbarungsbefugnis). Bezogen auf die Übermittlungsbefugnis<br />

nach § 69 SGB X, die nach dieser Auffassung auch<br />

Erziehungsberatungsstellen zukäme, entfaltet § 203 Abs. 1<br />

Nr. 4 StGB se<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schränkende Wirkung: E<strong>in</strong>e Übermittlung<br />

nach § 69 SGBX (und § 64 KJHG) ist auch dann nur möglich,<br />

wenn sie zugleich mit § 203 StGB vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

Dies bedeutet, daß z.B. Prüfungen im S<strong>in</strong>ne des § 67c Abs. 3<br />

SGB X das E<strong>in</strong>verständnis des Betroffenen o<strong>der</strong> äquivalent die<br />

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