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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Der Hessische Datenschutzbeauftragte<br />

Konsequenzen des § 65 SGB VIII <strong>für</strong><br />

kommunale Erziehungsberatungsstellen. *<br />

§ 65 SGB VIII sichert e<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

persönlichen und erzieherischen Hilfe, die die Jugendämter gewähren.<br />

Die Regelung lehnt sich an <strong>der</strong> beruflichen Schweigepflicht <strong>in</strong><br />

§ 203 StGB an, geht jedoch darüber h<strong>in</strong>aus. Sie richtet sich an alle<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe unabhängig<br />

von <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung des Mitarbeiters o<strong>der</strong> dem konkreten<br />

Charakter <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle. Immer dann, wenn Daten zum<br />

Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden<br />

s<strong>in</strong>d, gilt <strong>der</strong> Vertrauensschutz. „Persönliche Hilfe“ ist dabei i.S.d.<br />

§ 11 SGB I zu verstehen als e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Dienstleistung.<br />

Der Kreis <strong>der</strong> Personen, die sich auf § 65 SGB VIII berufen<br />

können, ist damit sehr weit gefaßt. Bedeutsam ist auch, daß sich<br />

diese Regelung, an<strong>der</strong>s als die übrigen Datenschutzvorschriften,<br />

nicht an den Leistungsträger, son<strong>der</strong>n an die Mitarbeiter wendet.<br />

Damit s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige Probleme <strong>der</strong> täglichen Praxis von Beratern<br />

gelöst. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, daß dies nicht ohne<br />

weiteres <strong>für</strong> alle Schwierigkeiten, die sich aus <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht<br />

<strong>für</strong> bestimmte Berufsgruppen ergeben, gilt. Vor allem,<br />

aus dem Bereich von Erziehungsberatungsstellen <strong>in</strong> kommunaler<br />

Trägerschaft b<strong>in</strong> ich mehrmals um Klärung von E<strong>in</strong>zelfragen<br />

gebeten worden.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Konflikte kann nicht unberücksichtigt<br />

bleiben, daß die <strong>Beratung</strong>sstellen <strong>in</strong> die Kommunalverwaltung<br />

<strong>in</strong>tegriert s<strong>in</strong>d und sich somit Fragen <strong>der</strong> Dienstaufsicht ebenso wie<br />

<strong>der</strong> Fachaufsicht stellen; ähnliches gilt <strong>für</strong> haushaltsrechtliche<br />

Probleme bzw. die Rechnungsprüfung. An<strong>der</strong>erseits ist auch ke<strong>in</strong><br />

Grund ersichtlich, warum das Verhältnis Berater-Bürger bei diesen<br />

<strong>Beratung</strong>sstellen an<strong>der</strong>s, weniger vertraulich, se<strong>in</strong> sollte als bei<br />

entsprechenden Angeboten freier Träger. Entscheidend muß se<strong>in</strong>,<br />

wie diese Stellen nach außen auftreten, mit welchen Erwartungen<br />

<strong>der</strong> Bürger sie aufsucht. Durch entsprechende Organisationsformen<br />

muß <strong>der</strong> Träger da<strong>für</strong> sorgen, daß es ke<strong>in</strong>e Konflikte mit <strong>der</strong><br />

üblichen Behördenstruktur gibt.<br />

192<br />

6.3.1 Ke<strong>in</strong>e Verwendung <strong>der</strong> anvertrauten Daten <strong>für</strong><br />

Zwecke <strong>der</strong> Rechnungsprüfung<br />

Die Reform des K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilferechts hat mit <strong>der</strong> Regelung<br />

<strong>in</strong> § 64 Abs. 3 SGB VIII klargestellt, daß auch die sensiblen<br />

Sozialdaten zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen,<br />

zur Rechnungsprüfung und zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen<br />

zur Verfügung stehen, soweit sie <strong>für</strong> die Durchführung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d. Diese Regelung ist jedoch<br />

auf die Daten, die i.S.v. § 65 SGB VIII e<strong>in</strong>em Mitarbeiter e<strong>in</strong>es<br />

Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe anvertraut worden s<strong>in</strong>d, nicht<br />

anwendbar. Das folgt zum e<strong>in</strong>en aus <strong>der</strong> systematischen Stellung<br />

des § 65 SGB VIII: Er ist e<strong>in</strong>e Spezialregelung <strong>für</strong> den Schutz<br />

<strong>der</strong>jenigen personenbezogenen Daten, die zum Zweck persönlicher<br />

und erzieherischer Hilfe anvertraut worden s<strong>in</strong>d. Zum an<strong>der</strong>en folgt<br />

dies auch daraus, daß, wie erwähnt, § 65 SGB VIII sich nicht an die<br />

datenverarbeitende Stelle „Jugendamt“ richtet, son<strong>der</strong>n als Adressaten<br />

den e<strong>in</strong>zelnen Mitarbeiter hat. E<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Ziele des § 65 SGB<br />

VIII ist gerade, dem Mitarbeiter nicht nur e<strong>in</strong>e Verpflichtung<br />

gegenüber den Bürgern aufzulegen, son<strong>der</strong>n ihm ausdrücklich e<strong>in</strong><br />

persönliches Schweigerecht gegenüber se<strong>in</strong>em Vorgesetzten und<br />

<strong>der</strong> Dienststelle zu geben.<br />

6.3.3 Datenweitergabe aufgrund e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung<br />

E<strong>in</strong>e Durchbrechung <strong>der</strong> Verschwiegenheitspflicht ist gem. § 65<br />

SGB VIII möglich, wenn die Voraussetzungen des § 203 StGB<br />

vorliegen. Dies ist u.a. dann gegeben, wenn e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung des<br />

Betroffenen vorliegt. Dabei ist darauf zu achten, daß <strong>der</strong> Betroffene<br />

nur dann wirksam e<strong>in</strong>willigen kann, wenn ihm bewußt ist, <strong>in</strong><br />

welchem Umfang welche Information an wen offenbart werden soll.<br />

Es kann auf ke<strong>in</strong>en Fall davon ausgegangen werden, daß e<strong>in</strong>em<br />

Klienten, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e kommunale <strong>Beratung</strong>sstelle aufsucht, bewußt<br />

ist, daß diese <strong>in</strong> die normale Verwaltungsorganisation e<strong>in</strong>schließlich<br />

Dienst-/Fachaufsicht und Rechnungsprüfung e<strong>in</strong>gebunden ist.<br />

Das Gegenteil ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fall: Der Klient rechnen mit <strong>der</strong><br />

Vertraulichkeit, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die <strong>Beratung</strong>sstellen<br />

<strong>in</strong> den letzten Jahren ausdrücklich bemüht haben, ihre<br />

<strong>in</strong>nere Unabhängigkeit gegenüber <strong>der</strong> Verwaltung deutlich zu<br />

machen.<br />

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