Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozeß<br />
Bei Gerichtsverfahren <strong>in</strong> bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten s<strong>in</strong>d<br />
Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denen<br />
aufgrund ihrer beruflichen Stellung Tatsachen anvertraut s<strong>in</strong>d,<br />
<strong>der</strong>en Geheimhaltung vorgesehen o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Vorschrift geboten ist (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Es s<strong>in</strong>d damit alle<br />
Fachkräfte e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle im Zivilprozeß h<strong>in</strong>sichtlich<br />
aller Tatsachen, die mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
Erziehungsberatungsstelle durch Prozeßbeteiligte <strong>in</strong> Zusammenhang<br />
stehen, zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Zu den Zivilprozessen<br />
zählen u.a. die Verfahren beim Familiengericht und Vormundschaftsgericht.<br />
Sobald allerd<strong>in</strong>gs alle an <strong>der</strong> Geheimhaltung<br />
<strong>in</strong>teressierten Personen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />
entbunden haben, darf auch im Zivilprozeß das Zeugnis nicht<br />
verweigert werden (§ 385 Abs. 2 ZPO) * Wer als Fachkraft e<strong>in</strong>er<br />
Erziehungsberatungsstelle ohne e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Betroffenen<br />
aussagt, läuft Gefahr, von diesen wegen Verletzung von<br />
Privatgeheimnissen angezeigt zu werden (§ 203 Abs. 1 StGB).<br />
28. Juli 1995<br />
Anmerkungen<br />
1 Im e<strong>in</strong>zelnen vgl. dazu: Bedeutung <strong>der</strong> Datenschutzregelungen des KJHG <strong>für</strong> die<br />
Erziehungsberatungsstellen , <strong>in</strong> diesem Band, S. 23ff. und Aktenführung <strong>in</strong><br />
Erziehungsberatungsstellen., <strong>in</strong> diesem Band, S. 57ff.<br />
2 Offenbarung me<strong>in</strong>t im Kontext des StGB den Tatbestand, <strong>der</strong> <strong>für</strong> den Bereich des<br />
SGB VIII als Weitergabe formuliert wird.<br />
3 vgl. Beamtenrechtsrahmengesetz sowie die jeweiligen Landesbeamtengesetze.<br />
4 E<strong>in</strong> nicht-ärztlicher Fachmitarbeiter kann sich nur dann auf das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle tätigen Arztes berufen, wenn<br />
dieser die Leitung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong>nehat und <strong>der</strong> Fachmitarbeiter sich als <strong>der</strong><br />
Gehilfe versteht. Die selbständige beratende und therapeutische Tätigkeit ist nach<br />
Auffassung <strong>der</strong> <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong> Erziehungsberatung mit <strong>der</strong> Position e<strong>in</strong>es<br />
Gehilfen des Arztes nicht vere<strong>in</strong>bar.<br />
* Anmerkung <strong>der</strong> Redaktion: vgl. hierzu jedoch auch das Urteil des OLG Zweibrücken<br />
<strong>in</strong> diesem Band S. 234ff.<br />
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Bedeutung <strong>der</strong> Datenschutzregelungen des<br />
KJHG <strong>für</strong> die Erziehungsberatungsstellen<br />
Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz vom 26.06.1990 hatte <strong>für</strong> die<br />
Jugendhilfe e<strong>in</strong> bereichsspezifisches Datenschutzrecht e<strong>in</strong>geführt,<br />
das über die geltenden Regelungen des SGB I und X h<strong>in</strong>aus g<strong>in</strong>g.<br />
Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Sozialgesetzbuches vom<br />
13.06.1994 s<strong>in</strong>d nun auch <strong>für</strong> das SGB die Grundsätze des<br />
Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.12.1983 umgesetzt und<br />
ist die Term<strong>in</strong>ologie vere<strong>in</strong>heitlicht worden.<br />
Die Datenschutzbestimmungen des K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetzes<br />
knüpfen an den im SGB I und X geregelten Sozialdatenschutz<br />
an. § 61 Abs. 1 Satz 1 KJHG bestimmt, daß <strong>für</strong> den Schutz von<br />
Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Jugendhilfe § 35 SGB I („Sozialgeheimnis“), §§ 67 bis 85a SGB X<br />
(„Schutz von Sozialdaten“) sowie die nachfolgenden Vorschriften<br />
gelten. Sozialdaten s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zelangaben über persönliche o<strong>der</strong><br />
sachliche Verhältnisse e<strong>in</strong>er bestimmten o<strong>der</strong> bestimmbaren natürlichen<br />
Person (Betroffener) (§ 67 Abs. 1 SGB X). Sozialdaten s<strong>in</strong>d<br />
daher personenbezogene Daten soweit sie <strong>in</strong> den Anwendungsbereich<br />
des Sozialgesetzbuches fallen.<br />
Die nachfolgenden H<strong>in</strong>weise verwenden zur Verdeutlichung <strong>in</strong><br />
Klammern auch den alten Begriff <strong>der</strong> personenbezogenen Daten,<br />
<strong>der</strong> den Charakter <strong>der</strong> Daten, die im <strong>Beratung</strong>szusammenhang<br />
bekannt werden, besser ausdrückt.<br />
Das KJHG legt die folgenden, im Grundrecht auf <strong>in</strong>formationelle<br />
Selbstbestimmung verankerten datenschutzrechtlichen Kriterien<br />
fest:<br />
• den Grundsatz <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit bei <strong>der</strong> Datenerhebung,<br />
Datenspeicherung und Datenübermittlung,<br />
• den Grundsatz <strong>der</strong> Zweckb<strong>in</strong>dung bei <strong>der</strong> Datennutzung und<br />
Übermittlung<br />
• die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er erneuten Legitimation bei e<strong>in</strong>er Zweckän<strong>der</strong>ung.<br />
Insoweit br<strong>in</strong>gen se<strong>in</strong>e Regelungen allgeme<strong>in</strong> gültige datenschutzrechtliche<br />
Pr<strong>in</strong>zipien zum Ausdruck. Unmittelbar gelten die Datenschutzbestimmungen<br />
des KJHG allerd<strong>in</strong>gs nur <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong><br />
Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe (§ 61 Abs. 1 KJHG). Nehmen<br />
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