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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozeß<br />

Bei Gerichtsverfahren <strong>in</strong> bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten s<strong>in</strong>d<br />

Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denen<br />

aufgrund ihrer beruflichen Stellung Tatsachen anvertraut s<strong>in</strong>d,<br />

<strong>der</strong>en Geheimhaltung vorgesehen o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

Vorschrift geboten ist (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Es s<strong>in</strong>d damit alle<br />

Fachkräfte e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle im Zivilprozeß h<strong>in</strong>sichtlich<br />

aller Tatsachen, die mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Erziehungsberatungsstelle durch Prozeßbeteiligte <strong>in</strong> Zusammenhang<br />

stehen, zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Zu den Zivilprozessen<br />

zählen u.a. die Verfahren beim Familiengericht und Vormundschaftsgericht.<br />

Sobald allerd<strong>in</strong>gs alle an <strong>der</strong> Geheimhaltung<br />

<strong>in</strong>teressierten Personen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Verschwiegenheit<br />

entbunden haben, darf auch im Zivilprozeß das Zeugnis nicht<br />

verweigert werden (§ 385 Abs. 2 ZPO) * Wer als Fachkraft e<strong>in</strong>er<br />

Erziehungsberatungsstelle ohne e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Betroffenen<br />

aussagt, läuft Gefahr, von diesen wegen Verletzung von<br />

Privatgeheimnissen angezeigt zu werden (§ 203 Abs. 1 StGB).<br />

28. Juli 1995<br />

Anmerkungen<br />

1 Im e<strong>in</strong>zelnen vgl. dazu: Bedeutung <strong>der</strong> Datenschutzregelungen des KJHG <strong>für</strong> die<br />

Erziehungsberatungsstellen , <strong>in</strong> diesem Band, S. 23ff. und Aktenführung <strong>in</strong><br />

Erziehungsberatungsstellen., <strong>in</strong> diesem Band, S. 57ff.<br />

2 Offenbarung me<strong>in</strong>t im Kontext des StGB den Tatbestand, <strong>der</strong> <strong>für</strong> den Bereich des<br />

SGB VIII als Weitergabe formuliert wird.<br />

3 vgl. Beamtenrechtsrahmengesetz sowie die jeweiligen Landesbeamtengesetze.<br />

4 E<strong>in</strong> nicht-ärztlicher Fachmitarbeiter kann sich nur dann auf das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle tätigen Arztes berufen, wenn<br />

dieser die Leitung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong>nehat und <strong>der</strong> Fachmitarbeiter sich als <strong>der</strong><br />

Gehilfe versteht. Die selbständige beratende und therapeutische Tätigkeit ist nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong> Erziehungsberatung mit <strong>der</strong> Position e<strong>in</strong>es<br />

Gehilfen des Arztes nicht vere<strong>in</strong>bar.<br />

* Anmerkung <strong>der</strong> Redaktion: vgl. hierzu jedoch auch das Urteil des OLG Zweibrücken<br />

<strong>in</strong> diesem Band S. 234ff.<br />

22<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Datenschutzregelungen des<br />

KJHG <strong>für</strong> die Erziehungsberatungsstellen<br />

Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz vom 26.06.1990 hatte <strong>für</strong> die<br />

Jugendhilfe e<strong>in</strong> bereichsspezifisches Datenschutzrecht e<strong>in</strong>geführt,<br />

das über die geltenden Regelungen des SGB I und X h<strong>in</strong>aus g<strong>in</strong>g.<br />

Durch das Zweite Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Sozialgesetzbuches vom<br />

13.06.1994 s<strong>in</strong>d nun auch <strong>für</strong> das SGB die Grundsätze des<br />

Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.12.1983 umgesetzt und<br />

ist die Term<strong>in</strong>ologie vere<strong>in</strong>heitlicht worden.<br />

Die Datenschutzbestimmungen des K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetzes<br />

knüpfen an den im SGB I und X geregelten Sozialdatenschutz<br />

an. § 61 Abs. 1 Satz 1 KJHG bestimmt, daß <strong>für</strong> den Schutz von<br />

Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Jugendhilfe § 35 SGB I („Sozialgeheimnis“), §§ 67 bis 85a SGB X<br />

(„Schutz von Sozialdaten“) sowie die nachfolgenden Vorschriften<br />

gelten. Sozialdaten s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zelangaben über persönliche o<strong>der</strong><br />

sachliche Verhältnisse e<strong>in</strong>er bestimmten o<strong>der</strong> bestimmbaren natürlichen<br />

Person (Betroffener) (§ 67 Abs. 1 SGB X). Sozialdaten s<strong>in</strong>d<br />

daher personenbezogene Daten soweit sie <strong>in</strong> den Anwendungsbereich<br />

des Sozialgesetzbuches fallen.<br />

Die nachfolgenden H<strong>in</strong>weise verwenden zur Verdeutlichung <strong>in</strong><br />

Klammern auch den alten Begriff <strong>der</strong> personenbezogenen Daten,<br />

<strong>der</strong> den Charakter <strong>der</strong> Daten, die im <strong>Beratung</strong>szusammenhang<br />

bekannt werden, besser ausdrückt.<br />

Das KJHG legt die folgenden, im Grundrecht auf <strong>in</strong>formationelle<br />

Selbstbestimmung verankerten datenschutzrechtlichen Kriterien<br />

fest:<br />

• den Grundsatz <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit bei <strong>der</strong> Datenerhebung,<br />

Datenspeicherung und Datenübermittlung,<br />

• den Grundsatz <strong>der</strong> Zweckb<strong>in</strong>dung bei <strong>der</strong> Datennutzung und<br />

Übermittlung<br />

• die Notwendigkeit e<strong>in</strong>er erneuten Legitimation bei e<strong>in</strong>er Zweckän<strong>der</strong>ung.<br />

Insoweit br<strong>in</strong>gen se<strong>in</strong>e Regelungen allgeme<strong>in</strong> gültige datenschutzrechtliche<br />

Pr<strong>in</strong>zipien zum Ausdruck. Unmittelbar gelten die Datenschutzbestimmungen<br />

des KJHG allerd<strong>in</strong>gs nur <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong><br />

Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe (§ 61 Abs. 1 KJHG). Nehmen<br />

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