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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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statistischen Aufbereitung durch an<strong>der</strong>e Behörden erfolgt und<br />

wenn dabei die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gebotenen<br />

Vorkehrungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das Statistikgeheimnis und das Gebot<br />

<strong>der</strong> Anonymisierung, <strong>in</strong> gleicher Weise zuverlässig sichergestellt<br />

s<strong>in</strong>d wie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>. Würden h<strong>in</strong>gegen personenbezogene, nicht anonymisierte<br />

Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben s<strong>in</strong>d, <strong>für</strong> Zwecke des<br />

Verwaltungsvollzuges weitergeben (Zweckentfremdung), würde <strong>in</strong><br />

unzulässiger Weise <strong>in</strong> das Recht auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung<br />

e<strong>in</strong>gegriffen.<br />

(S. 61)<br />

Anmerkung<br />

* Veröffentlicht <strong>in</strong> den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 65. Band,<br />

S. 1 – 71.<br />

250<br />

Elternverantwortung und K<strong>in</strong>desrechte<br />

Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 29. Juli 1968 *<br />

Generalnorm ist Art. 6 Abs. 1 GG; er statuiert e<strong>in</strong> umfassendes an<br />

die Adresse des Staates gerichtetes Schutzgebot, das we<strong>der</strong> durch<br />

e<strong>in</strong>en Gesetzesvorbehalt noch auf an<strong>der</strong>e Weise beschränkt ist. Die<br />

dreifache verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Vorschrift ist<br />

bereits durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

geklärt; sie enthält sowohl e<strong>in</strong>e Institutsgarantie wie e<strong>in</strong> Grundrecht<br />

auf Schutz vor störenden E<strong>in</strong>griffen des Staates und darüber<br />

h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e wertentscheidende Grundsatznorm <strong>für</strong> das gesamte<br />

Ehe und Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55 [71 f.]). In allen<br />

diesen Beziehungen ist die Familie als e<strong>in</strong> geschlossener, eigenständiger<br />

Lebensbereich zu verstehen; die Verfassung verpflichtet<br />

den Staat, diese E<strong>in</strong>heit und Selbstverantwortlichkeit <strong>der</strong> Familie zu<br />

respektieren und zu för<strong>der</strong>n.<br />

Demgegenüber betreffen Art. 6 Abs. 2 und 3 GG als speziellere<br />

Bestimmungen die Eltern-K<strong>in</strong>d-Beziehung und bestimmen zugleich<br />

die Funktion des Staates und ihre Grenzen <strong>in</strong> diesem Bereich.<br />

Abs. 2 Satz 1 hebt den Vorrang <strong>der</strong> Eltern bei <strong>der</strong> Erziehung und<br />

Pflege <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> hervor und garantiert ihn verfassungsrechtlich;<br />

jedoch läßt schon das Wort „zuvör<strong>der</strong>st“ erkennen, daß neben den<br />

Eltern auch <strong>der</strong> Staat die Funktion e<strong>in</strong>es Erziehungsträgers mit<br />

entsprechenden Pflichten hat. Darüber h<strong>in</strong>aus legt Abs. 2 Satz 2<br />

dem Staat das Amt auf, über die Pflege und Erziehung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

durch die Eltern zu wachen. Abs. 3 regelt schließlich e<strong>in</strong>en speziellen<br />

E<strong>in</strong>griff des Staates <strong>in</strong> die Pflege und Erziehung und statuiert<br />

hier<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt.<br />

(S. 135 f.)<br />

Die Eltern haben das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten und genießen<br />

<strong>in</strong>soweit, vorbehaltlich des Art. 7 GG, Vorrang vor an<strong>der</strong>en Erziehungsträgern.<br />

Dieser Grundrechtsschutz darf aber nur <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />

Handeln <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, das bei weitester Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Selbstverantwortlichkeit <strong>der</strong> Eltern noch als Pflege<br />

und Erziehung gewertet werden kann, nicht aber <strong>für</strong> das Gegenteil:<br />

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