Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren<br />
Datenschutz<br />
Werden im Rahmen e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong> nach § 17 KJHG Sozialdaten<br />
(personenbezogene Daten) anvertraut, so unterliegen sie dem<br />
beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz <strong>in</strong> <strong>der</strong> persönlichen und erzieherischen<br />
Hilfe (§ 65 KJHG). Dies bedeutet, daß e<strong>in</strong>e Offenbarung nur<br />
mit E<strong>in</strong>willigung dessen, <strong>der</strong> die Daten anvertraut hat, zulässig ist.<br />
Für Mitarbeiter von Erziehungsberatungsstellen gilt zudem § 203<br />
Abs. 1 Nr. 4 StGB.<br />
Werden dagegen im Rahmen von Gesprächen, die zur Vorbereitung<br />
<strong>der</strong> Mitwirkung des Jugendamtes (bzw. des gemäß § 76 KJHG<br />
ermächtigten freien Trägers) im familiengerichtlichen Verfahren<br />
geführt werden, Sozialdaten (personenbezogene Daten) anvertraut,<br />
so ist ihre Weitergabe an das Familiengericht nicht an die<br />
E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen gebunden. Denn die Daten werden zu<br />
dem zu Beg<strong>in</strong>n def<strong>in</strong>ierten und den Eltern mitgeteilten Zweck <strong>der</strong><br />
„Mitwirkung des Jugendamtes“ im familiengerichtlichen Verfahren<br />
erhoben.<br />
Die Bestimmungen des Datenschutzes können aber e<strong>in</strong>gehalten<br />
werden, wenn zunächst <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sprozeß stattf<strong>in</strong>det und<br />
danach mit den Eltern E<strong>in</strong>verständnis über die konkrete Form <strong>der</strong><br />
Mitwirkung erzielt wird. Die Betroffenen bestimmen dann selbst, ob<br />
sie <strong>der</strong> Offenbarung durch den sie bisher betreuenden Mitarbeiter<br />
zustimmen o<strong>der</strong> ob sie gegenüber e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en bestimmte<br />
Angaben überhaupt machen wollen. Geht dagegen e<strong>in</strong>e Gesprächsfolge,<br />
die zur Vorbereitung <strong>der</strong> Mitwirkung nach § 50 KJHG<br />
begonnen wurde, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>Beratung</strong>sprozeß über, so entsteht e<strong>in</strong><br />
Konflikt zwischen <strong>der</strong> ursprünglich bezweckten Weitergabe an das<br />
Familiengericht und dem nun erfor<strong>der</strong>lichen Vertrauensschutz.<br />
Auch aus diesem Grunde tritt die <strong>Bundeskonferenz</strong> <strong>für</strong> Erziehungsberatung<br />
<strong>für</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionelle Trennung von <strong>Beratung</strong> und<br />
Mitwirkung e<strong>in</strong>.<br />
Schlußbemerkung<br />
Die Jugendhilfepraxis hat übere<strong>in</strong>stimmende Vorstellungen von<br />
e<strong>in</strong>er Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren noch nicht<br />
gefunden. Erziehungsberatungsstellen s<strong>in</strong>d aufgefor<strong>der</strong>t, sich aus<br />
ihrem Erfahrungsh<strong>in</strong>tergrund heraus an den Diskussionen vor Ort<br />
zu beteiligen.<br />
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Dabei muß gesehen werden: Wenn e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle<br />
die Aufgabe <strong>der</strong> Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren<br />
übernimmt, erhält sie rechtlich den Status e<strong>in</strong>er Prozeßbeteiligten.<br />
Dies bedeutet, daß sie bestimmte Rechte <strong>in</strong>nerhalb des<br />
Verfahrens nach eigener Entscheidung wahrnehmen kann. So hat<br />
sie das Recht, die Prozeßakten e<strong>in</strong>zusehen, um über die <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Beratung</strong> bekannt gewordenen Zusammenhänge h<strong>in</strong>aus die dort<br />
nie<strong>der</strong>gelegten Informationen mitzuverwerten. Sie hat auch das<br />
Recht, nach eigenen Ermessen Term<strong>in</strong>e beim Familiengericht<br />
wahrzunehmen. Ferner hat sie das Recht, gegen die Entscheidung<br />
des Familiengerichts Beschwerde e<strong>in</strong>zulegen, wenn dieses z.B. dem<br />
erarbeiteten Elternvorschlag nicht folgt o<strong>der</strong> die Eltern selbst von<br />
diesem Vorschlag wie<strong>der</strong> abweichen. <strong>Beratung</strong>sstellen, die sich<br />
da<strong>für</strong> entscheiden, im E<strong>in</strong>zelfall die Aufgabe <strong>der</strong> Mitwirkung im<br />
familiengerichtlichen Verfahren wahrzunehmen, sollten zuvor klären,<br />
welches Verständnis das Jugendamt damit verb<strong>in</strong>det und nach<br />
Möglichkeit da<strong>für</strong> Sorge tragen, daß weitere rechtliche Schritte vom<br />
Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe vertreten werden. Dies entspricht<br />
<strong>der</strong> Letztverantwortung des Jugendamtes, die auch bei<br />
Übertragung <strong>der</strong> Aufgabe gemäß § 76 KJHG bestehen bleibt.<br />
Erziehungs- und Familienberatungsstellen tragen <strong>in</strong> erheblichem<br />
Umfang zur <strong>Beratung</strong> von sich trennenden Eltern bei und erarbeiten<br />
<strong>in</strong> diesem Zusammenhang mit ihnen auch Vorschläge zur künftigen<br />
Wahrnehmung <strong>der</strong> elterlichen Sorge. Die Erziehungsberatungsstellen<br />
wirken damit (zumeist) zwar nicht im rechtlichen S<strong>in</strong>ne, aber<br />
<strong>in</strong>haltlich bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> künftigen Beziehungen <strong>der</strong><br />
betroffenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu ihren Eltern mit.<br />
Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz hat diesen Ansatz e<strong>in</strong>er<br />
Stärkung <strong>der</strong> Elternautonomie durch se<strong>in</strong>en Auftrag, Müttern und<br />
Vätern <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Partnerschaft, Trennung und Scheidung<br />
anzubieten, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bedeutung unterstrichen. Die Mitwirkung<br />
des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren gründet<br />
dagegen im staatlichen Wächteramt, das dem elterlichen Handeln<br />
Grenzen setzt. Der heute noch zu konstatierende Wi<strong>der</strong>streit<br />
zwischen diesen beiden Denkansätzen wird allerd<strong>in</strong>gs an Relevanz<br />
verlieren, sobald die Regelung <strong>der</strong> elterlichen Sorge aus dem<br />
Scheidungsverbund herausgenommen wird. Nachdem das Bundesverfassungsgericht<br />
die geme<strong>in</strong>same elterliche Sorge Unverheirateter<br />
zugelassen hat, ist <strong>der</strong> Fortbestand <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen elterli-<br />
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