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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Die <strong>für</strong> die Jugendhilfe zuständigen Senatoren und M<strong>in</strong>ister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> … Grundsätze <strong>für</strong> die e<strong>in</strong>heitliche Gestaltung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien …<br />

und Veranstaltungen zu <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Erziehung<br />

anzuregen, zu för<strong>der</strong>n und ggf. zu schaffen, § 5 Abs. 1 Nr. 1 JWG.<br />

Zu ihren Pflichtaufgaben zählt damit auch die Bereitstellung von<br />

Erziehungsberatungsstellen. Die E<strong>in</strong>richtung von Erziehungsberatungsstellen<br />

soll im Rahmen <strong>der</strong> nachfolgenden Grundsätze<br />

vom Land geför<strong>der</strong>t werden.<br />

2. a) Erziehungsberatungsstellen s<strong>in</strong>d mit entsprechend vorgebildeten<br />

Fachkräften besetzte E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> offenen<br />

Jugendhilfe, die <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Erziehung durch <strong>Beratung</strong> von<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Jugendlichen, Eltern und an<strong>der</strong>en an <strong>der</strong> Erziehung<br />

beteiligten Personen o<strong>der</strong> Stellen dazu beitragen, Erziehungsschwierigkeiten<br />

und Entwicklungsstörungen zu beheben<br />

und zu vermeiden, wenn die Mittel funktionaler Erziehungshilfen<br />

nicht ausreichen.<br />

b) Erziehungs- und Entwicklungsprobleme stehen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

im Zusammenhang mit übergreifenden Konflikten <strong>der</strong> ganzen<br />

Familie als Gruppe; soweit dies <strong>der</strong> Fall ist, erfüllt jede<br />

Erziehungsberatungsstelle zugleich die Aufgabe <strong>der</strong> Familienberatung.<br />

3. Diese Grundsätze beziehen sich nicht auf<br />

a) <strong>Beratung</strong>sstellen, die sich ausschließlich mit Ehefragen o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> alle<strong>in</strong>stehen<strong>der</strong> Erwachsener befassen,<br />

b) <strong>Beratung</strong>se<strong>in</strong>richtungen, die überwiegend <strong>der</strong> Lehre und<br />

Forschung dienen,<br />

c) Mediz<strong>in</strong>isch-psychologische Arbeitsgruppen, die ausschließlich<br />

bestimmten Institutionen (z.B. Heimen, Kl<strong>in</strong>iken o<strong>der</strong><br />

Schulen) zur Verfügung stehen,<br />

d) <strong>Beratung</strong>sstellen, die sich ausschließlich mit umschriebenen<br />

Störungsformen befassen (z.B. Drogenberatungsstellen, <strong>Beratung</strong>se<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>für</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, §§ 123 ff. BSHG).<br />

4. Träger von Erziehungsberatungsstellen können die Jugendämter<br />

und die Geme<strong>in</strong>den und Ämter ohne Jugendamt sowie die<br />

<strong>in</strong> § 5 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 JWG genannten Träger <strong>der</strong> freien<br />

Jugendhilfe se<strong>in</strong>.<br />

II. Aufgaben<br />

(1) Die Erziehungsberatungsstelle hat folgende Aufgaben:<br />

a) Feststellung von Verhaltensauffälligkeiten, Erziehungsschwierigkeiten<br />

und Entwicklungsstörungen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

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ihnen zugrunde liegenden Bed<strong>in</strong>gungen unter Berücksichtigung<br />

ihrer psychischen, physischen und sozialen Faktoren,<br />

b) Veranlassung o<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> zur Behebung festgestellter<br />

Auffälligkeiten erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen; sie schließen<br />

damit die Durchführung <strong>der</strong> notwendigen <strong>Beratung</strong><br />

gegenüber K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Jugendlichen, Eltern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en an<br />

<strong>der</strong> Erziehung beteiligten Personen o<strong>der</strong> Stellen – gegebenenfalls<br />

auch durch schriftliche Stellungnahme – e<strong>in</strong> und<br />

umfassen erfor<strong>der</strong>lichenfalls auch die Durchführung <strong>der</strong><br />

notwendigen therapeutisch-pädagogischen Behandlung,<br />

soweit nicht die Inanspruchnahme an<strong>der</strong>er E<strong>in</strong>richtungen<br />

angezeigt ist,<br />

c) Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen gegen Erziehungsfehler;<br />

die Erziehungsberatungsstelle soll im Rahmen<br />

ihrer Möglichkeiten ihre Kenntnisse und Erfahrungen auch<br />

an<strong>der</strong>en Institutionen zur Verfügung stellen und vor allem<br />

den Eltern zugänglich machen.<br />

(2) Die Erziehungsberatungsstelle erfüllt ihre Aufgaben <strong>in</strong> fachlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht unabhängig.<br />

III. Personelle Ausstattung<br />

(1) Jede Erziehungsberatungsstelle muß m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e feste<br />

Arbeitsgruppe (Team) von qualifizierten psychologischen, sozialen,<br />

therapeutisch-pädagogischen und mediz<strong>in</strong>ischen Fachkräften<br />

haben.<br />

(2) Diese Arbeitsgruppe muß mit e<strong>in</strong>er personellen M<strong>in</strong>destausstattung<br />

von drei hauptberuflichen Kräften besetzt se<strong>in</strong>. Dabei<br />

kommen folgende Fachkräfte <strong>in</strong> Betracht:<br />

a) Diplompsychologe, ggf. mit therapeutischer Zusatzausbildung,<br />

jedenfalls mit e<strong>in</strong>er zur Vorbereitung <strong>der</strong> Erziehungsberatungstätigkeit<br />

geeigneten Berufserfahrung von m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>em Jahr,<br />

b) Arzt mit Facharztanerkennung <strong>für</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie<br />

o<strong>der</strong> mit therapeutischer Zusatzausbildung,<br />

c) staatlich anerkannter Sozialarbeiter, möglichst mit heilpädagogischer<br />

o<strong>der</strong> gleichwertiger Zusatzausbildung, m<strong>in</strong>destens<br />

jedoch mit e<strong>in</strong>er zur Vorbereitung <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>stätigkeit<br />

geeigneten Berufserfahrung von e<strong>in</strong>em Jahr,<br />

d) Psychagoge 1 o<strong>der</strong> staatlich anerkannter Sozialpädagoge,<br />

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