Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Klassifikation aller Daten nach vorgegebenen Kategorien z.B.:<br />
• Allgeme<strong>in</strong>e Daten, ke<strong>in</strong>e Sicherheit erfor<strong>der</strong>lich<br />
• Vertrauliche Daten<br />
Abstufungsmöglichkeiten:<br />
- allgeme<strong>in</strong>er Gebrauch,<br />
- <strong>in</strong>tern vertraulich,<br />
- geheim<br />
• Sicherheitsvorkehrungen nötig<br />
- e<strong>in</strong>fache,<br />
- verstärkte,<br />
- hohe Sicherheitsvorkehrungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Entsprechende Vorkehrungen zum Schutz <strong>der</strong> Daten müssen auch<br />
bei allen an<strong>der</strong>en (nicht notwendigerweise personenbezogenen)<br />
Anwendungsgebieten von Personalcomputern getroffen werden,<br />
z.B. ist sicherzustellen, daß beim E<strong>in</strong>satz üben<strong>der</strong> o<strong>der</strong> diagnostischer<br />
Verfahren die Ergebnisse <strong>der</strong> übrigen Teilnehmer geschützt<br />
s<strong>in</strong>d und nicht vom Probanden abgerufen werden können.<br />
25. April 1997<br />
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Aufsicht über Erziehungsberatungsstellen<br />
Erziehungs- und Familienberatung zählt zu den Leistungen <strong>der</strong><br />
Jugendhilfe (Kap. II KJHG). In <strong>der</strong> Regel umfaßt sie im e<strong>in</strong>zelnen<br />
<strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Fragen <strong>der</strong> Erziehung und Entwicklung<br />
junger Menschen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 KJHG), <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong><br />
Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 KJHG), <strong>Beratung</strong> bei<br />
<strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Personensorge (§ 18 Abs. 1 KJHG), <strong>Beratung</strong> bei<br />
<strong>der</strong> Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 KJHG) und Erziehungsberatung<br />
als Hilfe zur Erziehung (§ 28 KJHG). Diese Leistungen<br />
werden zumeist von Erziehungsberatungsstellen erbracht.<br />
Aufgrund ihrer Gesamtverantwortung <strong>für</strong> die Jugendhilfe (§ 79<br />
Abs. 2 KJHG) s<strong>in</strong>d die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen E<strong>in</strong>richtungen zur Verfügung zu stellen. Die<br />
<strong>Beratung</strong>sstellen können im kommunaler wie <strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />
betrieben werden (§ 3 Abs. 2 KJHG).<br />
Der Aufsicht über Erziehungsberatungsstellen liegen daher je nach<br />
Trägerschaft die Regeln <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung (kommunales<br />
Verfassungsrecht und öffentliches Dienstrecht) bzw. die privatrechtlichen<br />
Regeln des Arbeitsrechts/des Trägerrechts <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Körperschaft zugrunde. S<strong>in</strong>n je<strong>der</strong> Aufsicht ist: die Anwendung<br />
allgeme<strong>in</strong> gelten<strong>der</strong> Grundsätze auch im E<strong>in</strong>zelfall sicherzustellen,<br />
und die Realisierung des Organisationszwecks zu gewährleisten.<br />
Organisationszweck o<strong>der</strong> Aufgabe von Erziehungsberatungsstellen<br />
ist es, Auffälligkeiten, Bee<strong>in</strong>trächtigungen bis h<strong>in</strong> zu Störungen <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Entwicklung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Jugendlichen und jungen Erwachsenen<br />
zu verstehen und die Betroffenen, ihre Eltern und an<strong>der</strong>e Erziehungsberechtigte<br />
bei <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong> Probleme durch <strong>Beratung</strong> und<br />
therapeutische Maßnahmen zu unterstützen. <strong>Beratung</strong>sstellen sollen<br />
ferner ihre Erkenntnisse über Gefährdungen und Krisen <strong>der</strong> Entwicklung<br />
von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen vorbeugend Eltern und Fachkräften<br />
an<strong>der</strong>er Dienste und E<strong>in</strong>richtungen vermitteln. Diese Aufgabe wird<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen<br />
Konzept <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle konkretisiert.<br />
Zentraler Auftrag e<strong>in</strong>er jeden Erziehungsberatungsstelle ist ihre<br />
beratende und therapeutische Arbeit im E<strong>in</strong>zelfall. Diese setzt das<br />
Vertrauen <strong>der</strong> Ratsuchenden voraus und verpflichtet die Berater,<br />
die ihnen anvertrauten Privatgeheimnisse <strong>der</strong> Ratsuchenden zu<br />
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