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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Klassifikation aller Daten nach vorgegebenen Kategorien z.B.:<br />

• Allgeme<strong>in</strong>e Daten, ke<strong>in</strong>e Sicherheit erfor<strong>der</strong>lich<br />

• Vertrauliche Daten<br />

Abstufungsmöglichkeiten:<br />

- allgeme<strong>in</strong>er Gebrauch,<br />

- <strong>in</strong>tern vertraulich,<br />

- geheim<br />

• Sicherheitsvorkehrungen nötig<br />

- e<strong>in</strong>fache,<br />

- verstärkte,<br />

- hohe Sicherheitsvorkehrungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Entsprechende Vorkehrungen zum Schutz <strong>der</strong> Daten müssen auch<br />

bei allen an<strong>der</strong>en (nicht notwendigerweise personenbezogenen)<br />

Anwendungsgebieten von Personalcomputern getroffen werden,<br />

z.B. ist sicherzustellen, daß beim E<strong>in</strong>satz üben<strong>der</strong> o<strong>der</strong> diagnostischer<br />

Verfahren die Ergebnisse <strong>der</strong> übrigen Teilnehmer geschützt<br />

s<strong>in</strong>d und nicht vom Probanden abgerufen werden können.<br />

25. April 1997<br />

72<br />

Aufsicht über Erziehungsberatungsstellen<br />

Erziehungs- und Familienberatung zählt zu den Leistungen <strong>der</strong><br />

Jugendhilfe (Kap. II KJHG). In <strong>der</strong> Regel umfaßt sie im e<strong>in</strong>zelnen<br />

<strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Fragen <strong>der</strong> Erziehung und Entwicklung<br />

junger Menschen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 KJHG), <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong><br />

Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 KJHG), <strong>Beratung</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Personensorge (§ 18 Abs. 1 KJHG), <strong>Beratung</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 KJHG) und Erziehungsberatung<br />

als Hilfe zur Erziehung (§ 28 KJHG). Diese Leistungen<br />

werden zumeist von Erziehungsberatungsstellen erbracht.<br />

Aufgrund ihrer Gesamtverantwortung <strong>für</strong> die Jugendhilfe (§ 79<br />

Abs. 2 KJHG) s<strong>in</strong>d die Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet,<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen E<strong>in</strong>richtungen zur Verfügung zu stellen. Die<br />

<strong>Beratung</strong>sstellen können im kommunaler wie <strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />

betrieben werden (§ 3 Abs. 2 KJHG).<br />

Der Aufsicht über Erziehungsberatungsstellen liegen daher je nach<br />

Trägerschaft die Regeln <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung (kommunales<br />

Verfassungsrecht und öffentliches Dienstrecht) bzw. die privatrechtlichen<br />

Regeln des Arbeitsrechts/des Trägerrechts <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Körperschaft zugrunde. S<strong>in</strong>n je<strong>der</strong> Aufsicht ist: die Anwendung<br />

allgeme<strong>in</strong> gelten<strong>der</strong> Grundsätze auch im E<strong>in</strong>zelfall sicherzustellen,<br />

und die Realisierung des Organisationszwecks zu gewährleisten.<br />

Organisationszweck o<strong>der</strong> Aufgabe von Erziehungsberatungsstellen<br />

ist es, Auffälligkeiten, Bee<strong>in</strong>trächtigungen bis h<strong>in</strong> zu Störungen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Entwicklung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Jugendlichen und jungen Erwachsenen<br />

zu verstehen und die Betroffenen, ihre Eltern und an<strong>der</strong>e Erziehungsberechtigte<br />

bei <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong> Probleme durch <strong>Beratung</strong> und<br />

therapeutische Maßnahmen zu unterstützen. <strong>Beratung</strong>sstellen sollen<br />

ferner ihre Erkenntnisse über Gefährdungen und Krisen <strong>der</strong> Entwicklung<br />

von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen vorbeugend Eltern und Fachkräften<br />

an<strong>der</strong>er Dienste und E<strong>in</strong>richtungen vermitteln. Diese Aufgabe wird<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen<br />

Konzept <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle konkretisiert.<br />

Zentraler Auftrag e<strong>in</strong>er jeden Erziehungsberatungsstelle ist ihre<br />

beratende und therapeutische Arbeit im E<strong>in</strong>zelfall. Diese setzt das<br />

Vertrauen <strong>der</strong> Ratsuchenden voraus und verpflichtet die Berater,<br />

die ihnen anvertrauten Privatgeheimnisse <strong>der</strong> Ratsuchenden zu<br />

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