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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gerichtsurteile Zeugnisverweigerungsrecht von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen<br />

recht e<strong>in</strong>, denen durch gesetzliche Vorschrift die Geheimhaltung <strong>der</strong><br />

ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten Tatsachen<br />

geboten ist.<br />

Der Senat läßt jedoch abschließend dah<strong>in</strong>gestellt, ob sich das<br />

Zeugnisverweigerungsrecht <strong>der</strong> Zeug<strong>in</strong>nen S. und N. bereits aus<br />

§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ergibt. Im vorliegenden Fall ist das<br />

Zeugnisverweigerungsrecht jedenfalls unmittelbar aus verfassungsrechtlichen<br />

Grundsätzen herzuleiten. E<strong>in</strong>er Vorlage <strong>der</strong> Sache an<br />

den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG im H<strong>in</strong>blick auf die vom<br />

Bayerischen Obersten Landgericht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er genannten Entscheidung<br />

vertretene Auffassung zum Zeugnisverweigerungsrecht e<strong>in</strong>es<br />

Sozialarbeiters bedarf es deshalb nicht, weil sich das Bayerische<br />

Oberste Landgericht mit diesem Gesichtspnkt nicht befaßt hat. Das<br />

BVerfG hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er bereits herangezogenen Entscheidung darauf<br />

h<strong>in</strong>gewiesen, daß im E<strong>in</strong>zelfall ausnahmsweise und unter ganz<br />

beson<strong>der</strong>s strengen Voraussetzungen e<strong>in</strong>e Begrenzung des Zeugniszwangs<br />

unmittelbar aus <strong>der</strong> Verfassung folge, wenn unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Berufszugehörigkeit des Zeugen dessen Vernehmung<br />

wegen <strong>der</strong> Eigenart des Beweisthemas <strong>in</strong> den durch Art. 2 Abs. 1<br />

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich <strong>der</strong><br />

privaten Lebensgestaltung des e<strong>in</strong>zelnen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e se<strong>in</strong>e<br />

Intimsphäre, e<strong>in</strong>gegriffen würde. Dieser vom BVerfG aufgezeichnete<br />

Weg bezieht sich allerd<strong>in</strong>gs auf den Zeugniszwang des Sozialarbeiters<br />

im Strafverfahren und die unter Berücksichtigung des<br />

Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit erfor<strong>der</strong>liche Abwägung gegenüber<br />

dem staatlichen Strafverfolgungs<strong>in</strong>teresse. Hier geht es<br />

jedoch nicht um die Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe, son<strong>der</strong>n<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>er vormundschaftsgerichten Entscheidung nach den<br />

§§ 1666, 1666 a BGB um die Festellung e<strong>in</strong>es etwaigen, über die<br />

bisher bereits nachgewiesenen Erziehungsdefizite h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Erziehungsversagens <strong>der</strong> Eltern. In diesem Zusammenhang ist<br />

dem Schutz des privaten Lebensbereiches und <strong>der</strong> Intimspähre <strong>der</strong><br />

Eltern e<strong>in</strong> von vornhere<strong>in</strong> größeres und aufgrund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Umstände des vorliegenden Falles ausschlaggebendes Gewicht<br />

beizumessen:<br />

Die Beteiligten zu 1) haben sich mit e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>der</strong> Zeug<strong>in</strong> N.<br />

im Rahmen <strong>der</strong> sozialpädagogischen Familienhilfe <strong>in</strong>nerhalb ihres<br />

Haushaltes e<strong>in</strong>verstanden erklärt. Die Zeug<strong>in</strong> hat dadurch e<strong>in</strong>en<br />

tiefen E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die private Lebens- und Intimspähre <strong>der</strong> Eltern<br />

292<br />

gewonnen. Diese haben <strong>der</strong> Familienhelfer<strong>in</strong> das beson<strong>der</strong>e Vertrauen<br />

entgegengebracht, das erfor<strong>der</strong>lich ist, um e<strong>in</strong>e sozialpädagogische<br />

Arbeit dem Ziel e<strong>in</strong>er Verän<strong>der</strong>ung des Erziehungsverhaltens<br />

gegenüber den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n überhaupt mit Aussicht auf Erfolg<br />

durchführen zu können. Es wäre <strong>für</strong> die Eltern schlechth<strong>in</strong> unerträglich,<br />

wenn sie nunmehr h<strong>in</strong>nehmen müßten, daß die Familienhelfer<strong>in</strong><br />

als Zeug<strong>in</strong> im gerichtlichen Verfahren e<strong>in</strong>zelne Vorgänge aus<br />

ihrem Familienleben offenbaren müßte, etwa auch solche zum<br />

<strong>in</strong>timsten Lebensbereich gehörende Vorgänge wie die Art und<br />

Weise <strong>der</strong> Austragung von Beziehungskonflikten <strong>der</strong> Eltern untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

und <strong>der</strong>en Auswirkung auf die K<strong>in</strong><strong>der</strong>. Die Ausübung des<br />

staatlichen Wächteramtes im Verfahren nach § 1666 BGB erfor<strong>der</strong>t<br />

e<strong>in</strong>e solche Aufklärungsmaßnahme nicht. Das Verfahren wird<br />

vielmehr <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em Maße vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

beherrscht, wie die gesetzliche Vorschrift des § 1666 BGB beson<strong>der</strong>s<br />

zum Ausdruck br<strong>in</strong>gt. Der E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> sozialpädagogischen<br />

Familienhilfe diente dazu, e<strong>in</strong>e Verän<strong>der</strong>ung des Erziehungsverhaltens<br />

<strong>der</strong> Eltern zu bewirken und auf diese Weise vormundschaftsgerichtliche<br />

Maßnahmen, die mit e<strong>in</strong>er Trennung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> von<br />

den Eltern verbunden s<strong>in</strong>d, zu vermeiden. Das <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e solche<br />

Maßnahme erfor<strong>der</strong>liche Vertrauensverhältnis zu <strong>der</strong> Familienhelfer<strong>in</strong><br />

könnte von vornhere<strong>in</strong> begründet werden, wenn die Eltern mit<br />

e<strong>in</strong>er späteren Zeugenaussage <strong>der</strong> Familienhelfer<strong>in</strong> über die E<strong>in</strong>zelheiten<br />

ihres Familienlebens rechnen und diese deshalb vorrangig<br />

als Überwachungsorgan <strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er späteren Sachentscheidung<br />

befaßten Stellen ansehen müßten. Der vom Gesetz ausdrücklich<br />

gewollte Vorrang <strong>der</strong> Hilfestellung gegenüber dem vormundschaftsgerichtlichen<br />

E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die elterliche Sorge wäre nicht mehr<br />

gewährleistet. E<strong>in</strong>e mit dem Ziel <strong>der</strong> Feststellung e<strong>in</strong>es Erziehungsversagens<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Situationen durchgeführte Zeugenaussage<br />

stellt sich damit qualitativ an<strong>der</strong>s als e<strong>in</strong> bewerten<strong>der</strong> Entwicklungsbericht<br />

über den Erfolg <strong>der</strong> Maßnahme dar, zu dessen<br />

Erstattung man die Familienhelfer<strong>in</strong> nach dem Zweck ihres E<strong>in</strong>satzes<br />

als berechtigt wird ansehen müssen.<br />

(S. 1082 – 1084)<br />

Anmerkung<br />

* Zitiert nach: Der Amtsvormund, Heft 12/1991, S. 1079 – 1089.<br />

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