Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren<br />
Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz hat die Notwendigkeit unterstrichen,<br />
bei Trennung und Scheidung <strong>der</strong> Eltern e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> das Wohl <strong>der</strong><br />
betroffenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendlichen geeignete Lösung zu f<strong>in</strong>den.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e hat das KJHG neben die bereits bestehende Verpflichtung<br />
des Jugendamtes, sich an <strong>der</strong> Lösung von Sorgerechtsfragen<br />
zu beteiligen, den Auftrag e<strong>in</strong>er fachlich qualifizierten <strong>Beratung</strong><br />
gesetzt. Denn e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>sam mit den Eltern (und den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n)<br />
erarbeitete Lösung ersche<strong>in</strong>t tragfähiger als e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />
durch Dritte (hier also durch das Familiengericht nach Beteiligung des<br />
Jugendamtes). Mit dem neugesetzten Schwerpunkt <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong><br />
Fragen <strong>der</strong> Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 KJHG) stellt<br />
sich die Frage, <strong>in</strong> welchem Verhältnis diese <strong>Beratung</strong> zur Mitwirkung<br />
im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 KJHG steht.<br />
Für die Klärung dieses Verhältnisses wird wesentlich se<strong>in</strong>,<br />
welche Vorstellungen mit <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Mitwirkung konkret<br />
verbunden werden. Die Diskussion dazu hat erst begonnen.<br />
Konzepte zur <strong>in</strong>haltlichen Wahrnehmung <strong>der</strong> Mitwirkung im familiengerichtlichen<br />
Verfahren müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfepraxis noch<br />
entwickelt werden.<br />
Rechtliche Vorgaben im KJHG<br />
Das K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz unterteilt die Aufgaben <strong>der</strong><br />
Jugendhilfe <strong>in</strong> a) Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, die im Zweiten Kapitel<br />
(§§ 11 – 41) zusammengefaßt s<strong>in</strong>d und b) An<strong>der</strong>e Aufgaben <strong>der</strong><br />
Jugendhilfe, die im Dritten Kapitel (§§ 42 – 60) dargestellt werden.<br />
Das Angebot e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong> bei Trennung und Scheidung ist dem<br />
Kapitel „Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe“ zugeordnet, während die<br />
Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren zu den „an<strong>der</strong>en<br />
Aufgaben“ zählt. Daher müssen bei e<strong>in</strong>er Klärung des Verhältnisses<br />
bei<strong>der</strong> zunächst die allgeme<strong>in</strong>en Vorgaben des KJHG <strong>für</strong> die<br />
„Leistungen“ und die „an<strong>der</strong>en Aufgaben“ betrachtet werden.<br />
Für Leistungen <strong>der</strong> Jugendhilfe gilt, daß sie von den Trägern <strong>der</strong><br />
freien Jugendhilfe und von Trägern <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe<br />
erbracht werden (§ 3 Abs. 2). Dies bedeutet, daß die <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong><br />
Fragen <strong>der</strong> Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowohl von<br />
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freien wie von öffentlichen Trägern angeboten werden kann.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs gilt zugleich e<strong>in</strong> bed<strong>in</strong>gter Vorrang <strong>der</strong> freien Jugendhilfe:<br />
soweit E<strong>in</strong>richtungen und Dienste „von anerkannten Trägern <strong>der</strong><br />
freien Jugendhilfe betrieben o<strong>der</strong> rechtzeitig geschaffen werden<br />
können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen<br />
absehen“ (§ 4 Abs. 2). Für den Bereich <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Aufgaben gilt<br />
dagegen, daß sie von den Trägern <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe<br />
wahrgenommen werden. Freie Träger können sie nur wahrnehmen,<br />
soweit dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt ist (§ 3 Abs. 3).<br />
Diese Beteiligung an <strong>der</strong> Durchführung an<strong>der</strong>er Aufgaben regelt<br />
§ 76 KJHG. Er läßt sie u.a. <strong>für</strong> die Mitwirkung im familiengerichtlichen<br />
Verfahren zu. Aber er bestimmt zugleich, daß die Träger <strong>der</strong><br />
öffentlichen Jugendhilfe <strong>für</strong> die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben verantwortlich<br />
bleiben (§ 76 Abs. 2).<br />
Damit s<strong>in</strong>d „<strong>Beratung</strong> bei Trennung und Scheidung“ und „Mitwirkung<br />
im familiengerichtlichen Verfahren“ <strong>in</strong> unterschiedliche Kontexte<br />
e<strong>in</strong>geordnet: Für die <strong>Beratung</strong>sangebote bei Trennung und<br />
Scheidung gilt <strong>der</strong> bed<strong>in</strong>gte Vorrang <strong>der</strong> freien Jugendhilfe; <strong>für</strong> die<br />
Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren besteht die Verpflichtung<br />
und Letztverantwortung <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe.<br />
Aus dieser unterschiedlichen Stellung folgt zunächst, daß die<br />
Übernahme von Mitwirkungsaufgaben durch e<strong>in</strong>en freien Träger nicht<br />
zur Voraussetzung se<strong>in</strong>er För<strong>der</strong>ung <strong>für</strong> <strong>Beratung</strong>sleistungen nach<br />
§ 17 KJHG gemacht werden kann.<br />
Erziehungsberatung und Mitwirkung im<br />
familiengerichtlichen Verfahren<br />
Erziehungsberatungsstellen haben die Aufgabe, <strong>in</strong>dividuelle und<br />
familienbezogene Probleme von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, Jugendlichen und Eltern<br />
mit ihnen geme<strong>in</strong>sam zu klären und sie bei <strong>der</strong>en Bewältigung zu<br />
unterstützen (§ 28 KJHG). Diese Aufgabe nehmen Erziehungsberatungsstellen<br />
durch E<strong>in</strong>zel- und Familienberatung sowie durch<br />
therapeutische Angebote <strong>in</strong> unterschiedlichen Sett<strong>in</strong>gs wahr. Voraussetzung<br />
e<strong>in</strong>er erfolgreichen <strong>Beratung</strong> ist dabei die vertrauensvolle<br />
Beziehung zwischen Berater und Klient. Ebenso ist e<strong>in</strong>e<br />
<strong>Beratung</strong> zur Entwicklung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>vernehmlichen Konzepts <strong>der</strong><br />
elterlichen Sorge auf den Schutz <strong>der</strong> Vertrauensbeziehung angewiesen.<br />
Die Ratsuchenden erwarten zu Recht, daß ihre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
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