Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen <strong>Rechtsfragen</strong> bei K<strong>in</strong>desmißhandlung und sexuellem Mißbrauch<br />
Lage sieht, mit den Mitteln se<strong>in</strong>er methodisch fundierten Interventionen<br />
die Situation dem Wohl des K<strong>in</strong>des entsprechend zu<br />
bee<strong>in</strong>flussen. Erst wenn se<strong>in</strong>e fachlichen Mittel erschöpft s<strong>in</strong>d, ist<br />
die Offenbarung zulässig.<br />
Beispiel (1)<br />
Das K<strong>in</strong>d wendet sich an die <strong>Beratung</strong>sstelle und berichtet vom<br />
Mißbrauch durch den Onkel. Das K<strong>in</strong>d ist Opfer e<strong>in</strong>er Straftat<br />
geworden; es ist deshalb rechtlich gesehen grundsätzlich e<strong>in</strong>e<br />
Mitteilung an die Eltern geboten. Die Auswirkung e<strong>in</strong>er solchen<br />
Mitteilung kann jedoch ungewiß o<strong>der</strong> vorhersehbar negativ se<strong>in</strong>.<br />
Für Notsituationen und aktuelle Konfliktlagen läßt das KJHG<br />
deshalb e<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong> von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen ohne Kenntnis<br />
<strong>der</strong> Personensorgeberechtigten zu. Erst recht wird die Mitteilungspflicht<br />
an die Eltern relativiert, wenn <strong>der</strong> Vater als Täter<br />
benannt wird.<br />
Beispiel (2)<br />
Die Familie nimmt die Erziehungsberatung wegen K<strong>in</strong>desmißhandlung<br />
<strong>in</strong> Anspruch. Sie ist also zu dem notwendigen <strong>Beratung</strong>s-/<br />
Therapieprozeß bereit. Die Straftat ist im Rahmen <strong>der</strong> von § 203<br />
StGB geschützten Vertrauensbeziehung anvertraut. Es besteht<br />
ke<strong>in</strong>e Berechtigung zur Offenbarung, weil das K<strong>in</strong>d auf diese Weise<br />
geschützt werden soll. (Es sei denn es bestünde unmittelbare<br />
Gefahr <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>deswohl.)<br />
Beispiel (3)<br />
Die Familie nimmt Erziehungsberatung bereits <strong>in</strong> Anspruch. Die<br />
Mißhandlung ist ebenfalls im Rahmen <strong>der</strong> geschützten Vertrauensbeziehung<br />
anvertraut. Ist die Familie zur Fortsetzung <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>/<br />
Therapie bereit, so besteht ke<strong>in</strong>e Offenbarungsbefugnis. Bricht die<br />
Familie (o<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> Täter) die <strong>Beratung</strong> ab, ist zu prüfen, ob die<br />
bis dah<strong>in</strong> bekanntgewordenen Umstände H<strong>in</strong>weise auf e<strong>in</strong>e akute<br />
Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls ergeben. Ist dies <strong>der</strong> Fall, so ist e<strong>in</strong>e<br />
Offenbarung zulässig.<br />
Beispiel (4)<br />
Die Straftat wird im Rahmen e<strong>in</strong>er k<strong>in</strong><strong>der</strong>therapeutischen Behandlung<br />
anvertraut. Sie unterliegt dem Schutz des Privatgeheimnisses<br />
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(§ 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Da <strong>der</strong> Vater nach dem Bericht des<br />
Mädchens den Mißbrauch fortsetzt, ist zu prüfen, ob die zur<br />
Verfügung stehenden fachlichen Mittel ausreichen, dem Mißbrauch<br />
langfristig entgegenzuwirken. Dies wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht <strong>der</strong> Fall<br />
se<strong>in</strong>, deshalb ist die Offenbarung wegen Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls<br />
(§ 1666 BGB) zulässig. (Wünscht das K<strong>in</strong>d/die Jugendliche<br />
selbst e<strong>in</strong>e Anzeige, so stellt sich die rechtliche Frage e<strong>in</strong>er Befugnis<br />
zur Offenbarung nicht.)<br />
Beispiel (5)<br />
Der sexuelle Mißbrauch wird im Rahmen <strong>der</strong> geschützten Vertrauensbeziehung<br />
bekannt und unterliegt <strong>der</strong> Schweigepflicht. Im<br />
Rahmen des Scheidungsverfahrens als e<strong>in</strong>em Zivilprozeß hat <strong>der</strong><br />
Berater das Recht, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Zeugnis zu<br />
verweigern. Dies gilt jedoch nicht, wenn alle Inhaber des Privatgeheimnisses<br />
ihn von <strong>der</strong> Schweigepflicht entbunden haben.<br />
Beispiel (6)<br />
Die Straftat ist im Rahmen <strong>der</strong> geschützten Vertrauensbeziehung<br />
bekanntgeworden und unterliegt <strong>der</strong> Schweigepflicht. Es muß im<br />
E<strong>in</strong>zelfall geklärt werden, ob <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Vertrauensbeziehung<br />
von Klient und Berater Vorrang vor <strong>der</strong> staatsanwaltschaftlichen<br />
Ermittlung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Beschlagnahme von Beweismaterial<br />
hat. Da e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fach-rechtliche Norm, auf die die Berater<strong>in</strong> sich<br />
berufen kann, nicht besteht, muß dieser Grundsatz aus fachlichen<br />
Erwägungen heraus von ihr zur Geltung gebracht werden. Die<br />
Notwendigkeit des Schutzes <strong>der</strong> Vertrauensbeziehung spricht auch<br />
gegen e<strong>in</strong>e Zeugenaussage im Strafprozeß; aber auch hier fehlt die<br />
e<strong>in</strong>fach-rechtliche Bestimmung: nach <strong>der</strong> Strafprozeßordnung steht<br />
<strong>der</strong> Berater<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) zu.<br />
Die zu treffende Abwägung richtet sich nach dem jeweiligen<br />
E<strong>in</strong>zelfall. Dabei kann es aus fachlicher Sicht geboten se<strong>in</strong>, <strong>für</strong> das<br />
betroffene Mädchen den Prozeßverlauf durch Anwesenheit <strong>der</strong><br />
Berater<strong>in</strong> zu erleichtern bzw. durch ihre Aussage e<strong>in</strong>e erneute<br />
Vernehmung des Mädchens zu vermeiden. Dies ist, wenn Bedenken<br />
h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Wirkung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit zurückgestellt werden,<br />
rechtlich zulässig.<br />
Mitarbeiter kommunaler 1 <strong>Beratung</strong>sstellen benötigen nach den<br />
Landesbeamtengesetzen bzw. Angestelltentarifverträgen e<strong>in</strong>e Aus-<br />
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