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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Der Deutsche Bundestag<br />

Rechtsberatungsgesetz *<br />

Der Deutsche Bundestag hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er 76. Sitzung am 13. Februar<br />

1992 nach e<strong>in</strong>er Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses –<br />

Sammelübersicht 44 (Drucksache 12/1957) – beschlossen, das<br />

Petitionsverfahren abzuschließen. Die Begründung vom 15. Januar<br />

1992 (Auszug aus dem Protokoll des Petitionsausschusses Nr. 12/<br />

22) ist beigefügt.<br />

Beschlußempfehlung das Petitionsverfahren abzuschließen.<br />

Begründung: Der Petent for<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e Ergänzung des Rechtsberatungsgesetzes,<br />

wonach die außergerichtliche Rechtsberatung auch<br />

durch anerkannte Träger freier Jugendhilfe zulässig se<strong>in</strong> soll.<br />

Der Petent ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong> privater Trägerschaft stehen<strong>der</strong> Verband, <strong>der</strong><br />

sich <strong>für</strong> die Belange des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Familienrecht<br />

e<strong>in</strong>setzt. Er beabsichtigt, e<strong>in</strong>e Hilfse<strong>in</strong>richtung zu betreiben, die es<br />

sich zur Aufgabe machen will, im Interesse des K<strong>in</strong>deswohls Mütter<br />

und Väter <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Partnerschaft, Trennung und Scheidung zu<br />

beraten. Diese <strong>Beratung</strong>stätigkeit soll sich neben <strong>der</strong> Vermittlung<br />

psychologisch-pädagogischen Wissens auch auf e<strong>in</strong>e außergerichtliche<br />

Rechtsberatung <strong>in</strong> familienrechtlichen und sonstigen Fragen<br />

erstrecken. An dieser außergerichtlichen Rechtsberatung sieht sich<br />

<strong>der</strong> Petent durch das <strong>der</strong>zeit geltende Rechtsberatungsgesetz<br />

(RBerG) geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

Zu dem Begehren wurde e<strong>in</strong>e Stellungnahme des Bundesm<strong>in</strong>isters<br />

<strong>der</strong> Justiz (BMJ) e<strong>in</strong>geholt, die dem Petenten mit dem<br />

Endbescheid des Deutschen Bundestags übersandt wird.<br />

Der BMJ weist darauf h<strong>in</strong>, daß die bestehende gesetzliche<br />

Regelung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung des Petenten ausreichend Rechnung trägt.<br />

Das RBerG schreibt e<strong>in</strong>e Erlaubnispflicht nur <strong>für</strong> die geschäftsmäßige<br />

Besorgung frem<strong>der</strong> Rechtsangelegenheiten vor. Im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Besorgung von Geschäften wirtschaftlicher Art o<strong>der</strong> unentgeltlicher<br />

sozialer Hilfeleistungen ist dagegen gemäß Artikel 1 § 5<br />

RBerG e<strong>in</strong>e Erlaubnis nicht erfor<strong>der</strong>lich, auch wenn im unmittelbaren<br />

Zusammenhang hierzu e<strong>in</strong>e Erledigung rechtlicher Angelegenheiten<br />

erfolgt.<br />

182<br />

In <strong>der</strong> vom Petenten beabsichtigten außergerichtlichen Rechtsberatung<br />

anläßlich e<strong>in</strong>er Scheidung o<strong>der</strong> Trennung sieht <strong>der</strong> BMJ<br />

e<strong>in</strong>e im unmittelbaren Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er sozialen Angelegenheit<br />

stehende <strong>Beratung</strong>, die vom S<strong>in</strong>n und Zweck des Artikels<br />

1 § 5 RBerG erfaßt und somit zulässig ist.<br />

Der vom Petenten begehrten Ergänzung des RBerG bedarf es<br />

somit nicht. Wegen <strong>der</strong> weiteren E<strong>in</strong>zelheiten wird auf die Ausführungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Stellungnahme verwiesen.<br />

Da vor diesem H<strong>in</strong>tergrund die vom Petenten beabsichtigte<br />

Rechtsberatung bereits nach geltendem Recht zulässig ist, sieht <strong>der</strong><br />

Petitionsausschuß ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit, das Rechtsberatungsgesetz<br />

zu ergänzen.<br />

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.<br />

Stellungnahme des Bundesm<strong>in</strong>isters <strong>der</strong> Justiz<br />

An das Sekretariat des Petitionsausschusses<br />

des Deutschen Bundestages<br />

Bundeshaus<br />

Bonn 1<br />

Betr.: Rechtsberatungsgesetz<br />

I. Der Petent ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong> privater Trägerschaft stehen<strong>der</strong> Verband,<br />

<strong>der</strong> sich <strong>für</strong> die Belange des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Familienrecht<br />

e<strong>in</strong>setzt, und beabsichtigt, e<strong>in</strong>e Hilfse<strong>in</strong>richtung zu betreiben,<br />

die es sich zur Aufgabe machen will, im Interesse des<br />

K<strong>in</strong>deswohls Mütter und Väter <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Partnerschaft,<br />

Trennung und Scheidung zu beraten (§ 17 KJHG). Bei dieser<br />

<strong>Beratung</strong>stätigkeit sieht er sich an <strong>der</strong> neben <strong>der</strong> Vermittlung<br />

psychologisch-pädagogischen Wissens auch beabsichtigten außergerichtlichen<br />

Rechtsberatung über die im E<strong>in</strong>zelfall anzuwendenden<br />

familienrechtlichen und sonstigen Bestimmungen<br />

durch das Rechtsberatungsgesetz geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t. Er regt an, das<br />

Rechtsberatungsgesetz <strong>in</strong> Artikel 1 § 3 durch e<strong>in</strong>e neu anzufügende<br />

Nr. 9:<br />

„9. Die außergerichtliche Rechtsberatung durch anerkannte<br />

Träger freier Jugendhilfe nach § 75 KJHG <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Geschäftsbereich.“<br />

zu ergänzen und dadurch e<strong>in</strong>e entsprechende Betätigung<br />

von privaten Trennungs- und Scheidungsberatungsstellen zu<br />

ermöglichen.<br />

183

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