Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Haftung <strong>in</strong> Erziehungsberatungsstellen<br />
Versicherungsfragen<br />
Betriebshaftpflichtversicherung<br />
Je<strong>der</strong> Träger e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung kann sich durch den Abschluß e<strong>in</strong>er<br />
sogenannten Betriebshaftpflichtversicherung absichern. Sie deckt<br />
alle Schäden, die <strong>in</strong>folge von Aufsichtsverletzungen entstanden<br />
s<strong>in</strong>d, und zwar sämtlicher <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle tätigen haupt-,<br />
neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Die Angestellten s<strong>in</strong>d also<br />
geschützt, wenn sie wegen e<strong>in</strong>er Verletzung ihrer Aufsichtspflicht<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Der Versicherer haftet nur dann<br />
nicht, wenn e<strong>in</strong> Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist<br />
(§ 142 VVG).<br />
Berufshaftpflichtversicherung<br />
Für jede e<strong>in</strong>zelne Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle kann<br />
e<strong>in</strong>e sogenannte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen<br />
werden. E<strong>in</strong>e private Haftpflichtversicherung tritt nämlich <strong>in</strong> solchen<br />
Fällen, bei denen die Schäden <strong>in</strong> Ausübung des Berufes<br />
entstanden s<strong>in</strong>d, nicht e<strong>in</strong>.<br />
Unfallversicherung<br />
Grundsätzlich ist auch <strong>der</strong> Abschluß e<strong>in</strong>er privaten Gruppenunfallversicherung<br />
<strong>für</strong> die Klienten e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle<br />
möglich.<br />
Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Klienten<br />
Wenn e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle den Fall ausschließen will,<br />
daß Eltern ke<strong>in</strong>e eigene Haftpflichtversicherung haben, so kann sie<br />
<strong>für</strong> die K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die die Erziehungsberatungsstelle <strong>in</strong> Anspruch<br />
nehmen, e<strong>in</strong>e Gruppenhaftpflichtversicherung abschließen.<br />
Dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen<br />
Öffentlich-rechtliche Trägerschaft<br />
Wie bereits oben ausgeführt, scheitert e<strong>in</strong>e direkte Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle daran, daß <strong>der</strong><br />
öffentlich-rechtliche Träger haftet. Der Träger kann jedoch e<strong>in</strong><br />
Rückgriffsrecht gegenüber <strong>der</strong> Fachkraft haben. Die Rückgriffsmöglichkeit<br />
ist durch Art. 34 Satz 2 GG, die Beamtengesetze<br />
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des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sowie § 14 BAT generell auf Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
Private Trägerschaft<br />
Wie oben ausgeführt, haftet die Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall direkt. Nimmt die Geschädigte jedoch<br />
den Träger <strong>in</strong> Anspruch, kann dieser die Fachkraft wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong><br />
Regreß nehmen. In welchem Umfang e<strong>in</strong>e solche Rückgriffshandlung<br />
möglich ist, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätzen.<br />
Um e<strong>in</strong>e unbillige Belastung <strong>der</strong> Erziehungsberater<strong>in</strong>nen<br />
mit <strong>der</strong>artigen Risiken zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, ist gerade <strong>in</strong> diesem<br />
Bereich <strong>der</strong> Abschluß entsprechen<strong>der</strong> Versicherungen angezeigt.<br />
Wird die Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle von dem<br />
Geschädigten direkt <strong>in</strong> Anspruch genommen, so hat die Fachkraft<br />
e<strong>in</strong>en Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger. Denn nach <strong>der</strong><br />
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt <strong>für</strong> alle betrieblichen<br />
Tätigkeiten, d.h. <strong>für</strong> alle Arbeiten, die durch den Betrieb (hier<br />
also: den Träger) veranlaßt s<strong>in</strong>d und die aufgrund e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />
geleistet werden, e<strong>in</strong>e Haftungsbeschränkung <strong>für</strong> den<br />
Arbeitnehmer. Danach haftet <strong>der</strong> Mitarbeiter e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle<br />
nicht bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit. Der<br />
Mitarbeiter hat daher vollen Erstattungsanspruch gegen den Träger.<br />
Er haftet grundsätzlich bei mittlerer Fahrlässigkeit und hat<br />
dann e<strong>in</strong>en Teilerstattungsanspruch. Bei grober Fahrlässigkeit<br />
haftet die Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle grundsätzlich<br />
und bei Vorsatz stets selbst voll.<br />
6. Mai 1994<br />
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