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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Haftung <strong>in</strong> Erziehungsberatungsstellen<br />

Versicherungsfragen<br />

Betriebshaftpflichtversicherung<br />

Je<strong>der</strong> Träger e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung kann sich durch den Abschluß e<strong>in</strong>er<br />

sogenannten Betriebshaftpflichtversicherung absichern. Sie deckt<br />

alle Schäden, die <strong>in</strong>folge von Aufsichtsverletzungen entstanden<br />

s<strong>in</strong>d, und zwar sämtlicher <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle tätigen haupt-,<br />

neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Die Angestellten s<strong>in</strong>d also<br />

geschützt, wenn sie wegen e<strong>in</strong>er Verletzung ihrer Aufsichtspflicht<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Der Versicherer haftet nur dann<br />

nicht, wenn e<strong>in</strong> Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist<br />

(§ 142 VVG).<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

Für jede e<strong>in</strong>zelne Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle kann<br />

e<strong>in</strong>e sogenannte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen<br />

werden. E<strong>in</strong>e private Haftpflichtversicherung tritt nämlich <strong>in</strong> solchen<br />

Fällen, bei denen die Schäden <strong>in</strong> Ausübung des Berufes<br />

entstanden s<strong>in</strong>d, nicht e<strong>in</strong>.<br />

Unfallversicherung<br />

Grundsätzlich ist auch <strong>der</strong> Abschluß e<strong>in</strong>er privaten Gruppenunfallversicherung<br />

<strong>für</strong> die Klienten e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle<br />

möglich.<br />

Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Klienten<br />

Wenn e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle den Fall ausschließen will,<br />

daß Eltern ke<strong>in</strong>e eigene Haftpflichtversicherung haben, so kann sie<br />

<strong>für</strong> die K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die die Erziehungsberatungsstelle <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen, e<strong>in</strong>e Gruppenhaftpflichtversicherung abschließen.<br />

Dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen<br />

Öffentlich-rechtliche Trägerschaft<br />

Wie bereits oben ausgeführt, scheitert e<strong>in</strong>e direkte Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle daran, daß <strong>der</strong><br />

öffentlich-rechtliche Träger haftet. Der Träger kann jedoch e<strong>in</strong><br />

Rückgriffsrecht gegenüber <strong>der</strong> Fachkraft haben. Die Rückgriffsmöglichkeit<br />

ist durch Art. 34 Satz 2 GG, die Beamtengesetze<br />

94<br />

des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sowie § 14 BAT generell auf Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

Private Trägerschaft<br />

Wie oben ausgeführt, haftet die Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall direkt. Nimmt die Geschädigte jedoch<br />

den Träger <strong>in</strong> Anspruch, kann dieser die Fachkraft wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong><br />

Regreß nehmen. In welchem Umfang e<strong>in</strong>e solche Rückgriffshandlung<br />

möglich ist, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätzen.<br />

Um e<strong>in</strong>e unbillige Belastung <strong>der</strong> Erziehungsberater<strong>in</strong>nen<br />

mit <strong>der</strong>artigen Risiken zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, ist gerade <strong>in</strong> diesem<br />

Bereich <strong>der</strong> Abschluß entsprechen<strong>der</strong> Versicherungen angezeigt.<br />

Wird die Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle von dem<br />

Geschädigten direkt <strong>in</strong> Anspruch genommen, so hat die Fachkraft<br />

e<strong>in</strong>en Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger. Denn nach <strong>der</strong><br />

Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt <strong>für</strong> alle betrieblichen<br />

Tätigkeiten, d.h. <strong>für</strong> alle Arbeiten, die durch den Betrieb (hier<br />

also: den Träger) veranlaßt s<strong>in</strong>d und die aufgrund e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

geleistet werden, e<strong>in</strong>e Haftungsbeschränkung <strong>für</strong> den<br />

Arbeitnehmer. Danach haftet <strong>der</strong> Mitarbeiter e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle<br />

nicht bei leichter und leichtester Fahrlässigkeit. Der<br />

Mitarbeiter hat daher vollen Erstattungsanspruch gegen den Träger.<br />

Er haftet grundsätzlich bei mittlerer Fahrlässigkeit und hat<br />

dann e<strong>in</strong>en Teilerstattungsanspruch. Bei grober Fahrlässigkeit<br />

haftet die Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle grundsätzlich<br />

und bei Vorsatz stets selbst voll.<br />

6. Mai 1994<br />

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