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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Fallkonstellationen Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Institutionen<br />

anzusehen. Sie ist nur mit E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Betroffenen – im Falle<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des: se<strong>in</strong>er Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten –<br />

zulässig. Allerd<strong>in</strong>gs dehnt § 28 KJHG den Kreis <strong>der</strong> Leistungsberechtigten<br />

auf „an<strong>der</strong>e Erziehungsberechtigte“ aus. Erziehungsberechtigter<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 KJHG ist „jede sonstige<br />

Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung mit<br />

dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und<br />

nicht nur <strong>für</strong> e<strong>in</strong>zelne Verrichtungen Aufgaben <strong>der</strong> Personensorge<br />

wahrnimmt“. Erziehungsberechtigte <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d typischerweise<br />

Heimerzieher und Pflegeeltern; Eltern, denen Teile <strong>der</strong><br />

Personensorge entzogen wurden, bleiben Erziehungsberechtigte<br />

(Wiesner u.a., § 7 Rz 13; Jans/Happe/Saurbier, § 7 Rz 34). Alle<br />

ambulanten Hilfen und Angebote haben nur zeitlich begrenzte<br />

Kontakte mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bzw. Jugendlichen. Für diese bleibt ihre<br />

Familie als Lebenswelt erhalten. Für Erzieher<strong>in</strong>nen kann deshalb<br />

e<strong>in</strong>e dauerhafte Vere<strong>in</strong>barung zur Ausübung <strong>der</strong> Personensorge<br />

nicht angenommen werden. Sie gehören damit nicht zum Kreis <strong>der</strong><br />

Leistungsberechtigten nach § 28 KJHG und können folglich Leistungen<br />

<strong>der</strong> Erziehungsberatung <strong>für</strong> das e<strong>in</strong>zelne K<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen; sie dürfen e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle nur mit E<strong>in</strong>willigung<br />

<strong>der</strong> Eltern e<strong>in</strong>schalten. An<strong>der</strong>s wäre <strong>der</strong> Fall gelagert, wenn<br />

Pflegeeltern o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Heimerzieher die <strong>Beratung</strong>sstelle um Unterstützung<br />

bitten.<br />

(27) E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule Probleme. Der Berater möchte die<br />

Interaktion des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse selbst beobachten. Wer muß<br />

dazu e<strong>in</strong>willigen?<br />

Die Schule hat e<strong>in</strong>en eigenständigen Erziehungsauftrag, <strong>der</strong> von<br />

den Län<strong>der</strong>n <strong>in</strong> Schulgesetzen geregelt wird. Danach ist <strong>der</strong><br />

Schulleiter <strong>für</strong> Erziehung und Unterricht verantwortlich. Je nach<br />

Fallkonstellation werden verschiedene Personen durch e<strong>in</strong>e Unterrichtsbeobachtung<br />

betroffen se<strong>in</strong>. Sobald die Interaktion e<strong>in</strong>es<br />

Schülers Thema ist, sei dies mit e<strong>in</strong>em Lehrer o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />

Schülern, werden personenbezogene Daten dieser dritten Person<br />

erhoben, was rechtlich gesehen <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>willigung voraussetzt. Aber<br />

auch dann, wenn <strong>der</strong> zu beobachtende Sachverhalt sich auf das<br />

vorgestellte K<strong>in</strong>d begrenzen läßt, ist zunächst die E<strong>in</strong>willigung des<br />

jeweiligen Lehrers und die Erlaubnis des Schulleiters erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Rechtlich e<strong>in</strong>facher ist die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Lehrkraft <strong>in</strong> die <strong>in</strong><br />

140<br />

<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle geführten Gespräche, wenn sich diese dazu<br />

bereit erklärt. Zu den Möglichkeiten <strong>der</strong> Zusammenarbeit zwischen<br />

Schulen und Erziehungsberatungsstellen vgl. die Geme<strong>in</strong>same<br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Bayrischen Staatsm<strong>in</strong>isterien <strong>für</strong> Unterricht<br />

und Kultus und <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung vom 18. Juli 1989 <strong>in</strong>:<br />

Informationen <strong>für</strong> Erziehungsberatungsstellen, Heft 1/90, S. 18 ff.<br />

(28) E<strong>in</strong>e Lehrer<strong>in</strong> ruft an und möchte wissen, ob die Eltern, die sie<br />

an die Erziehungsberatungsstelle verwiesen hat, sich angemeldet<br />

haben.<br />

Die Lehrer<strong>in</strong> hat den Eltern die Anregung gegeben, e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle<br />

aufzusuchen. Die Inanspruchnahme ist <strong>der</strong>en<br />

eigene Entscheidung. Die Tatsache <strong>der</strong> Inanspruchnahme und nicht<br />

erst <strong>der</strong> Inhalt e<strong>in</strong>er möglichen <strong>Beratung</strong> gehört bereits zu dem von<br />

den Mitarbeitern e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle zu schützenden<br />

Privatgeheimnis (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB; BAG-Urteil vom 13.01.87);<br />

dies schließt e<strong>in</strong> mögliches Nicht-Ersche<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>. Die Lehrer<strong>in</strong> zählt<br />

daher zu den Dritten, denen e<strong>in</strong> Privatgeheimnis nur mit Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Betroffenen mitgeteilt werden kann. Die Lehrer<strong>in</strong> muß<br />

deshalb selbst die Eltern ansprechen. An<strong>der</strong>es kann nur gelten,<br />

wenn die Eltern – etwa <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Gespräch zu Beg<strong>in</strong>n<br />

– die Erlaubnis erteilt haben, die Lehrer<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zubeziehen und den<br />

Umfang möglicher Mitteilungen def<strong>in</strong>iert haben.<br />

(29) E<strong>in</strong>e Berater<strong>in</strong> läßt sich von den Eltern das E<strong>in</strong>verständnis<br />

geben, über <strong>der</strong>en 12-jährigen Sohn mit dessen Lehrer<strong>in</strong> zu<br />

sprechen. Geht das ohne E<strong>in</strong>willigung des Jugendlichen?<br />

Bei <strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung von Leistungen <strong>der</strong> Hilfe zur Erziehung s<strong>in</strong>d<br />

zwei rechtliche Aspekte zu unterscheiden: Leistungsrechtlich s<strong>in</strong>d<br />

die Eltern/Personensorgeberechtigten, diejenigen, denen <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf die jeweilige Jugendhilfeleistung zusteht. K<strong>in</strong><strong>der</strong> und<br />

Jugendliche s<strong>in</strong>d bis zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit Adressaten<br />

<strong>der</strong> Leistung. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur <strong>für</strong> E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe <strong>für</strong><br />

seelisch beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche, denen selbst <strong>der</strong><br />

Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Datenschutzrechtlich s<strong>in</strong>d<br />

auch K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche Träger des durch die Verfassung<br />

gewährten Grundrechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung (Urteil<br />

des BVerfG vom 15.12.83, vgl. <strong>in</strong> diesem Band, S. 243ff.). Es<br />

kann von den Eltern nur <strong>in</strong> dem Maße zugunsten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

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