Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Fallkonstellationen Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Institutionen<br />
anzusehen. Sie ist nur mit E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Betroffenen – im Falle<br />
e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des: se<strong>in</strong>er Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten –<br />
zulässig. Allerd<strong>in</strong>gs dehnt § 28 KJHG den Kreis <strong>der</strong> Leistungsberechtigten<br />
auf „an<strong>der</strong>e Erziehungsberechtigte“ aus. Erziehungsberechtigter<br />
im S<strong>in</strong>ne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 KJHG ist „jede sonstige<br />
Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung mit<br />
dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und<br />
nicht nur <strong>für</strong> e<strong>in</strong>zelne Verrichtungen Aufgaben <strong>der</strong> Personensorge<br />
wahrnimmt“. Erziehungsberechtigte <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d typischerweise<br />
Heimerzieher und Pflegeeltern; Eltern, denen Teile <strong>der</strong><br />
Personensorge entzogen wurden, bleiben Erziehungsberechtigte<br />
(Wiesner u.a., § 7 Rz 13; Jans/Happe/Saurbier, § 7 Rz 34). Alle<br />
ambulanten Hilfen und Angebote haben nur zeitlich begrenzte<br />
Kontakte mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bzw. Jugendlichen. Für diese bleibt ihre<br />
Familie als Lebenswelt erhalten. Für Erzieher<strong>in</strong>nen kann deshalb<br />
e<strong>in</strong>e dauerhafte Vere<strong>in</strong>barung zur Ausübung <strong>der</strong> Personensorge<br />
nicht angenommen werden. Sie gehören damit nicht zum Kreis <strong>der</strong><br />
Leistungsberechtigten nach § 28 KJHG und können folglich Leistungen<br />
<strong>der</strong> Erziehungsberatung <strong>für</strong> das e<strong>in</strong>zelne K<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> Anspruch<br />
nehmen; sie dürfen e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle nur mit E<strong>in</strong>willigung<br />
<strong>der</strong> Eltern e<strong>in</strong>schalten. An<strong>der</strong>s wäre <strong>der</strong> Fall gelagert, wenn<br />
Pflegeeltern o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Heimerzieher die <strong>Beratung</strong>sstelle um Unterstützung<br />
bitten.<br />
(27) E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schule Probleme. Der Berater möchte die<br />
Interaktion des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>der</strong> Klasse selbst beobachten. Wer muß<br />
dazu e<strong>in</strong>willigen?<br />
Die Schule hat e<strong>in</strong>en eigenständigen Erziehungsauftrag, <strong>der</strong> von<br />
den Län<strong>der</strong>n <strong>in</strong> Schulgesetzen geregelt wird. Danach ist <strong>der</strong><br />
Schulleiter <strong>für</strong> Erziehung und Unterricht verantwortlich. Je nach<br />
Fallkonstellation werden verschiedene Personen durch e<strong>in</strong>e Unterrichtsbeobachtung<br />
betroffen se<strong>in</strong>. Sobald die Interaktion e<strong>in</strong>es<br />
Schülers Thema ist, sei dies mit e<strong>in</strong>em Lehrer o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />
Schülern, werden personenbezogene Daten dieser dritten Person<br />
erhoben, was rechtlich gesehen <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>willigung voraussetzt. Aber<br />
auch dann, wenn <strong>der</strong> zu beobachtende Sachverhalt sich auf das<br />
vorgestellte K<strong>in</strong>d begrenzen läßt, ist zunächst die E<strong>in</strong>willigung des<br />
jeweiligen Lehrers und die Erlaubnis des Schulleiters erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Rechtlich e<strong>in</strong>facher ist die E<strong>in</strong>beziehung e<strong>in</strong>er Lehrkraft <strong>in</strong> die <strong>in</strong><br />
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<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle geführten Gespräche, wenn sich diese dazu<br />
bereit erklärt. Zu den Möglichkeiten <strong>der</strong> Zusammenarbeit zwischen<br />
Schulen und Erziehungsberatungsstellen vgl. die Geme<strong>in</strong>same<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> Bayrischen Staatsm<strong>in</strong>isterien <strong>für</strong> Unterricht<br />
und Kultus und <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung vom 18. Juli 1989 <strong>in</strong>:<br />
Informationen <strong>für</strong> Erziehungsberatungsstellen, Heft 1/90, S. 18 ff.<br />
(28) E<strong>in</strong>e Lehrer<strong>in</strong> ruft an und möchte wissen, ob die Eltern, die sie<br />
an die Erziehungsberatungsstelle verwiesen hat, sich angemeldet<br />
haben.<br />
Die Lehrer<strong>in</strong> hat den Eltern die Anregung gegeben, e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle<br />
aufzusuchen. Die Inanspruchnahme ist <strong>der</strong>en<br />
eigene Entscheidung. Die Tatsache <strong>der</strong> Inanspruchnahme und nicht<br />
erst <strong>der</strong> Inhalt e<strong>in</strong>er möglichen <strong>Beratung</strong> gehört bereits zu dem von<br />
den Mitarbeitern e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle zu schützenden<br />
Privatgeheimnis (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB; BAG-Urteil vom 13.01.87);<br />
dies schließt e<strong>in</strong> mögliches Nicht-Ersche<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>. Die Lehrer<strong>in</strong> zählt<br />
daher zu den Dritten, denen e<strong>in</strong> Privatgeheimnis nur mit Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Betroffenen mitgeteilt werden kann. Die Lehrer<strong>in</strong> muß<br />
deshalb selbst die Eltern ansprechen. An<strong>der</strong>es kann nur gelten,<br />
wenn die Eltern – etwa <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Gespräch zu Beg<strong>in</strong>n<br />
– die Erlaubnis erteilt haben, die Lehrer<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zubeziehen und den<br />
Umfang möglicher Mitteilungen def<strong>in</strong>iert haben.<br />
(29) E<strong>in</strong>e Berater<strong>in</strong> läßt sich von den Eltern das E<strong>in</strong>verständnis<br />
geben, über <strong>der</strong>en 12-jährigen Sohn mit dessen Lehrer<strong>in</strong> zu<br />
sprechen. Geht das ohne E<strong>in</strong>willigung des Jugendlichen?<br />
Bei <strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung von Leistungen <strong>der</strong> Hilfe zur Erziehung s<strong>in</strong>d<br />
zwei rechtliche Aspekte zu unterscheiden: Leistungsrechtlich s<strong>in</strong>d<br />
die Eltern/Personensorgeberechtigten, diejenigen, denen <strong>der</strong> Anspruch<br />
auf die jeweilige Jugendhilfeleistung zusteht. K<strong>in</strong><strong>der</strong> und<br />
Jugendliche s<strong>in</strong>d bis zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit Adressaten<br />
<strong>der</strong> Leistung. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur <strong>für</strong> E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe <strong>für</strong><br />
seelisch beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche, denen selbst <strong>der</strong><br />
Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Datenschutzrechtlich s<strong>in</strong>d<br />
auch K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche Träger des durch die Verfassung<br />
gewährten Grundrechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung (Urteil<br />
des BVerfG vom 15.12.83, vgl. <strong>in</strong> diesem Band, S. 243ff.). Es<br />
kann von den Eltern nur <strong>in</strong> dem Maße zugunsten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
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