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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Fallkonstellationen Verhältnis zu Klienten<br />

Geheimhaltungsanspruch Dritter.<br />

Im vorliegenden Fall ist daher das Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht zu<br />

bejahen. Es steht aber nicht generell allen Angehörigen zu, son<strong>der</strong>n<br />

nur den Erben.<br />

Wenn das Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht als begrenzt auf das Verwaltungsverfahren<br />

angesehen wird, verbleibt aber das Recht auf<br />

Auskunft gemäß § 67 SGB VIII, das ausdrücklich auch sonstige<br />

gespeicherte Daten e<strong>in</strong>bezieht.<br />

(20) E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle zum Zwecke<br />

e<strong>in</strong>es psychologischen Tests vorgestellt worden. E<strong>in</strong>e daran anschließende<br />

<strong>Beratung</strong> erfolgte nicht. Die Mutter for<strong>der</strong>t die Herausgabe<br />

<strong>der</strong> Testunterlagen. Muß diesem Ans<strong>in</strong>nen entsprochen<br />

werden?<br />

Die Betroffenen s<strong>in</strong>d grundsätzlich Inhaber des verfassungsmäßig<br />

garantierten Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung.<br />

D.h. sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> bezug auf ihre eigenen Daten verfügungsberechtigt.<br />

E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> dieses Recht ist nur auf gesetzlicher Grundlage<br />

zulässig und das heißt hier, Datenerhebung zur Durchführung des<br />

begehrten Tests ist nach § 62 Abs. 1 KJHG möglich. Nach Abschluß<br />

dieser Aufgabe liegen alle preisgegebenen Daten wie<strong>der</strong> voll im<br />

Verfügungsbereich <strong>der</strong> Betroffenen. Die Testunterlagen müssen<br />

deshalb herausgegeben werden, sofern ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>en Gründe<br />

entgegenstehen.<br />

Handelt es sich um e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fachen, formularmäßig durchgeführten<br />

Test, so können Gegengründe nicht gegeben se<strong>in</strong>. Auch<br />

Auswertungen von Tests mit hohem <strong>in</strong>terpretativem Aufwand<br />

(Rorschach) stellen objektive Analysen des vom Betroffenen präsentierten<br />

Materials dar, mit <strong>der</strong> Folge, daß sie auf Wunsch<br />

übergeben werden müssen.<br />

An<strong>der</strong>s dürfte nur entschieden werden, wenn subjektive Rechte<br />

des Testdurchführenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er beteiligter Dritter zu wahren<br />

wären. Dies ist bei psychologischen Tests <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht <strong>der</strong> Fall.<br />

Es können aber sehr wohl die Dokumentationen von <strong>Beratung</strong>en<br />

(z.B. bei Gruppensitzungen) die Rechte Dritter tangieren. Die<br />

Rechte <strong>der</strong> Berater und Berater<strong>in</strong>nen sollten allerd<strong>in</strong>gs auch <strong>in</strong><br />

diesen Fällen nicht betroffen se<strong>in</strong>, da ihre subjektiven Reaktionen<br />

und Bewertungen zwar als Notizen Grundlage <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sdokumentation<br />

s<strong>in</strong>d, diese selbst aber so geführt werden sollte, daß<br />

136<br />

dem Betroffenen je<strong>der</strong>zeit E<strong>in</strong>sicht gewährt werden kann.<br />

Schließlich kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung dadurch gegeben se<strong>in</strong>, daß<br />

die zur Herausgabe gefor<strong>der</strong>ten Unterlagen, „die Entwicklung und<br />

Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit des Beteiligten bee<strong>in</strong>trächtigen können“<br />

(§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB X). In diesem Fall ist nur e<strong>in</strong>e<br />

fachkundige Erläuterung des Inhalts zulässig.<br />

(21) Der nicht sorgeberechtigte Vater e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des ruft <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Beratung</strong>sstelle an und möchte Auskunft über die Probleme, die es<br />

mit se<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d gibt.<br />

Dem nicht sorgeberechtigten Vater darf ke<strong>in</strong>e Auskunft erteilt<br />

werden, es sei denn, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> sorgeberechtigten<br />

Mutter liegt vor. Ist das K<strong>in</strong>d schon über 14 Jahre alt und<br />

entsprechend e<strong>in</strong>sichtsfähig, kann es die E<strong>in</strong>willigung selbst erteilen.<br />

Im übrigen kann <strong>der</strong> nicht sorgeberechtigte Elternteil bei dem<br />

Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, gemäß § 1632 Abs. 3 BGB<br />

Auskunft verlangen, notfalls mit Hilfe des Vormundschaftsgerichts.<br />

(22) Eltern, die über e<strong>in</strong> Informationsblatt <strong>der</strong> EB im Erstgespräch<br />

erfahren haben, daß sich <strong>der</strong> Berater über die Gespräche mit ihnen<br />

Notizen macht, würden gerne diese Aufzeichnungen e<strong>in</strong>sehen.<br />

Die Betroffenen s<strong>in</strong>d grundsätzlich Inhaber des verfassungsmäßig<br />

garantierten Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung.<br />

D.h. sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> bezug auf ihre eigenen Daten verfügungsberechtigt.<br />

Dieses Recht bleibt auch während <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>/Therapie bestehen.<br />

Bezogen auf Verwaltungsverfahren gewährt § 25 SGB X e<strong>in</strong> Recht<br />

auf Aktene<strong>in</strong>sicht. Bei s<strong>in</strong>nentsprechen<strong>der</strong> Anwendung ist auch <strong>in</strong><br />

die Dokumentation von <strong>Beratung</strong>sprozessen E<strong>in</strong>sicht zu gewähren<br />

(vgl. Aktenführung <strong>in</strong> Erziehungsberatungsstellen, <strong>in</strong> diesem Band,<br />

S. 57ff.).<br />

Allerd<strong>in</strong>gs f<strong>in</strong>det das E<strong>in</strong>sichtsrecht se<strong>in</strong>e Grenze <strong>in</strong> den Geheimhaltungsrechten<br />

Dritter (z.B. Dokumentation von Gruppensitzungen)<br />

und des Beraters/Therapeuten. Die während <strong>der</strong> Sitzung<br />

gefertigten Notizen gelten als persönliche Aufzeichnung des Beraters.<br />

Hier steht se<strong>in</strong> Persönlichkeitsrecht e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

entgegen. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sicht ist nur <strong>in</strong> die <strong>Beratung</strong>sdokumentation zu<br />

gewähren. Die persönlichen Notizen müssen vom Berater nach<br />

Erstellung <strong>der</strong> Dokumentation vernichtet werden und stehen schon<br />

von daher nicht mehr zur E<strong>in</strong>sicht zur Verfügung.<br />

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