Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Fallkonstellationen Verhältnis zu Klienten<br />
Geheimhaltungsanspruch Dritter.<br />
Im vorliegenden Fall ist daher das Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht zu<br />
bejahen. Es steht aber nicht generell allen Angehörigen zu, son<strong>der</strong>n<br />
nur den Erben.<br />
Wenn das Recht auf Aktene<strong>in</strong>sicht als begrenzt auf das Verwaltungsverfahren<br />
angesehen wird, verbleibt aber das Recht auf<br />
Auskunft gemäß § 67 SGB VIII, das ausdrücklich auch sonstige<br />
gespeicherte Daten e<strong>in</strong>bezieht.<br />
(20) E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle zum Zwecke<br />
e<strong>in</strong>es psychologischen Tests vorgestellt worden. E<strong>in</strong>e daran anschließende<br />
<strong>Beratung</strong> erfolgte nicht. Die Mutter for<strong>der</strong>t die Herausgabe<br />
<strong>der</strong> Testunterlagen. Muß diesem Ans<strong>in</strong>nen entsprochen<br />
werden?<br />
Die Betroffenen s<strong>in</strong>d grundsätzlich Inhaber des verfassungsmäßig<br />
garantierten Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung.<br />
D.h. sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> bezug auf ihre eigenen Daten verfügungsberechtigt.<br />
E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> dieses Recht ist nur auf gesetzlicher Grundlage<br />
zulässig und das heißt hier, Datenerhebung zur Durchführung des<br />
begehrten Tests ist nach § 62 Abs. 1 KJHG möglich. Nach Abschluß<br />
dieser Aufgabe liegen alle preisgegebenen Daten wie<strong>der</strong> voll im<br />
Verfügungsbereich <strong>der</strong> Betroffenen. Die Testunterlagen müssen<br />
deshalb herausgegeben werden, sofern ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>en Gründe<br />
entgegenstehen.<br />
Handelt es sich um e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fachen, formularmäßig durchgeführten<br />
Test, so können Gegengründe nicht gegeben se<strong>in</strong>. Auch<br />
Auswertungen von Tests mit hohem <strong>in</strong>terpretativem Aufwand<br />
(Rorschach) stellen objektive Analysen des vom Betroffenen präsentierten<br />
Materials dar, mit <strong>der</strong> Folge, daß sie auf Wunsch<br />
übergeben werden müssen.<br />
An<strong>der</strong>s dürfte nur entschieden werden, wenn subjektive Rechte<br />
des Testdurchführenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er beteiligter Dritter zu wahren<br />
wären. Dies ist bei psychologischen Tests <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht <strong>der</strong> Fall.<br />
Es können aber sehr wohl die Dokumentationen von <strong>Beratung</strong>en<br />
(z.B. bei Gruppensitzungen) die Rechte Dritter tangieren. Die<br />
Rechte <strong>der</strong> Berater und Berater<strong>in</strong>nen sollten allerd<strong>in</strong>gs auch <strong>in</strong><br />
diesen Fällen nicht betroffen se<strong>in</strong>, da ihre subjektiven Reaktionen<br />
und Bewertungen zwar als Notizen Grundlage <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sdokumentation<br />
s<strong>in</strong>d, diese selbst aber so geführt werden sollte, daß<br />
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dem Betroffenen je<strong>der</strong>zeit E<strong>in</strong>sicht gewährt werden kann.<br />
Schließlich kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung dadurch gegeben se<strong>in</strong>, daß<br />
die zur Herausgabe gefor<strong>der</strong>ten Unterlagen, „die Entwicklung und<br />
Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit des Beteiligten bee<strong>in</strong>trächtigen können“<br />
(§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB X). In diesem Fall ist nur e<strong>in</strong>e<br />
fachkundige Erläuterung des Inhalts zulässig.<br />
(21) Der nicht sorgeberechtigte Vater e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des ruft <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Beratung</strong>sstelle an und möchte Auskunft über die Probleme, die es<br />
mit se<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d gibt.<br />
Dem nicht sorgeberechtigten Vater darf ke<strong>in</strong>e Auskunft erteilt<br />
werden, es sei denn, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> sorgeberechtigten<br />
Mutter liegt vor. Ist das K<strong>in</strong>d schon über 14 Jahre alt und<br />
entsprechend e<strong>in</strong>sichtsfähig, kann es die E<strong>in</strong>willigung selbst erteilen.<br />
Im übrigen kann <strong>der</strong> nicht sorgeberechtigte Elternteil bei dem<br />
Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, gemäß § 1632 Abs. 3 BGB<br />
Auskunft verlangen, notfalls mit Hilfe des Vormundschaftsgerichts.<br />
(22) Eltern, die über e<strong>in</strong> Informationsblatt <strong>der</strong> EB im Erstgespräch<br />
erfahren haben, daß sich <strong>der</strong> Berater über die Gespräche mit ihnen<br />
Notizen macht, würden gerne diese Aufzeichnungen e<strong>in</strong>sehen.<br />
Die Betroffenen s<strong>in</strong>d grundsätzlich Inhaber des verfassungsmäßig<br />
garantierten Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung.<br />
D.h. sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> bezug auf ihre eigenen Daten verfügungsberechtigt.<br />
Dieses Recht bleibt auch während <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>/Therapie bestehen.<br />
Bezogen auf Verwaltungsverfahren gewährt § 25 SGB X e<strong>in</strong> Recht<br />
auf Aktene<strong>in</strong>sicht. Bei s<strong>in</strong>nentsprechen<strong>der</strong> Anwendung ist auch <strong>in</strong><br />
die Dokumentation von <strong>Beratung</strong>sprozessen E<strong>in</strong>sicht zu gewähren<br />
(vgl. Aktenführung <strong>in</strong> Erziehungsberatungsstellen, <strong>in</strong> diesem Band,<br />
S. 57ff.).<br />
Allerd<strong>in</strong>gs f<strong>in</strong>det das E<strong>in</strong>sichtsrecht se<strong>in</strong>e Grenze <strong>in</strong> den Geheimhaltungsrechten<br />
Dritter (z.B. Dokumentation von Gruppensitzungen)<br />
und des Beraters/Therapeuten. Die während <strong>der</strong> Sitzung<br />
gefertigten Notizen gelten als persönliche Aufzeichnung des Beraters.<br />
Hier steht se<strong>in</strong> Persönlichkeitsrecht e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>sichtnahme<br />
entgegen. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sicht ist nur <strong>in</strong> die <strong>Beratung</strong>sdokumentation zu<br />
gewähren. Die persönlichen Notizen müssen vom Berater nach<br />
Erstellung <strong>der</strong> Dokumentation vernichtet werden und stehen schon<br />
von daher nicht mehr zur E<strong>in</strong>sicht zur Verfügung.<br />
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