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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Anspruch auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis<br />

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

besteht nicht. Die Entscheidung über die Aussetzung steht<br />

vielmehr im Ermessen des Gerichts. Bei <strong>der</strong> Ausübung des Ermessens<br />

muß das Gericht die Aussichten des Rechtsstreits über die<br />

Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung berücksichtigen (vgl. MünchKomm/<br />

Damrau, ZPO, § 376 Rz. 15 ff.). Demnach kommt hier e<strong>in</strong>e<br />

Aussetzung des Rechtsstreits über e<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruch nicht<br />

<strong>in</strong> Betracht, weil ke<strong>in</strong>e begründete Aussicht auf die Erteilung <strong>der</strong><br />

Genehmigung besteht.<br />

Anmerkung<br />

* Zitiert nach: Zeitschrift <strong>für</strong> das gesamte Familienrecht, Heft 11/1995, S. 679.<br />

236<br />

Herausgabe e<strong>in</strong>es Gutachtens<br />

Urteil des Landgerichts Koblenz<br />

vom 23. Dezember 1978 *<br />

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe e<strong>in</strong>es über ihn<br />

erstatteten psychologischen Gutachtens <strong>in</strong> Anspruch. Das Amtsgericht<br />

hat ihm durch Beschluß vom 26. Juli 1978 das Armenrecht <strong>für</strong><br />

diese Klage versagt.<br />

Dagegen richtet sich die zulässige (925, 567, 569 ZPO) Beschwerde<br />

des Klägers, mit <strong>der</strong> er se<strong>in</strong> Armenrechtsgesuch weiter verfolgt. Die<br />

Beschwerde hat ke<strong>in</strong>en Erfolg.<br />

Dem Antragsteller steht e<strong>in</strong> Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens<br />

nicht zu.<br />

§ 810 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Diese Vorschrift<br />

gewährt nur e<strong>in</strong> Recht auf E<strong>in</strong>sicht, nicht auf Herausgabe. Sie bezieht<br />

sich zudem lediglich auf Urkunden, die Rechtsgeschäfte o<strong>der</strong> Rechtsverhältnisse<br />

betreffen. Dazu zählt das psychologische Gutachten<br />

e<strong>in</strong>er öffentlichen Erziehungsberatungsstelle nicht. Es ist se<strong>in</strong>er<br />

Zweckbestimmung nach dem ärztlichen Krankenunterlagen gleichzustellen.<br />

Bei solchen Unterlagen scheidet e<strong>in</strong>e Herausgabe schon<br />

deshalb aus, weil sie schützenswerte Persönlichkeitsrechte dessen<br />

verletzten würde, <strong>der</strong> die Unterlagen erstellt hat und im übrigen auch<br />

nicht im wohlverstandenen Interesse des Patienten selbst läge (OLG<br />

Celle NJW 1978/1200). Nichts an<strong>der</strong>es kann <strong>für</strong> e<strong>in</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

Erziehungsberatung erstattetes psychologischen Gutachten gelten.<br />

Die Herausgabe des Gutachtens an den Kläger ist auch nicht<br />

ausnahmsweise deshalb geboten, weil er es im Rahmen e<strong>in</strong>es gegen<br />

ihn schwebenden Strafverfahrens zu verwerten wünscht. Er kann es<br />

je<strong>der</strong>zeit als Beweismittel benennen; es wird alsdann beigezogen<br />

werden. Er kann sich auch vorab über den Inhalt des Gutachtens<br />

<strong>in</strong>formieren, da ihn, nach ausdrücklicher Erklärung <strong>der</strong> Beklagten, die<br />

E<strong>in</strong>sichtnahme nicht verwehrt wird. Darauf hat das Amtsgericht<br />

zutreffend h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Der Klage fehlt aus all diesen Gründen die h<strong>in</strong>reichende Erfolgsaussicht,<br />

sodaß dem Kläger das Armenrecht zu Recht versagt wurde.<br />

Anmerkung<br />

* Auszüge aus dem Urteil, S. 2 – 3.<br />

237

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