Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Anspruch auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis<br />
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung<br />
besteht nicht. Die Entscheidung über die Aussetzung steht<br />
vielmehr im Ermessen des Gerichts. Bei <strong>der</strong> Ausübung des Ermessens<br />
muß das Gericht die Aussichten des Rechtsstreits über die<br />
Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung berücksichtigen (vgl. MünchKomm/<br />
Damrau, ZPO, § 376 Rz. 15 ff.). Demnach kommt hier e<strong>in</strong>e<br />
Aussetzung des Rechtsstreits über e<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruch nicht<br />
<strong>in</strong> Betracht, weil ke<strong>in</strong>e begründete Aussicht auf die Erteilung <strong>der</strong><br />
Genehmigung besteht.<br />
Anmerkung<br />
* Zitiert nach: Zeitschrift <strong>für</strong> das gesamte Familienrecht, Heft 11/1995, S. 679.<br />
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Herausgabe e<strong>in</strong>es Gutachtens<br />
Urteil des Landgerichts Koblenz<br />
vom 23. Dezember 1978 *<br />
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe e<strong>in</strong>es über ihn<br />
erstatteten psychologischen Gutachtens <strong>in</strong> Anspruch. Das Amtsgericht<br />
hat ihm durch Beschluß vom 26. Juli 1978 das Armenrecht <strong>für</strong><br />
diese Klage versagt.<br />
Dagegen richtet sich die zulässige (925, 567, 569 ZPO) Beschwerde<br />
des Klägers, mit <strong>der</strong> er se<strong>in</strong> Armenrechtsgesuch weiter verfolgt. Die<br />
Beschwerde hat ke<strong>in</strong>en Erfolg.<br />
Dem Antragsteller steht e<strong>in</strong> Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens<br />
nicht zu.<br />
§ 810 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Diese Vorschrift<br />
gewährt nur e<strong>in</strong> Recht auf E<strong>in</strong>sicht, nicht auf Herausgabe. Sie bezieht<br />
sich zudem lediglich auf Urkunden, die Rechtsgeschäfte o<strong>der</strong> Rechtsverhältnisse<br />
betreffen. Dazu zählt das psychologische Gutachten<br />
e<strong>in</strong>er öffentlichen Erziehungsberatungsstelle nicht. Es ist se<strong>in</strong>er<br />
Zweckbestimmung nach dem ärztlichen Krankenunterlagen gleichzustellen.<br />
Bei solchen Unterlagen scheidet e<strong>in</strong>e Herausgabe schon<br />
deshalb aus, weil sie schützenswerte Persönlichkeitsrechte dessen<br />
verletzten würde, <strong>der</strong> die Unterlagen erstellt hat und im übrigen auch<br />
nicht im wohlverstandenen Interesse des Patienten selbst läge (OLG<br />
Celle NJW 1978/1200). Nichts an<strong>der</strong>es kann <strong>für</strong> e<strong>in</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
Erziehungsberatung erstattetes psychologischen Gutachten gelten.<br />
Die Herausgabe des Gutachtens an den Kläger ist auch nicht<br />
ausnahmsweise deshalb geboten, weil er es im Rahmen e<strong>in</strong>es gegen<br />
ihn schwebenden Strafverfahrens zu verwerten wünscht. Er kann es<br />
je<strong>der</strong>zeit als Beweismittel benennen; es wird alsdann beigezogen<br />
werden. Er kann sich auch vorab über den Inhalt des Gutachtens<br />
<strong>in</strong>formieren, da ihn, nach ausdrücklicher Erklärung <strong>der</strong> Beklagten, die<br />
E<strong>in</strong>sichtnahme nicht verwehrt wird. Darauf hat das Amtsgericht<br />
zutreffend h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
Der Klage fehlt aus all diesen Gründen die h<strong>in</strong>reichende Erfolgsaussicht,<br />
sodaß dem Kläger das Armenrecht zu Recht versagt wurde.<br />
Anmerkung<br />
* Auszüge aus dem Urteil, S. 2 – 3.<br />
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