Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Fallkonstellationen Vermischtes<br />
geeignete Hilfen zu vermitteln bzw. weitere Maßnahmen e<strong>in</strong>zuleiten.<br />
Die Erziehungsberatungsstelle ist deshalb verpflichtet, die<br />
Anfrage des Jugendamtes zu beantworten. Um Irritationen zu<br />
vermeiden ist es s<strong>in</strong>nvoll, die notwendigen Rückmeldungen e<strong>in</strong>vernehmlich<br />
zu Beg<strong>in</strong>n zwischen Jugendlichem, <strong>Beratung</strong>sstelle und<br />
Jugendamt zu vere<strong>in</strong>baren (vgl. H<strong>in</strong>weise zur Hilfeplanung nach<br />
§ 36 KJHG, <strong>in</strong>: Informationen <strong>für</strong> Erziehungsberatungsstelle, Heft 1/<br />
95, S. 3 ff.).<br />
Vermischtes<br />
(32) Die Mitarbeiter e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle möchten ihre<br />
Aufzeichnungen über <strong>Beratung</strong>en <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e empirische Untersuchung<br />
aufheben. Dürfen sie das und wenn ja, unter welchen<br />
Voraussetzungen?<br />
Für den Schutz <strong>der</strong> Sozialdaten s<strong>in</strong>d § 35 SGB I, §§ 67 – 85a SGB<br />
X und die §§ 61 – 68 SGB VIII (KJHG) e<strong>in</strong>schlägig. Das KJHG enthält<br />
ke<strong>in</strong>e Regelung, ob Aufzeichnungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e empirische Untersuchung<br />
aufgehoben werden dürfen. § 75 SGB X h<strong>in</strong>gegen enthält<br />
e<strong>in</strong>e Regelung <strong>der</strong> Fallkonstellation, wann e<strong>in</strong>e Offenbarung von<br />
Sozialdaten (personenbezogene Daten) <strong>für</strong> wissenschaftliche Forschung<br />
zulässig ist.<br />
Zunächst ist e<strong>in</strong>e Klärung <strong>der</strong> Begriffe vorzunehmen. Das<br />
Aufheben von Aufzeichnungen stellt sich auf den ersten Blick nicht<br />
als Fallkonstellation <strong>der</strong> Offenbarungsbefugnis dar. Es sche<strong>in</strong>t<br />
zunächst e<strong>in</strong> Fall <strong>der</strong> Datenspeicherung (siehe § 63 KJHG) zu se<strong>in</strong>.<br />
Danach dürfen Sozialdaten nur gespeichert werden, soweit dies <strong>für</strong><br />
die Erfüllung <strong>der</strong> jeweiligen Aufgabe erfor<strong>der</strong>lich ist. Das Speichern<br />
von Sozialdaten zur Erfüllung <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>saufgabe ist jedoch<br />
etwas an<strong>der</strong>es als die Speicherung und Aufbewahrung <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e<br />
empirische Untersuchung. Ist die Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> erfüllt, ist<br />
e<strong>in</strong>e Speicherung nicht mehr zulässig. Die Aufbewahrung <strong>der</strong> Daten<br />
zu Forschungszwecken stellt daher e<strong>in</strong>e Zweckän<strong>der</strong>ung dar und<br />
unterliegt deshalb denselben engen Voraussetzungen, unter denen<br />
e<strong>in</strong>e Übermittlung an Dritte zulässig ist.<br />
§ 75 SGB X läßt e<strong>in</strong>e Übermittlung von Sozialdaten (personenbezogener<br />
Daten) <strong>für</strong> die wissenschaftliche Forschung zu, wenn<br />
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wer-<br />
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den o<strong>der</strong> das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Forschung des Geheimhaltungs<strong>in</strong>teresse<br />
des Betroffenen erheblich überwiegt. Dabei ist –<br />
soweit zumutbar – e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Die vorherige Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen obersten Bundes- und<br />
Landesbehörde ist erfor<strong>der</strong>lich. Die Genehmigung muß den Empfänger,<br />
die Art <strong>der</strong> Daten und den Kreis <strong>der</strong> Betroffenen, die<br />
Forschung und den Tag, bis zu dem die Daten aufbewahrt werden<br />
dürfen, genau bezeichnen.<br />
E<strong>in</strong>e entsprechende Genehmigung kann <strong>für</strong> die Erziehungsberatung<br />
nur dann erteilt werden, wenn zuvor e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung des<br />
Betroffenen vorliegt: § 65 KJHG regelt den beson<strong>der</strong>en Vertrauensschutz<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> persönlichen und erzieherischen Hilfe, wenn die Daten<br />
„anvertraut“ s<strong>in</strong>d. Die Voraussetzungen, unter denen anvertraute<br />
Daten offenbart werden können, s<strong>in</strong>d abschließend bestimmt. E<strong>in</strong><br />
Verweis auf § 75 SGB X ist nicht vorgesehen. Daher ist die<br />
E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen erfor<strong>der</strong>lich. Stimmt er zu, so können<br />
die Aufzeichnungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e empirische Untersuchung unter den<br />
Voraussetzungen des § 75 SGB X aufgehoben werden. Handelt es<br />
sich nicht um anvertraute Daten, son<strong>der</strong>n um anonymisierte Daten,<br />
bei denen also <strong>der</strong> Personenbezug getilgt worden ist, wie z.B. <strong>der</strong><br />
KJHG-Statistik, so ist we<strong>der</strong> die E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen noch<br />
e<strong>in</strong>e Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(33) E<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle plant zur Prüfung <strong>der</strong> Effektivität<br />
ihrer Arbeit e<strong>in</strong>e katamnestische Untersuchung und möchte<br />
deshalb alle <strong>Beratung</strong>sunterlagen 2 Jahre aufheben.<br />
Die Beantwortung <strong>der</strong> Zulässigkeit dieses Vorhabens steht <strong>in</strong><br />
engem Zusammenhang mit <strong>der</strong> vorhergehenden Fallkonstellation.<br />
Hier geht es um die 2. Alternative des § 75 SGB X, nämlich die<br />
Planung im Sozialleistungsbereich durch e<strong>in</strong>e öffentliche Stelle im<br />
Rahmen ihrer Aufgaben. Die Voraussetzungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Offenbarung<br />
s<strong>in</strong>d dieselben wie bei <strong>der</strong> Offenbarung <strong>für</strong> wissenschaftliche<br />
Zwecke. E<strong>in</strong> Aufbewahren <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sunterlagen ist demnach<br />
zulässig, wenn die Betroffenen zustimmen o<strong>der</strong> es sich um nicht<br />
anvertraute Daten handelt.<br />
(34) E<strong>in</strong> Gericht ernennt e<strong>in</strong>en Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle zum<br />
Gutachter. Muß <strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Ernennung Folge leisten?<br />
Die Frage, wer zur Erstellung von Gutachten <strong>für</strong> Gerichte<br />
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