Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Allgeme<strong>in</strong>e Grundlagen Haftung <strong>in</strong> Erziehungsberatungsstellen<br />
Personen. Wird das K<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle übergeben,<br />
übernimmt diese bzw. <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Berater die Aufsichtspflicht.<br />
Diese ist mit <strong>der</strong> Folge übertragen, daß die sorgeberechtigten<br />
Personen nicht mehr wegen Verletzung <strong>der</strong> Aufsichtspflicht haften.<br />
Ausnahme bei übertragener Aufsicht<br />
E<strong>in</strong>e Haftung nach allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen kann jedoch auch im<br />
Falle <strong>der</strong> übertragenden Aufsichtspflicht <strong>in</strong> Betracht kommen. Dies<br />
kann etwa dann <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, wenn <strong>der</strong> die Aufsicht übernehmenden<br />
Person wichtige Informationen über das K<strong>in</strong>d nicht mitgeteilt<br />
werden. Geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d damit Informationen über das K<strong>in</strong>d, welche<br />
<strong>für</strong> die Ausübung <strong>der</strong> Aufsicht wichtig s<strong>in</strong>d.<br />
Erziehungsberater schädigt K<strong>in</strong>d<br />
Schädigt e<strong>in</strong>e Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d an<br />
Körper, Gesundheit o<strong>der</strong> Eigentum, so haftet sie nach den allgeme<strong>in</strong>en<br />
Grundsätzen. Voraussetzung <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Haftung ist, daß die<br />
Rechtsgutverletzung wi<strong>der</strong>rechtlich (d.h. ohne Rechtfertigungsgrund)<br />
und vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig herbeigeführt worden ist.<br />
Haftung bei öffentlicher Trägerschaft<br />
Bef<strong>in</strong>det sich die Erziehungsberatungsstelle <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher<br />
Trägerschaft, haftet die Fachkraft gem. § 839 BGB <strong>für</strong> Fahrlässigkeit<br />
nur dann, wenn <strong>der</strong> Verletzte nicht auf an<strong>der</strong>e Weise Ersatz<br />
zu erlangen vermag. Da <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />
Ersatz zu leisten hat, kommt e<strong>in</strong>e Haftung bei Amtspflichtverletzung<br />
nur bei Vorsatz <strong>in</strong> Betracht. Die Fachkraft kann also bei Fahrlässigkeit<br />
nicht direkt <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />
Haftung bei freier Trägerschaft<br />
Bef<strong>in</strong>det sich die Erziehungsberatungsstelle nicht <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher<br />
Trägerschaft, so haftet die Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />
direkt. Sie haftet also neben dem Träger. Die Verletzte<br />
kann sich aussuchen, wen sie <strong>in</strong> Anspruch nimmt und kann auch<br />
Träger und Fachkraft als Gesamtschuldner verklagen.<br />
Haftung bei Behandlungsfehlern<br />
Theoretisch denkbar s<strong>in</strong>d auch Rechtsgutverletzungen dadurch,<br />
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daß die konkrete Hilfe zur Erziehung fehlerhaft erfolgt und die<br />
Ratsuchende dadurch psychisch geschädigt wird. Auch e<strong>in</strong>e solche<br />
Bee<strong>in</strong>trächtigung stellt e<strong>in</strong>e zu Schadenersatz bzw. Schmerzensgeldzahlung<br />
verpflichtende Bee<strong>in</strong>trächtigung dar. Soweit ersichtlich, s<strong>in</strong>d<br />
Fälle dieser Art noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.<br />
Wann e<strong>in</strong>e Haftung <strong>in</strong> Betracht kommt, kann nur am E<strong>in</strong>zelfall selbst<br />
beantwortet werden. E<strong>in</strong>e Haftung tritt nur dann e<strong>in</strong>, wenn <strong>der</strong><br />
Fachkraft nachgewiesen wird, daß sie nicht lege artis gearbeitet hat<br />
und dies kausal <strong>für</strong> die e<strong>in</strong>getretene Verletzung geworden ist.<br />
Erfahrungsgemäß ist e<strong>in</strong> solcher Nachweis nur schwer zu führen. Der<br />
Nachweis ist nämlich nur dann erbracht, wenn bewiesen ist, daß es<br />
nicht zur Rechtsgutverletzung gekommen wäre, wenn die Fachkraft<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle fehlerfrei gehandelt hätte. Alle<strong>in</strong> die<br />
fehlerhafte Anwendung z.B. e<strong>in</strong>es therapeutischen Verfahrens verpflichtet<br />
noch nicht zum Schadenersatz.<br />
Erwachsene Klienten<br />
Wenn e<strong>in</strong> volljähriger Ratsuchen<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />
e<strong>in</strong>en Schaden verursacht, haftet er grundsätzlich nach<br />
§§ 823 ff. BGB. Wird e<strong>in</strong> volljähriger Klient durch e<strong>in</strong>e Fachkraft <strong>der</strong><br />
Erziehungsberatungsstelle geschädigt, so gelten die vorstehenden<br />
Grundsätze auch <strong>für</strong> diesen Fall.<br />
Verletzung <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflicht<br />
Der Träger e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle ist dazu verpflichtet,<br />
die Räumlichkeiten <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle so zu sichern, daß dort<br />
niemand zu Schaden kommt. Der Begriff Verkehrssicherungspflicht<br />
umfaßt die Pflichten, die etwa auch jeden Hauseigentümer treffen.<br />
So ist sicherzustellen, daß die Verkehrswege sicher s<strong>in</strong>d, im W<strong>in</strong>ter<br />
gestreut werden und bei Dunkelheit beleuchtet s<strong>in</strong>d. Beson<strong>der</strong>e<br />
H<strong>in</strong>weise haben etwa bei gefährlichen Treppenstufen o<strong>der</strong> frisch<br />
gebohnertem Fußboden zu erfolgen.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht haftet<br />
<strong>der</strong> Träger <strong>für</strong> die dadurch entstandenen Verletzungen. Die e<strong>in</strong>zelne<br />
Fachkraft <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle haftet nur dann, wenn ihr<br />
arbeitsvertraglich die Pflicht zur Durchführung <strong>der</strong> Sicherungsmaßnahmen<br />
übertragen worden ist.<br />
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