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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Deutscher Städtetag (DST) und Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Jugendhilfe (AGJ) Zusammenarbeit von Trägern <strong>der</strong> öffentlichen und freien Jugendhilfe …<br />

Team <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle im S<strong>in</strong>ne des § 28 KJHG, das<br />

über Kenntnisse zum Gesamtfeld <strong>der</strong> erzieherischen Hilfen verfügt,<br />

entspricht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dieser Anfor<strong>der</strong>ung des Gesetzes.<br />

Zwischen Jugendamt und <strong>Beratung</strong>sstelle <strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />

empfiehlt sich e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung, wonach <strong>in</strong> denjenigen Fällen, <strong>in</strong><br />

denen nur Erziehungsberatung nach § 28 KJHG <strong>in</strong> Betracht kommt,<br />

das Hilfeplanverfahren mit dem/<strong>der</strong> Ratsuchenden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />

durchgeführt wird.<br />

3.3 Wechsel <strong>der</strong> Hilfeart<br />

Wenn im Rahmen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geleiteten Erziehungsberatung e<strong>in</strong>e<br />

an<strong>der</strong>e Hilfe zur Erziehung als besser geeignet ersche<strong>in</strong>t o<strong>der</strong> neben<br />

<strong>der</strong> Erziehungsberatung e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Hilfe ergänzend geleistet<br />

werden muß, s<strong>in</strong>d die Personensorgeberechtigten und das K<strong>in</strong>d<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendliche über e<strong>in</strong>e notwendige Än<strong>der</strong>ung von Art und<br />

Umfang <strong>der</strong> Hilfe zu beraten (§ 36 Abs. 1 Satz 1 KJHG). Bei e<strong>in</strong>em<br />

eventuell notwendigen Wechsel <strong>der</strong> Hilfeart erfolgt die weitere<br />

Hilfeplanung (§ 36 Abs. 2 KJHG) beim Jugendamt (zur Weitergabe<br />

von Sozialdaten siehe 1.2).<br />

4. Kosten, F<strong>in</strong>anzierung<br />

<strong>Beratung</strong>sleistungen im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Familie (§§ 16 ff. KJHG) s<strong>in</strong>d Pflichtaufgaben <strong>der</strong> kommunalen<br />

Selbstverwaltung. Werden diese Aufgaben durch Träger <strong>der</strong> freien<br />

Jugendhilfe wahrgenommen, werden sie nach § 74 KJHG geför<strong>der</strong>t.<br />

Die Län<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d nach § 82 KJHG verpflichtet, auf e<strong>in</strong>en gleichmäßigen<br />

Ausbau <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen und Angebote h<strong>in</strong>zuwirken und die<br />

Jugendämter und Landesjugendämter bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben zu unterstützen und zu för<strong>der</strong>n (§ 82 Abs. 1 und Abs. 2<br />

KJHG).<br />

Wenn durch e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle <strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />

Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung (§ 28 KJHG)<br />

geleistet wird, besteht grundsätzlich e<strong>in</strong> Anspruch auf Erstattung<br />

<strong>der</strong> Kosten durch den öffentlichen Träger.<br />

4.1 Vere<strong>in</strong>barung über Kosten<br />

In <strong>der</strong> ganz überwiegenden Mehrzahl aller Erziehungsberatungsstellen<br />

werden sowohl <strong>Beratung</strong>saufgaben nach §§ 16 ff. KJHG als<br />

154<br />

auch Erziehungsberatung nach § 28 KJHG geleistet. Ihre Anteile<br />

können variieren. E<strong>in</strong>e Zuordnung <strong>der</strong> Tätigkeit im E<strong>in</strong>zelfall zu <strong>der</strong><br />

jeweiligen gesetzlichen Grundlage ist zwar theoretisch möglich,<br />

erfor<strong>der</strong>t jedoch e<strong>in</strong>en sehr hohen Verwaltungsaufwand und würde<br />

darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> vielen Fällen die Nie<strong>der</strong>schwelligkeit des Angebots<br />

tangieren. Es ist daher geboten, bei den Vere<strong>in</strong>barungen über<br />

Kosten nach F<strong>in</strong>anzierungsmodalitäten zu suchen, die zum e<strong>in</strong>en<br />

ke<strong>in</strong>en zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, zum an<strong>der</strong>en<br />

die Nie<strong>der</strong>schwelligkeit des Angebots <strong>der</strong> Hilfe durch e<strong>in</strong>e<br />

Erziehungsberatungsstelle wahren.<br />

4.2 Vorschlag <strong>für</strong> die F<strong>in</strong>anzierung von Erziehungsberatungsstellen<br />

<strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />

Zwischen <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle und dem öffentlichen<br />

Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe sollte auf <strong>der</strong> Grundlage von Erfahrungswerten<br />

e<strong>in</strong>e Verständigung darüber herbeigeführt werden, wie hoch im<br />

Jahresdurchschnitt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Fälle <strong>der</strong> Hilfen zur Erziehung nach<br />

§ 28 KJHG und <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>s- und För<strong>der</strong>arbeit gem.<br />

§§ 16 ff. KJHG ist. Diese Zahlen s<strong>in</strong>d die Grundlage <strong>für</strong> die<br />

Festlegung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>stitutionellen Gesamtzuschusses. Dieser <strong>in</strong>stitutionelle<br />

Gesamtzuschuß soll regelmäßig auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

tatsächlich geleisteten Arbeit überprüft und fortgeschrieben werden;<br />

dazu sollten die jährlichen Arbeitsberichte <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen<br />

genutzt werden.<br />

Die <strong>für</strong> die Leistungen nach §§ 16 ff. KJHG unter Berücksichtigung<br />

e<strong>in</strong>er angemessenen Eigenleistung vorgesehene För<strong>der</strong>ung<br />

und die pauschalierte Kostenerstattung <strong>für</strong> die Leistungen nach<br />

§ 28 KJHG sollten über die Vere<strong>in</strong>barung (§ 77 KJHG) so zusammengeführt<br />

werden, daß am Ende e<strong>in</strong> Budget entsteht, das sich aus<br />

e<strong>in</strong>er För<strong>der</strong>summe und e<strong>in</strong>er Kostenerstattungssumme zusammensetzt.<br />

Die Quotierung <strong>der</strong> Beiträge und ihre Höhe müssen <strong>für</strong><br />

die jeweiligen E<strong>in</strong>richtungen vor Ort ausgehandelt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung dieses „För<strong>der</strong>schlüssels“ wird zu berücksichtigen<br />

se<strong>in</strong>, daß neben <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> im E<strong>in</strong>zelfall auch aufklärende<br />

und präventive, also e<strong>in</strong>zelfallübergreifende Arbeit mit<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen, Eltern und pädagogischen Institutionen<br />

geleistet werden soll. Zur Qualitätssicherung von Erziehungsberatungsstellen<br />

sollten die Vere<strong>in</strong>barungen zur F<strong>in</strong>anzierung auch Art,<br />

Umfang und Ziele <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung festlegen.<br />

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