Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Deutscher Städtetag (DST) und Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Jugendhilfe (AGJ) Zusammenarbeit von Trägern <strong>der</strong> öffentlichen und freien Jugendhilfe …<br />
Team <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle im S<strong>in</strong>ne des § 28 KJHG, das<br />
über Kenntnisse zum Gesamtfeld <strong>der</strong> erzieherischen Hilfen verfügt,<br />
entspricht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dieser Anfor<strong>der</strong>ung des Gesetzes.<br />
Zwischen Jugendamt und <strong>Beratung</strong>sstelle <strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />
empfiehlt sich e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung, wonach <strong>in</strong> denjenigen Fällen, <strong>in</strong><br />
denen nur Erziehungsberatung nach § 28 KJHG <strong>in</strong> Betracht kommt,<br />
das Hilfeplanverfahren mit dem/<strong>der</strong> Ratsuchenden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle<br />
durchgeführt wird.<br />
3.3 Wechsel <strong>der</strong> Hilfeart<br />
Wenn im Rahmen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geleiteten Erziehungsberatung e<strong>in</strong>e<br />
an<strong>der</strong>e Hilfe zur Erziehung als besser geeignet ersche<strong>in</strong>t o<strong>der</strong> neben<br />
<strong>der</strong> Erziehungsberatung e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Hilfe ergänzend geleistet<br />
werden muß, s<strong>in</strong>d die Personensorgeberechtigten und das K<strong>in</strong>d<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendliche über e<strong>in</strong>e notwendige Än<strong>der</strong>ung von Art und<br />
Umfang <strong>der</strong> Hilfe zu beraten (§ 36 Abs. 1 Satz 1 KJHG). Bei e<strong>in</strong>em<br />
eventuell notwendigen Wechsel <strong>der</strong> Hilfeart erfolgt die weitere<br />
Hilfeplanung (§ 36 Abs. 2 KJHG) beim Jugendamt (zur Weitergabe<br />
von Sozialdaten siehe 1.2).<br />
4. Kosten, F<strong>in</strong>anzierung<br />
<strong>Beratung</strong>sleistungen im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Familie (§§ 16 ff. KJHG) s<strong>in</strong>d Pflichtaufgaben <strong>der</strong> kommunalen<br />
Selbstverwaltung. Werden diese Aufgaben durch Träger <strong>der</strong> freien<br />
Jugendhilfe wahrgenommen, werden sie nach § 74 KJHG geför<strong>der</strong>t.<br />
Die Län<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d nach § 82 KJHG verpflichtet, auf e<strong>in</strong>en gleichmäßigen<br />
Ausbau <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen und Angebote h<strong>in</strong>zuwirken und die<br />
Jugendämter und Landesjugendämter bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgaben zu unterstützen und zu för<strong>der</strong>n (§ 82 Abs. 1 und Abs. 2<br />
KJHG).<br />
Wenn durch e<strong>in</strong>e Erziehungsberatungsstelle <strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />
Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung (§ 28 KJHG)<br />
geleistet wird, besteht grundsätzlich e<strong>in</strong> Anspruch auf Erstattung<br />
<strong>der</strong> Kosten durch den öffentlichen Träger.<br />
4.1 Vere<strong>in</strong>barung über Kosten<br />
In <strong>der</strong> ganz überwiegenden Mehrzahl aller Erziehungsberatungsstellen<br />
werden sowohl <strong>Beratung</strong>saufgaben nach §§ 16 ff. KJHG als<br />
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auch Erziehungsberatung nach § 28 KJHG geleistet. Ihre Anteile<br />
können variieren. E<strong>in</strong>e Zuordnung <strong>der</strong> Tätigkeit im E<strong>in</strong>zelfall zu <strong>der</strong><br />
jeweiligen gesetzlichen Grundlage ist zwar theoretisch möglich,<br />
erfor<strong>der</strong>t jedoch e<strong>in</strong>en sehr hohen Verwaltungsaufwand und würde<br />
darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> vielen Fällen die Nie<strong>der</strong>schwelligkeit des Angebots<br />
tangieren. Es ist daher geboten, bei den Vere<strong>in</strong>barungen über<br />
Kosten nach F<strong>in</strong>anzierungsmodalitäten zu suchen, die zum e<strong>in</strong>en<br />
ke<strong>in</strong>en zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, zum an<strong>der</strong>en<br />
die Nie<strong>der</strong>schwelligkeit des Angebots <strong>der</strong> Hilfe durch e<strong>in</strong>e<br />
Erziehungsberatungsstelle wahren.<br />
4.2 Vorschlag <strong>für</strong> die F<strong>in</strong>anzierung von Erziehungsberatungsstellen<br />
<strong>in</strong> freier Trägerschaft<br />
Zwischen <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle und dem öffentlichen<br />
Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe sollte auf <strong>der</strong> Grundlage von Erfahrungswerten<br />
e<strong>in</strong>e Verständigung darüber herbeigeführt werden, wie hoch im<br />
Jahresdurchschnitt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Fälle <strong>der</strong> Hilfen zur Erziehung nach<br />
§ 28 KJHG und <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>s- und För<strong>der</strong>arbeit gem.<br />
§§ 16 ff. KJHG ist. Diese Zahlen s<strong>in</strong>d die Grundlage <strong>für</strong> die<br />
Festlegung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>stitutionellen Gesamtzuschusses. Dieser <strong>in</strong>stitutionelle<br />
Gesamtzuschuß soll regelmäßig auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />
tatsächlich geleisteten Arbeit überprüft und fortgeschrieben werden;<br />
dazu sollten die jährlichen Arbeitsberichte <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstellen<br />
genutzt werden.<br />
Die <strong>für</strong> die Leistungen nach §§ 16 ff. KJHG unter Berücksichtigung<br />
e<strong>in</strong>er angemessenen Eigenleistung vorgesehene För<strong>der</strong>ung<br />
und die pauschalierte Kostenerstattung <strong>für</strong> die Leistungen nach<br />
§ 28 KJHG sollten über die Vere<strong>in</strong>barung (§ 77 KJHG) so zusammengeführt<br />
werden, daß am Ende e<strong>in</strong> Budget entsteht, das sich aus<br />
e<strong>in</strong>er För<strong>der</strong>summe und e<strong>in</strong>er Kostenerstattungssumme zusammensetzt.<br />
Die Quotierung <strong>der</strong> Beiträge und ihre Höhe müssen <strong>für</strong><br />
die jeweiligen E<strong>in</strong>richtungen vor Ort ausgehandelt werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Festlegung dieses „För<strong>der</strong>schlüssels“ wird zu berücksichtigen<br />
se<strong>in</strong>, daß neben <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> im E<strong>in</strong>zelfall auch aufklärende<br />
und präventive, also e<strong>in</strong>zelfallübergreifende Arbeit mit<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen, Eltern und pädagogischen Institutionen<br />
geleistet werden soll. Zur Qualitätssicherung von Erziehungsberatungsstellen<br />
sollten die Vere<strong>in</strong>barungen zur F<strong>in</strong>anzierung auch Art,<br />
Umfang und Ziele <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung festlegen.<br />
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