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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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bildenden psychologisch-pädagogischen Hilfeleistung. Sie verstößt<br />

daher nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.<br />

5. Auch das JWG, das am 1.1.1991 vom KJHG abgelöst wurde, sah<br />

bereits die Betätigung <strong>der</strong> Träger freier Jugendhilfe auch bei<br />

solchen Aufgaben vor, bei denen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

persönlichen Hilfe im E<strong>in</strong>zelfall auch Rechtsberatung zu erteilen<br />

war (so z.B. die <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong> Erziehung gemäß § 5<br />

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG o<strong>der</strong> die Übertragung<br />

<strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> des Pflegers o<strong>der</strong> Vormunds bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

se<strong>in</strong>es Amtes gemäß §§ 18 i.V.m. 47d JWG.<br />

Anmerkung<br />

* Zitiert nach: Zentralblatt <strong>für</strong> Jugendrecht, Heft 2/1994, S. 75 – 76.<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium <strong>für</strong> Post und<br />

Telekommunikation<br />

Verordnung über den Datenschutz <strong>für</strong><br />

Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen<br />

erbr<strong>in</strong>gen<br />

vom 12. Juli 1996*<br />

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verordnung<br />

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten<br />

<strong>der</strong> am Fernmeldeverkehr Beteiligten. Die nachfolgenden Bestimmungen<br />

gelten <strong>für</strong> Unternehmen und Diensteanbieter, die<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit angebotene Telekommunikationsdienstleistungen<br />

erbr<strong>in</strong>gen o<strong>der</strong> daran mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis<br />

unterliegende E<strong>in</strong>zelangaben über Verhältnisse e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten o<strong>der</strong> bestimmbaren juristischen Person o<strong>der</strong> Personengesellschaft,<br />

sofern sie mit <strong>der</strong> Fähigkeit ausgestattet ist,<br />

Rechte zu erwerben o<strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>zugehen, stehen<br />

den personenbezogenen Daten gleich.<br />

(2) Soweit diese Verordnung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften<br />

ke<strong>in</strong>e Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften<br />

des Bundesdatenschutzgesetzes.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung s<strong>in</strong>d<br />

1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr:<br />

a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen<br />

(Nummer 6) mit e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

o<strong>der</strong> Diensteanbieter (Nummer 2),<br />

b) die bestimmten o<strong>der</strong> bestimmbaren natürlichen und<br />

juristischen Personen o<strong>der</strong> Personengesellschaften, sofern sie<br />

mit <strong>der</strong> Fähigkeit ausgestattet s<strong>in</strong>d, Rechte zu erwerben o<strong>der</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>zugehen, die Telekommunikationsdienstleistungen<br />

nutzen, die e<strong>in</strong> Unternehmen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Diensteanbieter<br />

anbietet;<br />

2. Diensteanbieter:<br />

alle, die ganz o<strong>der</strong> teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen<br />

erbr<strong>in</strong>gen;<br />

3. Informationsanbieter:<br />

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