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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)<br />

Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden<br />

kann (automatisierte Datei), o<strong>der</strong><br />

2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig<br />

aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet<br />

und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).<br />

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn,<br />

daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet<br />

werden können.<br />

(4)E<strong>in</strong>e Akte ist jede sonstige amtlichen o<strong>der</strong> dienstlichen Zwecken<br />

dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht<br />

hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil<br />

e<strong>in</strong>es Vorganges werden sollen.<br />

(5)Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.<br />

(6)Verarbeiten ist das Speichern, Verän<strong>der</strong>n, Übermitteln, Sperren<br />

und Löschen von Sozialdaten. Im e<strong>in</strong>zelnen ist, ungeachtet <strong>der</strong><br />

dabei angewendeten Verfahren<br />

1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen o<strong>der</strong> Aufbewahren von<br />

Sozialdaten auf e<strong>in</strong>em Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren<br />

Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung,<br />

2. Verän<strong>der</strong>n das <strong>in</strong>haltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten,<br />

3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter o<strong>der</strong> durch<br />

Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an e<strong>in</strong>en Dritten<br />

(Empfänger) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise, daß<br />

a) die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger<br />

weitergegeben werden o<strong>der</strong><br />

b) <strong>der</strong> Empfänger von <strong>der</strong> speichernden Stelle zur E<strong>in</strong>sicht o<strong>der</strong><br />

zum Abruf bereitgehaltene Daten e<strong>in</strong>sieht o<strong>der</strong> abruft;<br />

Übermitteln im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzbuchs ist auch das Bekanntgeben<br />

nicht gespeicherter Sozialdaten,<br />

4. Sperren das vollständige o<strong>der</strong> teilweise Untersagen <strong>der</strong> weiteren<br />

Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende<br />

Kennzeichnung,<br />

5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten.<br />

(7)Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich<br />

nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> speichernden Stelle.<br />

(8) Anonymisieren ist das Verän<strong>der</strong>n von Sozialdaten <strong>der</strong>art, daß<br />

die E<strong>in</strong>zelangaben über persönliche o<strong>der</strong> sachliche Verhältnis-<br />

308<br />

se nicht mehr o<strong>der</strong> nur mit e<strong>in</strong>em unverhältnismäßig großen<br />

Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

o<strong>der</strong> bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden<br />

können.<br />

(9) Speichernde Stelle ist jede Person o<strong>der</strong> Stelle, die Sozialdaten<br />

<strong>für</strong> sich selbst speichert o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e im Auftrag speichern<br />

läßt. Werden Sozialdaten bei e<strong>in</strong>em Leistungsträger im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 12 des Ersten Buches gespeichert, ist speichernde<br />

Stelle <strong>der</strong> Leistungsträger. Ist <strong>der</strong> Leistungsträger e<strong>in</strong>e Gebietskörperschaft,<br />

so s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e speichernde Stelle die Organisationse<strong>in</strong>heiten,<br />

die e<strong>in</strong>e Aufgabe nach e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen.<br />

(10) Dritter ist jede Person o<strong>der</strong> Stelle außerhalb <strong>der</strong> speichernden<br />

Stelle. Dritte s<strong>in</strong>d nicht <strong>der</strong> Betroffene sowie diejenigen<br />

Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs<br />

Sozialdaten im Auftrag verarbeiten o<strong>der</strong> nutzen.<br />

(11) Nicht-öffentliche Stellen s<strong>in</strong>d natürliche und juristische Personen,<br />

Gesellschaften und an<strong>der</strong>e Personenvere<strong>in</strong>igungen des<br />

privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen.<br />

§ 67a Datenerhebung<br />

(1) Das Erheben von Sozialdaten durch <strong>in</strong> § 35 des Ersten Buches<br />

genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung<br />

e<strong>in</strong>er Aufgabe <strong>der</strong> erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2)Sozialdaten s<strong>in</strong>d beim Betroffenen zu erheben. Ohne se<strong>in</strong>e<br />

Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,<br />

1. bei den <strong>in</strong> § 35 des Ersten Buches o<strong>der</strong> <strong>in</strong> § 69 Abs. 2 genannten<br />

Stellen, wenn<br />

a) diese zur Übermittlung <strong>der</strong> Daten an die erhebende Stelle<br />

befugt s<strong>in</strong>d,<br />

b) die Erhebung beim Betroffenen e<strong>in</strong>en unverhältnismäßigen<br />

Aufwand erfor<strong>der</strong>n würde und<br />

c) ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, daß überwiegende schutzwürdige<br />

Interessen des Betroffenen bee<strong>in</strong>trächtigt werden,<br />

2. bei an<strong>der</strong>en Personen o<strong>der</strong> Stellen, wenn<br />

a) e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zuläßt o<strong>der</strong> die<br />

Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt<br />

o<strong>der</strong><br />

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