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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />

334<br />

schaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong><br />

Vormund, so f<strong>in</strong>det Absatz 3 ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

§ 61-67 Schutz von Sozialdaten<br />

§ 61 Anwendungsbereich<br />

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches,<br />

die §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden<br />

Vorschriften. Sie gelten <strong>für</strong> alle Stellen des Trägers <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch<br />

wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem<br />

Buch durch kreisangehörige Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände,<br />

die nicht örtliche Träger s<strong>in</strong>d, gelten die Sätze 1 und 2<br />

entsprechend.<br />

(2)Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung im Rahmen <strong>der</strong> Tätigkeit des Jugendamts als<br />

Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gelten<br />

nur § 68 und die §§ 67c Abs. 4 und 69 Abs. 5 des Zehnten<br />

Buches.<br />

(3)Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten<br />

durch das Jugendamt bei <strong>der</strong> Mitwirkung im Jugendstrafverfahren<br />

gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.<br />

(4)Werden E<strong>in</strong>richtungen und Dienste <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, daß <strong>der</strong> Schutz<br />

von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung <strong>in</strong><br />

entsprechen<strong>der</strong> Weise gewährleistet ist.<br />

§ 62 Datenerhebung<br />

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis<br />

zur Erfüllung <strong>der</strong> jeweiligen Aufgabe erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2)Sozialdaten s<strong>in</strong>d beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die<br />

Rechtsgrundlage <strong>der</strong> Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck<br />

<strong>der</strong> Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht<br />

offenkundig s<strong>in</strong>d.<br />

(3)Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben<br />

werden, wenn<br />

1. e<strong>in</strong>e gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt o<strong>der</strong> erlaubt<br />

o<strong>der</strong><br />

2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist o<strong>der</strong> die<br />

jeweilige Aufgabe ihrer Art nach e<strong>in</strong>e Erhebung bei an<strong>der</strong>en<br />

erfor<strong>der</strong>t, die Kenntnis <strong>der</strong> Daten aber erfor<strong>der</strong>lich ist <strong>für</strong><br />

a) die Feststellung <strong>der</strong> Voraussetzungen o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Erfüllung<br />

e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch o<strong>der</strong><br />

b) die Feststellung <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erstattung e<strong>in</strong>er<br />

Leistung nach § 50 des Zehnten Buches o<strong>der</strong><br />

c) die Wahrnehmung e<strong>in</strong>er Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a o<strong>der</strong><br />

d) e<strong>in</strong>e gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung <strong>für</strong> die<br />

Gewährung e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch ist, o<strong>der</strong><br />

3. die Erhebung beim Betroffenen e<strong>in</strong>en unverhältnismäßigen<br />

Aufwand erfor<strong>der</strong>n würde und ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen,<br />

daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden.<br />

(4)Ist <strong>der</strong> Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter o<strong>der</strong><br />

sonst an <strong>der</strong> Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim<br />

Leistungsberechtigten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Person, die sonst an<br />

<strong>der</strong> Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis<br />

<strong>der</strong> Daten <strong>für</strong> die Gewährung e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch<br />

notwendig ist. Satz 1 gilt bei <strong>der</strong> Erfüllung an<strong>der</strong>er Aufgaben im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 63 Datenspeicherung<br />

(1) Sozialdaten dürfen <strong>in</strong> Akten und auf sonstigen Datenträgern<br />

gespeichert werden, soweit dies <strong>für</strong> die Erfüllung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Aufgabe erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2)Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Jugendhilfe erhoben worden s<strong>in</strong>d, dürfen <strong>in</strong> Akten o<strong>der</strong><br />

auf sonstigen Datenträgern nur zusammengeführt werden, wenn<br />

und solange dies wegen e<strong>in</strong>es unmittelbaren Sachzusammenhangs<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im S<strong>in</strong>ne<br />

des § 2 Abs. 2 und Daten, die <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Aufgaben im S<strong>in</strong>ne des<br />

§ 2 Abs. 3 erhoben worden s<strong>in</strong>d, dürfen nur zusammengeführt<br />

werden, soweit dies zur Erfüllung <strong>der</strong> jeweiligen Aufgabe<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 64 Datenübermittlung und -nutzung<br />

(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt o<strong>der</strong> genutzt<br />

werden, zu dem sie erhoben worden s<strong>in</strong>d.<br />

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