Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Gesetzestexte Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (KJHG)<br />
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schaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ist e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong><br />
Vormund, so f<strong>in</strong>det Absatz 3 ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />
§ 61-67 Schutz von Sozialdaten<br />
§ 61 Anwendungsbereich<br />
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung<br />
und Nutzung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches,<br />
die §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden<br />
Vorschriften. Sie gelten <strong>für</strong> alle Stellen des Trägers <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch<br />
wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem<br />
Buch durch kreisangehörige Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände,<br />
die nicht örtliche Träger s<strong>in</strong>d, gelten die Sätze 1 und 2<br />
entsprechend.<br />
(2)Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung<br />
und Nutzung im Rahmen <strong>der</strong> Tätigkeit des Jugendamts als<br />
Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gelten<br />
nur § 68 und die §§ 67c Abs. 4 und 69 Abs. 5 des Zehnten<br />
Buches.<br />
(3)Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten<br />
durch das Jugendamt bei <strong>der</strong> Mitwirkung im Jugendstrafverfahren<br />
gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.<br />
(4)Werden E<strong>in</strong>richtungen und Dienste <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, daß <strong>der</strong> Schutz<br />
von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung <strong>in</strong><br />
entsprechen<strong>der</strong> Weise gewährleistet ist.<br />
§ 62 Datenerhebung<br />
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis<br />
zur Erfüllung <strong>der</strong> jeweiligen Aufgabe erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2)Sozialdaten s<strong>in</strong>d beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die<br />
Rechtsgrundlage <strong>der</strong> Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck<br />
<strong>der</strong> Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht<br />
offenkundig s<strong>in</strong>d.<br />
(3)Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben<br />
werden, wenn<br />
1. e<strong>in</strong>e gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt o<strong>der</strong> erlaubt<br />
o<strong>der</strong><br />
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist o<strong>der</strong> die<br />
jeweilige Aufgabe ihrer Art nach e<strong>in</strong>e Erhebung bei an<strong>der</strong>en<br />
erfor<strong>der</strong>t, die Kenntnis <strong>der</strong> Daten aber erfor<strong>der</strong>lich ist <strong>für</strong><br />
a) die Feststellung <strong>der</strong> Voraussetzungen o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Erfüllung<br />
e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch o<strong>der</strong><br />
b) die Feststellung <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erstattung e<strong>in</strong>er<br />
Leistung nach § 50 des Zehnten Buches o<strong>der</strong><br />
c) die Wahrnehmung e<strong>in</strong>er Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a o<strong>der</strong><br />
d) e<strong>in</strong>e gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung <strong>für</strong> die<br />
Gewährung e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch ist, o<strong>der</strong><br />
3. die Erhebung beim Betroffenen e<strong>in</strong>en unverhältnismäßigen<br />
Aufwand erfor<strong>der</strong>n würde und ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen,<br />
daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
werden.<br />
(4)Ist <strong>der</strong> Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter o<strong>der</strong><br />
sonst an <strong>der</strong> Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim<br />
Leistungsberechtigten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Person, die sonst an<br />
<strong>der</strong> Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis<br />
<strong>der</strong> Daten <strong>für</strong> die Gewährung e<strong>in</strong>er Leistung nach diesem Buch<br />
notwendig ist. Satz 1 gilt bei <strong>der</strong> Erfüllung an<strong>der</strong>er Aufgaben im<br />
S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 3 entsprechend.<br />
§ 63 Datenspeicherung<br />
(1) Sozialdaten dürfen <strong>in</strong> Akten und auf sonstigen Datenträgern<br />
gespeichert werden, soweit dies <strong>für</strong> die Erfüllung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Aufgabe erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2)Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Jugendhilfe erhoben worden s<strong>in</strong>d, dürfen <strong>in</strong> Akten o<strong>der</strong><br />
auf sonstigen Datenträgern nur zusammengeführt werden, wenn<br />
und solange dies wegen e<strong>in</strong>es unmittelbaren Sachzusammenhangs<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im S<strong>in</strong>ne<br />
des § 2 Abs. 2 und Daten, die <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Aufgaben im S<strong>in</strong>ne des<br />
§ 2 Abs. 3 erhoben worden s<strong>in</strong>d, dürfen nur zusammengeführt<br />
werden, soweit dies zur Erfüllung <strong>der</strong> jeweiligen Aufgabe<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
§ 64 Datenübermittlung und -nutzung<br />
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt o<strong>der</strong> genutzt<br />
werden, zu dem sie erhoben worden s<strong>in</strong>d.<br />
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