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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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hilfe <strong>in</strong>sgesamt <strong>der</strong> Zerstörung anheimfallen, <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall ausreichen,<br />

die Beschlagnahme von Klientenakten e<strong>in</strong>er öffentlichrechtlichen<br />

<strong>Beratung</strong>sstelle vor <strong>der</strong> Verfassung zu rechtfertigen.<br />

Demgemäß verletzt die Beschlagnahme von Klientenakten e<strong>in</strong>er<br />

im S<strong>in</strong>ne des § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB öffentlich-rechtlich anerkannten<br />

Suchtkrankenberatungsstelle den Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit,<br />

wenn sie sich lediglich auf den allgeme<strong>in</strong>en Verdacht stützt,<br />

daß sich Klienten <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong>sstelle durch Erwerb und Besitz von<br />

Betäubungsmitteln strafbar gemacht und solche Mittel illegal<br />

bezogen haben.<br />

(S. 377-380)<br />

Anmerkung<br />

* Veröffentlicht <strong>in</strong> den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 44. Band,<br />

S. 353-384.<br />

214<br />

Schweigepflicht gegenüber<br />

Erziehungsberechtigten<br />

Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 9. Februar 1982 *<br />

1. Die Eltern haben aufgrund des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Information über Vorgänge im Bereich <strong>der</strong> Schule,<br />

<strong>der</strong>en Verschweigen die ihnen obliegende <strong>in</strong>dividuelle Erziehung<br />

des K<strong>in</strong>des bee<strong>in</strong>trächtigen könnte.<br />

2. Zur Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>der</strong> Regelung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes<br />

(§ 13 Abs. 2) über die Schweigepflicht von Schülerberatern<br />

gegenüber den Erziehungsberechtigten mit dem grundrechtlich<br />

gesicherten Informationsanspruch <strong>der</strong> Eltern.<br />

(S. 360)<br />

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege<br />

und Erziehung ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong>. Die Erziehung des K<strong>in</strong>des ist damit<br />

primär <strong>in</strong> die Verantwortung <strong>der</strong> Eltern gelegt, wobei dieses<br />

„natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden<br />

ist, son<strong>der</strong>n von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird.<br />

Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen E<strong>in</strong>flüssen und<br />

E<strong>in</strong>griffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie<br />

die Pflege und Erziehung ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong> gestalten und damit ihrer<br />

Elternverantwortung gerecht werden wollen. Das Elternrecht unterscheidet<br />

sich von den an<strong>der</strong>en Freiheitsrechten des Grundrechtskatalogs<br />

wesentlich dadurch, daß es ke<strong>in</strong>e Freiheit im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er<br />

Selbstbestimmung <strong>der</strong> Eltern, son<strong>der</strong>n zum Schutze des K<strong>in</strong>des<br />

gewährt. Es beruht auf dem Grundgedanken, daß <strong>in</strong> aller Regel<br />

Eltern das Wohl des K<strong>in</strong>des mehr am Herzen liegt als irgende<strong>in</strong>er<br />

an<strong>der</strong>en Person o<strong>der</strong> Institution. Das Elternrecht ist Freiheitsrecht<br />

im Verhältnis zum Staat, <strong>der</strong> <strong>in</strong> das Erziehungsrecht <strong>der</strong> Eltern<br />

grundsätzlich nur e<strong>in</strong>greifen darf, wenn das dem Staat nach Art. 6<br />

Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet. In <strong>der</strong><br />

Beziehung zum K<strong>in</strong>d muß das K<strong>in</strong>deswohl die oberste Richtschnur<br />

<strong>der</strong> elterlichen Pflege und Erziehung se<strong>in</strong>. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG<br />

statuiert – dies kommt deutlich im Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift zum<br />

Ausdruck – Grundrecht und Grundpflicht zugleich. Man hat das<br />

215

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