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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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spruch gegen den Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe erfüllt. Das hat die nicht<br />

unentgeltliche Heimbetreuung durch den Kläger jedoch nicht<br />

bewirkt.<br />

Aus dem Wesen <strong>der</strong> Erziehung und <strong>der</strong> auf die Erziehung<br />

gerichteten Aufgabe des – hier noch anwendbaren – Gesetzes <strong>für</strong><br />

Jugendwohlfahrt folgt, daß die erzieherische Hilfe nach diesem<br />

Gesetz e<strong>in</strong>e auf die Person des Jugendlichen wirkende Hilfe se<strong>in</strong><br />

muß. Das schränkt die Jugendhilfe allerd<strong>in</strong>gs nicht auf nur unmittelbare<br />

Sach- und Dienstleistungen durch den Jugendhilfeträger<br />

selbst e<strong>in</strong>. Vielmehr ist auch e<strong>in</strong>e mittelbare Aufgabenerfüllung<br />

unter E<strong>in</strong>schaltung Dritter, z.B. durch Träger privater o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />

öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen, möglich. Soweit e<strong>in</strong> solcher Dritter, hier<br />

<strong>der</strong> Kläger als privater Heimträger, nur e<strong>in</strong>e tatsächliche Betreuung<br />

erbr<strong>in</strong>gt, die da<strong>für</strong> anfallenden Kosten aber gerade nicht tragen will,<br />

ist <strong>der</strong> Jugendliche nach wie vor auf Hilfe angewiesen, se<strong>in</strong><br />

Jugendhilfeanspruch also noch nicht erfüllt. Dementsprechend hat<br />

<strong>der</strong> Senat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Jugendliche erzieherische Hilfe<br />

von e<strong>in</strong>em Dritten erhalten hatte, die Kosten hier<strong>für</strong> aber noch offen<br />

waren, entschieden, daß dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe <strong>für</strong> die tatsächlich<br />

erhaltende Erziehung vorgelegen haben, Jugendhilfe durch<br />

Übernahme <strong>der</strong> Kosten dieser Erziehungsmaßnahmen zu leisten ist<br />

(Beschluß vom 25. August 1987).<br />

Anmerkung<br />

* Zitiert nach: Deutsches Verwaltungsblatt, 1993, S. 1268-1269.<br />

270<br />

Heilpraktikererlaubnis <strong>für</strong> Psychologen<br />

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 10. Mai 1988 *<br />

Die Anwendung des § 1 Abs. 1 HPG auf psychotherapeutisch tätige<br />

Diplom-Psychologen hält e<strong>in</strong>er verfassungsrechtlichen Prüfung<br />

stand.<br />

1. Der Erlaubniszwang nach dem Heilpraktikergesetz ist e<strong>in</strong>e<br />

zulässige Beschränkung <strong>der</strong> durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten<br />

Berufsfreiheit nichtärztlicher Psychotherapeuten.<br />

a) Gegen die Rechtssprechung <strong>der</strong> Fachgerichte und die Verwaltungspraxis,<br />

die das Heilpraktikergesetz nach Art. 123<br />

Abs. 1 GG und Art. 125 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 74 Nr. 19 GG<br />

als weitergeltendes Bundesrecht behandeln, bestehen aus<br />

verfassungsrechtlicher Sicht ke<strong>in</strong>e Bedenken. Das Ziel des<br />

Gesetzes, die Volksgesundheit durch e<strong>in</strong>en Erlaubniszwang<br />

<strong>für</strong> Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art.<br />

12 Abs. 1 GG gedeckt. Es wi<strong>der</strong>spricht daher nicht dem<br />

Grundgesetz. Bei <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Bevölkerung handelt<br />

es sich um e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s wichtiges Geme<strong>in</strong>schaftsgut (vgl.<br />

BVerfGE 9, 338 [346]; 13, 97 [107]; 25, 236 [247], zu dessen<br />

Schutz e<strong>in</strong>e solche subjektive Berufszulassungsschranke<br />

nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 7, 377 [406 f.]; 13, 97<br />

[107]. (...)<br />

b) Auch die Anwendung des somit weiterh<strong>in</strong> gültigen § 1 Abs. 1<br />

HPG auf psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen ist<br />

mit Art. 12 Abs. 1 GG vere<strong>in</strong>bar. Sie führt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht<br />

zu e<strong>in</strong>er verfassungswidrigen Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Festlegung<br />

e<strong>in</strong>es vorgegebenen Berufsbildes. Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt<br />

nicht nur die Berufe, die sich <strong>in</strong> bestimmten, traditionellen<br />

o<strong>der</strong> sogar rechtlich fixierten Berufsbil<strong>der</strong>n darstellen, son<strong>der</strong>n<br />

auch die vom E<strong>in</strong>zelnen frei gewählten untypischen<br />

(erlaubten) Betätigungen, aus denen sich dann wie<strong>der</strong> neue,<br />

feste Berufsbil<strong>der</strong> ergeben mögen (BVerfGE 7, 377[397]).<br />

(...)<br />

Daß heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei<br />

se<strong>in</strong> soll, hat im H<strong>in</strong>blick auf die Volksgesundheit unterschiedslos<br />

se<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, gleichgültig welche Vor- o<strong>der</strong> Aus-<br />

271

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