Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...
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Weitere Gesetze und Rechtsvorschriften<br />
angemessener Beteiligung des betroffenen K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> Jugendlichen<br />
bei <strong>der</strong> Entwicklung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>vernehmlichen Konzepts<br />
<strong>für</strong> die Wahrnehmung <strong>der</strong> elterlichen Sorge zu unterstützen;<br />
dieses Konzept kann auch als Grundlage <strong>für</strong> die richterliche<br />
Entscheidung über die elterliche Sorge nach <strong>der</strong> Trennung<br />
o<strong>der</strong> Scheidung dienen.<br />
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen,<br />
wenn geme<strong>in</strong>schaftliche m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige K<strong>in</strong><strong>der</strong> vorhanden<br />
s<strong>in</strong>d (§ 622 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> Zivilprozeßordnung), sowie<br />
Namen und Anschriften <strong>der</strong> Parteien dem Jugendamt mit, damit<br />
dieses die Eltern über das Leistungsangebot <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />
nach Absatz 2 unterrichtet.<br />
§ 18 Abs. 3<br />
(3) K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche haben Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und<br />
Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung des Umgangsrechts nach §<br />
1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sollen dar<strong>in</strong><br />
unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
§§ 1684, 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit<br />
ihnen berechtigt s<strong>in</strong>d, von diesem Recht zu ihrem Wohl<br />
Gebrauch machen. Eltern, an<strong>der</strong>e Umgangsberechtigte sowie<br />
Personen, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Obhut sich das K<strong>in</strong>d bef<strong>in</strong>det, haben<br />
Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung<br />
des Umgangsrechts. Bei <strong>der</strong> Befugnis, Auskunft über die<br />
persönlichen Verhältnisse des K<strong>in</strong>des zu verlangen, bei <strong>der</strong><br />
Herstellung von Umgangskontakten und bei <strong>der</strong> Ausführung<br />
gerichtlicher o<strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barter Umgangsregelungen soll vermittelt<br />
und <strong>in</strong> geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.<br />
Gesetz über die Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)<br />
§ 50<br />
(1) Das Gericht kann dem m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Pfleger <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>e Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur<br />
Wahrnehmung se<strong>in</strong>er Interessen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(2) Die Bestellung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />
1. das Interesse des K<strong>in</strong>des zu dem se<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
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Vertreter <strong>in</strong> erheblichem Gegensatz steht,<br />
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung<br />
des K<strong>in</strong>deswohls s<strong>in</strong>d, mit denen die Trennung des K<strong>in</strong>des von<br />
se<strong>in</strong>er Familie o<strong>der</strong> die Entziehung <strong>der</strong> gesamten Personensorge<br />
verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />
o<strong>der</strong><br />
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des K<strong>in</strong>des von<br />
<strong>der</strong> Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />
o<strong>der</strong> von dem Ehegatten o<strong>der</strong> Umgangsberechtigten (§ 1682<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.<br />
Sieht das Gericht <strong>in</strong> diesen Fällen von <strong>der</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es<br />
Pflegers <strong>für</strong> das Verfahren ab, so ist dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Entscheidung<br />
zu begründen, die die Person des K<strong>in</strong>des betrifft.<br />
(3) Die Bestellung soll unterbleiben o<strong>der</strong> aufgehoben werden,<br />
wenn die Interessen des K<strong>in</strong>des von e<strong>in</strong>em Rechtsanwalt o<strong>der</strong><br />
e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen<br />
vertreten werden.<br />
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,<br />
1. mit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> das Verfahren abschließenden<br />
Entscheidung o<strong>der</strong><br />
2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.<br />
§ 52<br />
(1) In e<strong>in</strong>em die Person e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des betreffenden Verfahren soll<br />
das Gericht so früh wie möglich und <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Lage des<br />
Verfahrens auf e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>vernehmen <strong>der</strong> Beteiligten h<strong>in</strong>wirken. Es<br />
soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf<br />
bestehende Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> durch die <strong>Beratung</strong>sstellen<br />
und -dienste <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
zur Entwicklung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>vernehmlichen Konzepts <strong>für</strong> die<br />
Wahrnehmung <strong>der</strong> elterliche Sorge und <strong>der</strong> elterlichen Verantwortung<br />
h<strong>in</strong>weisen.<br />
(2) Soweit dies nicht zu e<strong>in</strong>er <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>deswohl nachteiligen<br />
Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen,<br />
wenn<br />
1. Die Beteiligten bereit s<strong>in</strong>d, außergerichtliche <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong><br />
Anspruch zu nehmen, o<strong>der</strong><br />
2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf e<strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>vernehmen <strong>der</strong> Beteiligten besteht; <strong>in</strong> diesem Fall soll das<br />
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