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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Weitere Gesetze und Rechtsvorschriften<br />

angemessener Beteiligung des betroffenen K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> Jugendlichen<br />

bei <strong>der</strong> Entwicklung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>vernehmlichen Konzepts<br />

<strong>für</strong> die Wahrnehmung <strong>der</strong> elterlichen Sorge zu unterstützen;<br />

dieses Konzept kann auch als Grundlage <strong>für</strong> die richterliche<br />

Entscheidung über die elterliche Sorge nach <strong>der</strong> Trennung<br />

o<strong>der</strong> Scheidung dienen.<br />

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen,<br />

wenn geme<strong>in</strong>schaftliche m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige K<strong>in</strong><strong>der</strong> vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d (§ 622 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> Zivilprozeßordnung), sowie<br />

Namen und Anschriften <strong>der</strong> Parteien dem Jugendamt mit, damit<br />

dieses die Eltern über das Leistungsangebot <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

nach Absatz 2 unterrichtet.<br />

§ 18 Abs. 3<br />

(3) K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche haben Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und<br />

Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung des Umgangsrechts nach §<br />

1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sollen dar<strong>in</strong><br />

unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

§§ 1684, 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit<br />

ihnen berechtigt s<strong>in</strong>d, von diesem Recht zu ihrem Wohl<br />

Gebrauch machen. Eltern, an<strong>der</strong>e Umgangsberechtigte sowie<br />

Personen, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Obhut sich das K<strong>in</strong>d bef<strong>in</strong>det, haben<br />

Anspruch auf <strong>Beratung</strong> und Unterstützung bei <strong>der</strong> Ausübung<br />

des Umgangsrechts. Bei <strong>der</strong> Befugnis, Auskunft über die<br />

persönlichen Verhältnisse des K<strong>in</strong>des zu verlangen, bei <strong>der</strong><br />

Herstellung von Umgangskontakten und bei <strong>der</strong> Ausführung<br />

gerichtlicher o<strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barter Umgangsregelungen soll vermittelt<br />

und <strong>in</strong> geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.<br />

Gesetz über die Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)<br />

§ 50<br />

(1) Das Gericht kann dem m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Pfleger <strong>für</strong> e<strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>e Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur<br />

Wahrnehmung se<strong>in</strong>er Interessen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Die Bestellung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />

1. das Interesse des K<strong>in</strong>des zu dem se<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

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Vertreter <strong>in</strong> erheblichem Gegensatz steht,<br />

2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung<br />

des K<strong>in</strong>deswohls s<strong>in</strong>d, mit denen die Trennung des K<strong>in</strong>des von<br />

se<strong>in</strong>er Familie o<strong>der</strong> die Entziehung <strong>der</strong> gesamten Personensorge<br />

verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />

o<strong>der</strong><br />

3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des K<strong>in</strong>des von<br />

<strong>der</strong> Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />

o<strong>der</strong> von dem Ehegatten o<strong>der</strong> Umgangsberechtigten (§ 1682<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.<br />

Sieht das Gericht <strong>in</strong> diesen Fällen von <strong>der</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es<br />

Pflegers <strong>für</strong> das Verfahren ab, so ist dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> Entscheidung<br />

zu begründen, die die Person des K<strong>in</strong>des betrifft.<br />

(3) Die Bestellung soll unterbleiben o<strong>der</strong> aufgehoben werden,<br />

wenn die Interessen des K<strong>in</strong>des von e<strong>in</strong>em Rechtsanwalt o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen<br />

vertreten werden.<br />

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,<br />

1. mit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> das Verfahren abschließenden<br />

Entscheidung o<strong>der</strong><br />

2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.<br />

§ 52<br />

(1) In e<strong>in</strong>em die Person e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des betreffenden Verfahren soll<br />

das Gericht so früh wie möglich und <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Lage des<br />

Verfahrens auf e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>vernehmen <strong>der</strong> Beteiligten h<strong>in</strong>wirken. Es<br />

soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf<br />

bestehende Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Beratung</strong> durch die <strong>Beratung</strong>sstellen<br />

und -dienste <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Jugendhilfe <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Entwicklung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>vernehmlichen Konzepts <strong>für</strong> die<br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> elterliche Sorge und <strong>der</strong> elterlichen Verantwortung<br />

h<strong>in</strong>weisen.<br />

(2) Soweit dies nicht zu e<strong>in</strong>er <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>deswohl nachteiligen<br />

Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen,<br />

wenn<br />

1. Die Beteiligten bereit s<strong>in</strong>d, außergerichtliche <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong><br />

Anspruch zu nehmen, o<strong>der</strong><br />

2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>vernehmen <strong>der</strong> Beteiligten besteht; <strong>in</strong> diesem Fall soll das<br />

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