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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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geschäfte selbst aus, wie sich aus § 5 a.a.O. ergibt.<br />

Die <strong>Beratung</strong>sstelle und <strong>der</strong> <strong>für</strong> sie tätige Berater handelt<br />

<strong>in</strong>soweit daher im Rahmen des Behördenvorbehalts nach § 3<br />

RBerG, <strong>der</strong> solche Tätigkeiten von <strong>der</strong> unerlaubten Rechtsberatung<br />

ausnimmt.<br />

Ob gegenständlich, wie vorstehend beschrieben, e<strong>in</strong> solcher<br />

untrennbarer Zusammenhang zwischen den tatsächlichen <strong>Beratung</strong>sgegenständen<br />

gegeben war, ist offen, zumal nach bei<strong>der</strong>seitigem<br />

Vorbr<strong>in</strong>gen auch offen ist, ob die als Anlage K 3 vorgelegte<br />

Vere<strong>in</strong>barung überhaupt als unterschriftsreife Vere<strong>in</strong>barung <strong>für</strong> die<br />

Parteien gedacht war.<br />

Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen und auch die Beklagte<br />

hat nähere E<strong>in</strong>zelheiten <strong>für</strong> das Vorliegen solcher beson<strong>der</strong>er<br />

Umstände, aus denen sich <strong>der</strong> untrennbare Zusammenhang hätte<br />

ergeben können, nicht substantiiert dargetan.<br />

Da <strong>der</strong> Rechtsstreit erledigt ist, ist e<strong>in</strong>e Beweisaufnahme zur<br />

näheren Abklärung dazu nicht möglich.<br />

Letztlich ist deshalb offen, wie <strong>der</strong> Rechtsstreit, wäre er nicht<br />

übere<strong>in</strong>stimmend <strong>für</strong> erledigt erklärt worden, ausgegangen wäre<br />

und ob <strong>der</strong> Kläger e<strong>in</strong>en Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG –<br />

soweit überhaupt vorliegend wegen des gesetzgeberischen Ziels<br />

von e<strong>in</strong>em Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs hätte ausgegangen<br />

werden können (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl Anm. 214 E<strong>in</strong>l.<br />

zu UWG, Anm. 17 Allgeme<strong>in</strong> zu UWG) – o<strong>der</strong> aber jedenfalls e<strong>in</strong><br />

solcher nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 8, 1 RBerG (Schutzgesetz),<br />

§ 1004 BGB (vgl. Palandt Anm. 29 zu § 1004; Baumbach-Hefermehl<br />

Anm. 260 E<strong>in</strong>l. UWG; Althoff 8. Aufl. Anm. 153 zu RBerG), im H<strong>in</strong>blick<br />

auf das Verteidigungsvorbr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> Beklagte hatte durchsetzen<br />

können. Dies rechtfertigt es, gemäß § 91 a ZPO die Kosten des<br />

Verfahrens gegene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> aufzuheben.<br />

Anmerkung<br />

* Zitiert nach: Der Amtsvormund, Heft 1/1995, S. 117-120.<br />

242<br />

Urteile zur weiteren Themen<br />

Das <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmungsrecht<br />

Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 15. Dezember 1983 *<br />

Leitsätze:<br />

1. Unter den Bed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Datenverarbeitung wird<br />

<strong>der</strong> Schutz des E<strong>in</strong>zelnen gegen unbegrenzte Erhebung Speicherung,<br />

Verwendung und Weitergabe se<strong>in</strong>er persönlichen<br />

Daten von dem allgeme<strong>in</strong>en Persönlichkeitsrecht des Art. 2<br />

Abs. 1 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht<br />

gewährleistet <strong>in</strong>soweit die Befugnis des E<strong>in</strong>zelnen, grundsätzlich<br />

selbst über die Preisgabe und Verwendung se<strong>in</strong>er<br />

persönlichen Daten zu bestimmen.<br />

2. E<strong>in</strong>schränkungen dieses Rechts auf „<strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung“<br />

s<strong>in</strong>d nur im überwiegenden Allgeme<strong>in</strong><strong>in</strong>teresse<br />

zulässig. Sie bedürfen e<strong>in</strong>er verfassungsgemäßen gesetzlichen<br />

Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot <strong>der</strong> Normenklarheit<br />

entsprechen muß. Bei se<strong>in</strong>en Regelungen hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

ferner den Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />

Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen<br />

zu treffen, welche <strong>der</strong> Gefahr e<strong>in</strong>er Verletzung des<br />

Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.<br />

3. Bei den verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong>artige<br />

E<strong>in</strong>schränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen<br />

Daten, die <strong>in</strong> <strong>in</strong>dividualisierter, nicht anonymer Form<br />

erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die <strong>für</strong> statistische<br />

Zwecke bestimmt s<strong>in</strong>d.<br />

Bei <strong>der</strong> Datenerhebung <strong>für</strong> statistische Zwecke kann e<strong>in</strong>e enge<br />

und konkrete Zweckb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Daten nicht verlangt werden.<br />

Der Informationserhebung und -verarbeitung müssen aber<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende<br />

Schranken gegenüberstehen.<br />

4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2<br />

Nr. 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu e<strong>in</strong>er mit <strong>der</strong> Würde des<br />

Menschen unvere<strong>in</strong>baren Registrierung und Katalogisierung <strong>der</strong><br />

Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten <strong>der</strong> Normenklar-<br />

243

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