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Rechtsfragen in der Beratung - Bundeskonferenz für ...

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Allgeme<strong>in</strong>e Fragen<br />

(1) Der öffentliche Träger vertritt die Ansicht, e<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong>sstelle<br />

sei nur zu f<strong>in</strong>anzieren, soweit sie Klientel „des Jugendamtes“<br />

versorgt. Wer kann die Leistung e<strong>in</strong>er Erziehungsberatungsstelle <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen?<br />

Erziehungsberatungsstellen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> §§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 17, 18 Abs. 1 u. 4 und 28 KJHG tätig. Sie<br />

bieten daher e<strong>in</strong> vielfältiges und differenziertes Leistungsspektrum<br />

mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Im e<strong>in</strong>zelnen bestimmt<br />

sich <strong>der</strong> anspruchsberechtigte Personenkreis folgen<strong>der</strong>maßen:<br />

• Personensorgeberechtigte, die <strong>für</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />

(d.h. bis 18 Jahren) zu sorgen haben (§ 27 Abs. 1; § 17<br />

Abs. 1 KJHG)<br />

• Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 41<br />

Abs. 1 KJHG)<br />

• In begründeten E<strong>in</strong>zelfällen kann die Hilfe auch über das 21.<br />

Lebensjahr h<strong>in</strong>aus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 KJHG)<br />

• „<strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Fragen <strong>der</strong> Erziehung und Entwicklung<br />

junger Menschen“ adressiert neben Müttern und Vätern alle bis<br />

zu 27 Jahre alten jungen Menschen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 KJHG)<br />

• In Not- und Konfliktlagen haben K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche e<strong>in</strong>en<br />

eigenen Anspruch auf <strong>Beratung</strong> ohne Kenntnis <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten<br />

(§ 8 Abs. 3 KJHG)<br />

• Mütter und Väter, die alle<strong>in</strong> <strong>für</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Jugendlichen<br />

zu sorgen haben o<strong>der</strong> tatsächlich sorgen (§ 18 Abs. 1 KJHG)<br />

• Elternteile ohne Sorgerecht haben ebenfalls Anspruch auf<br />

<strong>Beratung</strong> (§ 18 Abs. 4 KJHG)<br />

In jedem dieser Fälle handelt es sich um Klientel <strong>der</strong> Jugendhilfe<br />

und damit auch des Jugendamtes. Außerhalb dieses Kreises stehen<br />

lediglich Erwachsene, die ke<strong>in</strong>e eigenen K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben bzw. nicht <strong>für</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche zu sorgen haben; d.h. allgeme<strong>in</strong>e Ehe- und<br />

Lebensberatung.<br />

Mit „Klientel des Jugendamtes“ werden gelegentlich auch<br />

diejenigen Jugendlichen bezeichnet, die e<strong>in</strong>en Anspruch auf erzieherische<br />

Hilfe gemäß § 27 KJHG haben. Insofern könnte hier die<br />

Auffassung vertreten se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e <strong>Beratung</strong>sstelle sei nur <strong>in</strong>soweit zu<br />

f<strong>in</strong>anzieren, als <strong>der</strong> jeweiligen Hilfe e<strong>in</strong> gewähren<strong>der</strong> Verwaltungs-<br />

124<br />

akt des Jugendamts vorausgeht. Diese Auffassung ist schon<br />

deswegen irrig, weil das Leistungsspektrum von Erziehungs- und<br />

Familienberatung breiter angelegt ist. Aber auch Erziehungsberatung<br />

als Hilfe zur Erziehung bedarf e<strong>in</strong>es nie<strong>der</strong>schwelligen Zugangs,<br />

so daß die angestrebte Abgrenzung e<strong>in</strong>er Jugendamts-<br />

Klientel nicht sachgerecht ist.<br />

(2) E<strong>in</strong> Jugendamt vertritt die Auffassung, nur kurzfristige Hilfen<br />

dürfen von <strong>der</strong> Erziehungsberatungsstelle erbracht werden. Längerfristige<br />

Maßnahmen seien nicht zulässig. Stimmt das?<br />

Diese Fallkonstellation ist vergleichbar mit <strong>der</strong> vorhergehenden.<br />

Es geht hierbei um die Frage, <strong>in</strong> welcher Form Erziehungsberatung<br />

erbracht wird. Hierzu erteilt das Gesetz ke<strong>in</strong>e Vorgaben.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs regelt § 36 Abs. 2 KJHG die Erstellung e<strong>in</strong>es<br />

Hilfeplans, wenn e<strong>in</strong>e erzieherische Hilfe „auf längere Zeit“ zu<br />

leisten ist. Da diese Regelung alle erzieherischen Hilfen betrifft,<br />

e<strong>in</strong>schließlich Erziehungsberatung, ergibt sich im Umkehrschluß,<br />

daß auch im Bereich <strong>der</strong> Erziehungsberatung längerfristige<br />

Hilfen möglich s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Der Träger e<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong>sstelle möchte Gebühren <strong>für</strong> Leistungen<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>führen. Ist dies zulässig?<br />

Ist die <strong>Beratung</strong>sstelle <strong>in</strong> öffentlicher Trägerschaft, gelten die<br />

§§ 90, 91 KJHG. Macht <strong>der</strong> Träger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er <strong>Beratung</strong>sstelle<br />

Angebote gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 KJHG – <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Fragen <strong>der</strong> Erziehung –, so gilt § 90 Abs. 1 Nr. 2 KJHG, d.h., die<br />

Erhebung von Teilnehmerbeiträgen <strong>für</strong> diese Leistung ist ausgeschlossen.<br />

§ 90 Abs. 1 Nr. 2 KJHG nimmt das Recht, Teilnehmerbeiträge<br />

o<strong>der</strong> Gebühren <strong>für</strong> <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Fragen <strong>der</strong><br />

Erziehung zu erheben, ausdrücklich aus dem Katalog <strong>der</strong> Befugnisse<br />

heraus. Gleiches gilt <strong>für</strong> Erziehungsberatung als Hilfe zur<br />

Erziehung (§ 28 KJHG). § 91 KJHG ist abschließende Regelung <strong>für</strong><br />

die Heranziehung zu den Kosten. Dort ist § 28 ausdrücklich<br />

ausgenommen, so daß e<strong>in</strong>e Befugnis des Trägers, e<strong>in</strong> Entgelt <strong>für</strong><br />

die Inanspruchnahme von Erziehungsberatung zu for<strong>der</strong>n, auch<br />

<strong>in</strong>soweit nicht besteht. Gleiches gilt <strong>für</strong> die <strong>Beratung</strong> <strong>in</strong> Fragen <strong>der</strong><br />

Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 KJHG) und die<br />

<strong>Beratung</strong> Alle<strong>in</strong>erziehen<strong>der</strong> und nicht-sorgeberechtigter Elternteile<br />

(§ 18 Abs. 1 u. 4 KJHG). Dem Träger ist darüber h<strong>in</strong>aus untersagt,<br />

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